Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. Dr. M. Kriech sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 21. März 2017
i n Sachen
A._____ Resources AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 9. November 2016 (AH160128-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 19. August 2016 reichte der Kläger und Berufungs- beklagte (fortan Kläger) am 23. August 2016 bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Züri ch, Krei se ..., vom 9. Juni 2016 gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) Klage ein, mit welcher er Lohn und Ferienlohn in der Höhe von insgesamt Fr. 16'458.– verlangte sowie 5% Zins seit 31. Januar 2016 auf Fr. 5'000.– und 5% Zi ns sei t 22. Februar 2016 auf Fr. 11'458.–, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, die Zustellung der Lohnabrechnungen, den Ersatz der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 215.60 sowie die Beseitigung der Rechtsvorschläge in den Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes Baar (Urk. 1; Urk. 1a-b; Urk. 2). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. August 2016 auf den 17. Oktober 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 5). Zur Verhandlung ist für di e Be- klagte unentschuldigt niemand erschienen (Prot. I S. 3). Am 9. November 2016 erging folgendes Urteil (Urk. 18 S. 12 f. = Urk. 21 S. 12 f.): 1. Es wird festgehalten, dass eine Lohnforderung des Klägers gegen die Beklagte be- steht von insgesamt CHF 14'066.25 netto (CHF 15'000.– brutto abzüglich CHF 933.75 AHV, ALV, IV, EO) zuzüglich 5% Verzugszins − auf CHF 4'688.75 (Lohn für Januar 2016) seit 2. Februar 2016; − auf CHF 4'688.75 (Lohn für Februar 2016) seit 1. März 2016; − auf CHF 4'688.75 (Lohn für März 2016) seit 1. April 2016. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, diese Lohnbeträge gemäss Ziffer 1 wie folgt zu bezah- len: − CHF 6'246.30 an das Betreibungsamt Zug, ... [Adresse] (Betreibung Nr. 3, Pfändung Nr. 1); − CHF 2'500.– an das Betreibungsamt Prättigau/Davos, ... [Adresse] (Betreibung Nr. 4, Pfändungsgruppen Nr. 1); − CHF 5'319.95 sowie − Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 2. Februar 2016,
− Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. März 2016, − Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. April 2016 an den Kläger. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Baar wird im Um- fang von CHF 5'319.95 zuzüglich Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 2. Februar 2016, Verzugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. März 2016 und Ver- zugszins zu 5% auf CHF 4'688.75 seit 1. April 2016 beseitigt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit Enddatum 31. März 2016 aus- und zuzustellen. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Lohnabrechnungen bis und mit März 2016 aus- und zuzustellen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 215.60 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger bekannt zu geben, bei welcher Pensions- kasse er versichert war. 8. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 9. Es werden keine Kosten erhoben. 10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 200.– zu bezahlen. 11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit Gerichtsurkunde. Eine Mitteilung bezüglich Dispositiv Ziffern 1 und 2 an das Betreibungsamt Zug, ... [Adresse], und das Betreibungsamt Prättigau/Davos, ... [Adresse], zur Kenntnis ist mit dem unbegründeten Urteil bereits erfolgt. 12. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Beklagten in begründeter Form (Urk. 13; Urk. 17; Urk. 18). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 13. Februar 2017) Berufung mi t folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2):
"1. Die Berufung sei gutzuheissen und in Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Zü- rich, 3. Abteilung, vom 9. November 2016 (Geschäfts-Nr.: AH160128-L/UB) die Klage des Berufungsbeklagten vom 19. August 2016 vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventuell sei das vorerwähnte Urteil des Arbeitsgerichts Zürich insoweit abzuändern, als festzuhalten sei, dass dem Berufungsbeklagten (Kläger), soweit nicht Lohnpfän- dungen vorgehen, eine Lohnforderung von höchstens brutto Fr. 4'310.35 zusteht zu- züglich 5% Verzugszins seit 1. April 2016. 3. Subeventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen dieser Berufung zu neuer Entscheidung an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, zurückzuweisen. 4. Prozessual sei eine Berufungsverhandl ung durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsbeklagten." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2017 wurde der Beklagten so- wie Rechtsanwalt lic. iur. X._____ Frist zum Nachreichen einer rechtsgültigen Vollmacht angesetzt (Urk. 26). Diese ging innert Frist ein (Urk. 27-28). 2.1 Damit auf eine Berufung eingetreten werden kann, muss diese innert Frist erhoben worden sein (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2 Das begründete Urteil wurde am 22. Dezember 2016 an die im Han- delsregister des Kantons Zug eingetragene Adresse der Beklagten an die ... [Ad- resse] versandt. Am 31. Dezember 2016 nahm C._____ die Sendung entgegen (Urk. 19/2). Die Beklagte lässt nun vorbringen, dass ihr Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer seine Arbeit nach den Ferien am Montag, den 9. Januar 2017, wieder aufgenommen und an diesem Tag auch das begründete Urteil von C._____ erhalten habe. C._____ sei Organ der D._____ Treuhand AG. Sie, die Beklagte, habe der Post einen Nachsendeauftrag ihrer Post an die D._____ Treu- hand AG erteilt. Bei dieser handle es sich nicht um eine Vertretung nach Art. 137 ZPO. Da ihrem Verwaltungsratspräsidenten das Urteil vom Organ der D._____ Treuhand AG erst am 9. Januar 2017 ausgehändigt worden sei, habe die Frist zur Erhebung der Berufung am 10. Januar 2017 zu laufen begonnen. Entsprechend sei die vorliegende Berufung rechtzeitig erfolgt (Urk. 20 S. 2).
2.3.1 Die Beklagte irrt. Massgebender Zeitpunkt der Zustellung ist die Übergabe der Sendung an den Adressaten persönlich oder an die bezugsberech- tigte Person. Abgesehen von den in Art. 138 Abs. 2 ZPO genannten Personen kann der Adressat einen Dritten auch mündlich oder stillschweigend konkludent zur Empfangnahme von Sendungen berechtigen. Die Übergabe an eine emp- fangsberechtigte Person hat die gleichen Wirkungen wie an den Adressaten selbst (BK ZPO-Frei, Art. 138 N 13 ff.; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 137 N 13 ff.). 2.3.2 Richtig ist, dass die Beklagte ersti nstanzli ch ni cht vertreten war und demnach ni cht über ei ne umfassende Vertretung im Sinne von Art. 68 ZPO ve r- fügt hat, welcher i n Anwendung von Art. 137 ZPO das begründete Urteil für die Beklagte hätte zugestellt werden müssen. Damit erfolgte der Versand des be- gründeten Urteils zu Recht an die Beklagte selber an ihre im Handelsregister ein- getragene Adresse. Nachdem die Beklagte der Post einen Nachsendeauftrag ih- rer Post an die D._____ Treuhand AG erteilt hat, hat sie Letztere mit der Entge- gennahme ihrer Post betraut und sie damit zu i hrer Zustellvertreterin ernannt. Damit war die D._____ Treuhand AG, d.h. deren Verwaltungsratsmitglied C., zur Entgegennahme des begründeten Urteils für die Beklagte berechtigt gewesen. C. hat die Sendung denn auch – wie von der Beklagten selbst ausgeführt – bei der Post abgeholt. Entsprechend ist die Zustellung im Zeitpunkt der Übergabe an C., d.h. an die zustellungsbevollmächtigte D. Treu- hand AG, am 31. Dezember 2016 rechtsgültig erfolgt. Somit traten die Wirkungen der Zustellung wie das Auslösen einer Frist zu diesem Zeitpunkt ein. Damit aber begann die Frist in Anwendung von Art. 142 Abs. 1 ZPO und unter Berücksi chti- gung des Fristenlaufs gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO am 3. Januar 2017 an zu laufen und der Zeitpunkt der Übergabe des begründeten Urteils von der D._____ Treuhand AG an die Beklagte bzw. deren Verwaltungsratspräsident i st für den Beginn des Fristenlaufs ohne Bedeutung. Somit endete die 30-tägige Berufungs- frist am 1. Februar 2017 (Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 142 Abs. 1 ZPO und Art. 143 Abs.1 ZPO). Entsprechend ist die der Schweizerischen Post
zuhanden des Gerichts am 8. Februar 2017 übergebene Berufungsschrift verspä- tet, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist . 2.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels der Urk. 20, Urk. 23 und Urk. 24/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 21. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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