Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160045-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 7. Juli 2017 i n Sachen
A._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Oktober 2016 (AN060773-L)
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 10. Oktober 2016 (Urk. 359 S. 95 ff.): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Kläger 2 seine Klage um Fr. 101'216.15 reduziert hat. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 Fr. 1'145'060.15 netto zzgl. Zins zu 5% seit 13.01.2000, Fr. 64'317.15 zzgl. Zins zu 5% seit 15.01.2000, Fr. 11'177.75 zzgl. Zins zu 4% seit 31.02.2001 sowie Fr. 90'764.10 zzgl. Zins zu 4.25% seit 14.02.2000, das Ganze abzüglich Fr. 49'557.50 netto, zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 2 Fr. 405'364.05 netto zzgl. Zins zu 5% seit 11.12.1999, Fr. 60'538.65 zzgl. Zins zu 5% seit 15.01.2000, Fr. 11'850.15 zzgl. Zins zu 4% seit 31.03.2001 sowie Fr. 90'764.10 zzgl. Zins zu 4.25% seit 14.02.2000, das Ganze abzüglich Fr. 6'558.00 netto, zu bezahlen. 4. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 220'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'400.00 Zeugenentschädigung Fr. 32'503.30 Entschädigung der D._____ AG + RA Z._____ Fr. 260'903.30
Berufungsanträge: der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägeri n (Urk. 358 S. 3 f.): "1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 (Geschäft Nr. AN060773) in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 3 sowie 6-10 aufzuheben und es seien die Klagen der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 (Ge- schäft Nr. AN060773) in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 2, 3 sowie 6-10 aufzuhe- ben und es sei das Verfahren zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und er- neuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Arbeitsgericht Zürich zu- rückzuweisen. 2. Es sei über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens im Jahr 2006 und des erstinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss neu zu entscheiden. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." und dem folgenden Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens: "Es sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren bis das Bundesgericht über die heute von der Beklagten erhobene Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ge- gen den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2006 (Geschäft Nr. LA050025) und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 (Geschäft Nr. AN060773) abschliessend entschieden hat." Erwägungen: 1.1. Am 28. Dezember 2000 erhob der Kläger 1, Widerbeklagte 1 und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan Kläger 1) Klage mit dem Begehren, die Beklagte, Wider- klägerin und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) sei zur Zahlung von Fr. 1'325'099.90 (abzüglich Sozialabzüge, zuzügli ch Zi ns) zu verpflichten (Urk. 1). Der Kläger 2, Widerbeklagte 2 und Berufungsbeklagte 2 (fortan Beklagter 2) reichte am 9. Februar 2001 Klage gegen die Beklagte ein mit (nachträglich redu- ziertem) Rechtsbegehren auf Zahlung von Fr. 585'545.15 (abzüglich Sozialabzü- ge, zuzügli ch Zi ns; Urk. 10/1, Urk. 18 S. 2). Die Beklagte erhob Widerklage gegen die Kläger. Mit Urteil vom 31. März 2005 verpflichtete die Vori nstanz die Beklagte, dem Kläger 1 Fr. 52'034.35 netto zuzüglich Zins und dem Kläger 2 Fr. 16'624.60 netto zuzügli ch Zi ns zu bezahlen. Im Mehrumfang wies sie die Klagen ab. Eben- falls abgewiesen wurden die Widerklagen der Beklagten (Urk. 59 S. 24 f.). Mit Be-
schluss vom 21. September 2006 hob die Kammer das Urteil der Vorinstanz vom 31. März 2005 auf und wies das Verfahren zur Fortsetzung und Ergänzung i m Sinne der Erwägungen zurück (Urk. 91 S. 52 f.). Nach durchgeführtem Beweis- ve rfahren hi ess die Vorinstanz die Klagen mit Urteil vom 10. Oktober 2016 nahe- zu vollumfängli ch gut. D i e Widerklage wurde abgewiesen (Urk. 359 S. 95 f.; vgl. vorstehend S. 2 f.). 1.2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. November 2016 Berufung mit den vorstehend zitierten Rechtsbegehren (Urk. 358 S. 3 f.). Gleichzeitig erhob sie gegen den erstinstanzlichen Entscheid direkt Beschwerde an das Bundesge- richt (Urk. 358 S. 9; Urk. 361/4). Nach rechtzeitigem Eingang des mit Verfügung der Kammer vom 24. November 2016 auferlegten Kostenvorschusses (Urk. 363, Urk. 364) wurde den Klägern Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch an- gesetzt (Urk. 365), worauf diese i hr Ei nverständni s zur Si sti erung erklärten (Urk. 366). Mit Verfügung vom 6. Januar 2017 wurde das Verfahren bi s zum Ab- schluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Rückwei- sungsbeschluss der Kammer vom 21. September 2006 und gegen das Urteil der Vorinstanz vom 10. Oktober 2016 sistiert (Urk. 367). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 setzte die Beklagte die Kammer vom Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2017 in Kenntnis, wonach das Bundesgericht auf i hre Beschwerde eingetreten war und sie in der Folge abgewiesen hatte (BGer 4A_662/2016; Urk. 372). Gleichzeitig ersuchte die Beklagte die Kammer um Abschreibung des Berufungsverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und angesichts des geringen Zeitaufwandes des Gerichts um Festsetzung der Ge- ri chtskosten auf ei n Mi ni mum. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Kläger sei zu verzichten, eventualiter sei auch diese angesichts des geringen Zeitaufwandes der klägerischen Vertretung auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 370). In ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2017 schlossen sich die Kläger dem Ersuchen um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit an, unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungspflicht der Beklagten, wo- bei die Parteientschädigung an die Kläger gestützt auf den Streitwert des Beru- fungsverfahrens von rund Fr. 1.8 Mio auf Fr. 3'300.– zuzügli ch Mehrwertsteuer festzusetzen sei (Urk. 374).
2.1. Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren sind die geltenden Bestimmun- gen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 ZPO). 2.2. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Mai 2017 über den vorlie- genden Streitgegenstand materiell entschieden hat (Urk. 372), ist das Rechts- schutzinteresse der Beklagten an der Berufung dahingefallen. Das sistierte Beru- fungsverfahren ist daher wieder aufzunehmen und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.1. Die Beklagte, welche das Berufungsverfahren und durch die parallele Erhe- bung der Beschwerde vor Bundesgericht letztlich auch dessen Gegenstandslo- sigkeit veranlasste, wird für dieses kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf Fr. 1'823'720.60 (Urk. 359 S. 95). Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens si nd i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mi t § 4 Abs. 1 und 2 so- wie § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 4'000.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. 3.2. Die Beklagte ist zu verpflichten, i m zwei ti nstanzli chen Verfahren für die Ein- gaben vom 4. Januar 2017 (Urk. 366) und vom 19. Juni 2017 (Urk. 374) dem Klä- ger 1 eine ermessensweise festzusetzende Parteientschädigung von Fr. 750.– inkl. Mehrwertsteuer und dem Kläger 2 eine solche von Fr. 380.– i nkl. Mehrwert- steuer zu bezahlen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss §§ 4 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) fällt demgegenüber ausser Betracht (§ 11 Abs. 1 AnwGebV e contrario). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
Züri ch, 7. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: bz