Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160042-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LA160044-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. N. A. Gerber Urteil und Beschluss vom 20. Juli 2017
i n Sachen
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger und Erstberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
B., Kläger und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016 (AN150003-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es seien die Beklagten 2 und 3 unter solidarischer Haftung zur Bezah- lung von CHF 212'500.– zuzügli ch Verzugszi ns von fünf Prozent p.a. seit dem 1. Mai 2014 zu verpflichten. 2. Eventualiter sei die Beklagte 1 zur Bezahlung von CHF 212'500.– zu- züglich Verzugszins von fünf Prozent p.a. seit dem 1. Mai 2014 zu ver- pfli chten. . 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016: 1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 83'281.25 netto, zuzügli ch 5% Zins seit 31. Mai 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten 1 zu 2/5 auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss be- zogen. Im Mehrbetrag ist der geleistete Vorschuss dem Kläger von der Ge- richtskasse zurück zu erstatten. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 5'880.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 eine Parteienschädigung von je Fr. 14'700.– (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
Berufungsanträge: der Beklagten 1 und Erstberufungsklägerin zur Erstberufung (Urk. 99 S. 2):
"Es seien Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen (zuzügli ch MWSt) zu Lasten des Berufungs- beklagten."
des Klägers und Erstberufungsbeklagten zur Erstberufung (Urk. 121 S. 2):
Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 (Geschäfts-Nr. AN150003-L/U) sei mit Bezug auf die Berufungsklägerin (Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 5 des Dispositivs) zu bestätigen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin.
des Klägers und Zweitberufungsklägers zur Zwei tberufung (U rk. 118/99 S. 2)
Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 10. Oktober 2016 (Geschäfts-Nr. AN150003-L/U) sei mit Bezug auf die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 (Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils vom 10. Oktober 2016) aufzuheben und die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 sei im Umfang von CHF 9'782.60 zu- züglich Verzugszins von fünf Prozent p.a. seit dem 1. Mai 2014 gutzuhei s- sen.
Die vom Arbeitsgericht Zürich in Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils vom 10. Oktober 2016 (Geschäfts-Nr. AN150003-L/U) festgesetzte Parteientschädi- gung von insgesamt CHF 29'400 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) sei auf CHF 17'644.50 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) herabzusetzen;
eventualiter sei die an die Beklagten 2 und 3 zu entrichtende Parteientschä- digung vom Obergericht Zürich neu festzusetzen.
der Beklagten 2 und 3 und Zweitberufungsbeklagten zur Zwei tberufung (Urk. 122 S. 2):
Die Berufung des Klägers und Zweitberufungsklägers sei vollumfänglich ab- zuwei sen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger und Zweitberufungs- kläger aufzuerlegen.
Der Kläger und Zweitberufungskläger sei zu verpflichten, den Beklagten 2 und 3 und Zweitberufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen.
Erwägungen: I. 1.a) Der Kläger und dessen spätere Ehefrau (E.) kamen mit dem Be- klagten 2 (C.) und dem Beklagten 3 (D.) im Frühjahr 2013 in Kontakt. Der Kläger ist zusammen mit E. Gesellschafter und Geschäftsführer der im April 2013 gegründeten Firma F'._____ Group GmbH (=F'._____ Group LLC), nachfolgend F._____ Group genannt. Die Gesellschaft, wurde am 11. Oktober 2013 in G._____ GMBH umfirmiert (Urk. 32/4). Bei den Gesprächen zwischen diesen Personen ging es um die Finanzierung der seit dem 4. April 2013 im Han- delsregister eingetragenen A._____ Holding AG (nachfolgend A._____ Holding genannt), mit Sitz an der H.-Strasse ... i n ... Zürich. Die A. Holding war in finanziellen Schwierigkeiten. Der Kläger hatte ein grosses Netzwerk an Kontakten, weshalb er sich mit den Beklagten 2 und 3 einigte, diese in fachlicher Hi nsi cht und mi t sei nen Kontakten zu unterstütze n (Urk. 26 S. 4 ff.; Urk. 43/2 S. 2 f.). b) In der Folge wurde zwischen der F._____ Group und der A._____ Holding am 3. April 2013 ein "Arranger Agreement" geschlossen (Urk. 64/20). Der Kläger persönlich schloss ebenfalls am 3. April 2013 mit der A._____ Holding ein "Li-
mited Consulting Service Agreement", wurde mithin zum "Consultant" (Berater) der A._____ Holding ernannt (Urk. 64/21=61/17). Ebenfalls am 3. April 2013 wur- de ein "Board of Directors Service Agreement" zwischen der A._____ Holding und dem Kläger geschlossen (Urk. 61/16=64/22). Der Kläger war bei der A._____ Holding seit deren Eintragung im Handelsregister Mitglied des Verwaltungsrates. Beabsichtigt war seine Beteiligung am Aktienkapital A._____ Holding im Umfang von 16 Prozent (gemäss den Beklagten 2 und 3) bzw. 23 Prozent (gemäss dem Kläger). Präsident des Verwaltungsrates war der Beklagte 2 (Urk. 43/2 S. 3 f.; Urk. 62 S. 7 f.; Urk. 29/3). c) Für die operativen Geschäfte der A._____ Holding war die Gründung der A._____ AG geplant, ebenfalls mit Sitz an der H.-Strasse ... i n ... Züri ch. Am 17. Mai 2013 wurde zwischen der A. AG i n Gründung und dem Kläger ein "Employment Agreement" abgeschlossen. Der Vertrag sah vor, dass der Klä- ger am 1. Juli 2013 bei der zu gründenden A._____ AG eine Stelle als "Director of Business Development" antreten sollte, welcher dem CEO der A._____ AG unter- stellt sein sollte. Der Vertrag wurde namens der zu gründenden Gesellschaft von den Beklagten 2 und 3 unterschrieben. Das Arbeitspensum des Klägers sollte 20% betragen, zu einem Lohn von Fr. 150'000.– brutto pro Jahr, zahlbar in 12 monatlichen Raten von jeweils Fr. 12'500.– (Urk. 1 S. 5; Urk. 5/5 bzw. 5/33). Die A._____ AG wurde am 12. Juli 2013 gegründet und am 25. Juli 2013 im Handels- register eingetragen. Präsident des Verwaltungsrates ist der Beklagte 2 (C., Einzelunterschrift). Der Kläger war ab der Gründung bis zum 24. April 2014 Mit- glied des Verwaltungsrates (Kollektivunterschrift zu zweien). Der Beklagte 3 (D., Einzelunterschrift) trat per 24. April 2014 als Mitglied des Verwaltungs- rates in die A._____ AG ei n und übernahm am 29. September 2014 das Amt des Präsidenten. Der Beklagte 2 blieb Mitglied des Verwaltungsrates (Urk. 32/1-2). d) Am 31. Juli 2013 wurde zwischen dem Kläger, den Beklagten 2 und 3, der A._____ Holding und der F._____ GmbH ein "General Agreement" unterzeichnet, mit welchem verschiedene Vereinbarungen aufgehoben wurden. Nicht aufgeho- ben wurde das "Board of Directors Service Agreement" des Klägers mit der A._____ Holding (Urk. 62 S. 34 f.; Urk. 80/2 S. 10). Das "Employment Agreement"
des Klägers mit der zu gründenden A._____ AG wurde in der Liste des "General Agreement" ebenfalls nicht genannt (Urk. 32/6; Urk. 67/2). Per 1. September 2013 wurde der Kläger zum CEO der A._____-Gruppe ernannt (Urk. 26 S. 29; Urk. 43/2 S. 19; Urk. 62 S. 32 f.). e) Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger in erster Linie von den Be- klagten 2 und 3 (unter solidarischer Haftung), eventualiter von der Beklagten 1, ausstehenden Lohn für die Zeit ab 1. Juli 2013 bis 31. Mai 2014 im Betrag von Fr. 137'500.– brutto sowie eine Strafzahlung von sechs Monatslöhnen wegen un- gerechtfertigter fristloser Entlassung und missbräuchlicher Kündigung im Betrag von Fr. 75'000.–. 2. Mit Urteil vom 10. Oktober 2016 wurde die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger Fr. 83'281.25 netto, zuzüglich 5% Zins seit 31. Mai 2014, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger zu 3/5 und der Be- klagten 1 zu 2/5 auferlegt. Der Kläger wurde verpflichtet, der Beklagten 1 eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 5'880.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezah- len. Ausserdem wurde der Kläger verpflichtet, den Beklagten 2 und 3 eine Partei- entschädi gung von je Fr. 14'700.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 100). Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte 1 und Erstberufungsklägerin (nachfolgend Beklagte 1) mit Eingabe vom 15. November 2016, hier eingegangen am 16. November 2016, rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiederge- gebenen Anträge (Urk. 99). Der Kläger, Zweitberufungskläger und Erstberufungs- beklagter (nachfolgend Kläger) erhob mit Eingabe vom 16. November 2016, hier eingegangen am 18. November 2016, ebenfalls selbständig Berufung gegen die- ses Urteil. Bezüglich der Anträge kann auf deren voranstehende Wiedergabe verwiesen werden (Urk. 118/99). Mit Verfügung vom 23. November 2016 wurde dem Beklagten 1 Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Berufungsverfah- rens ei nen Vorschuss von Fr. 8'100.-- zu leisten (Urk. 101). Dieser ging am 28. November 2016 rechtzeitig ein (Urk. 103). Am 25. November 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen nämlichen Vorschuss von Fr. 1'720.-- zu entri ch- ten (Urk. 118/102). Dieser traf am 6. Dezember 2016 rechtzeitig bei der Oberge-
richtskasse ein (Urk. 118/163). Unter dem 5. Dezember 2016 stellte der Kläger das Gesuch, es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b und lit. d ZPO für die Parteientschädigung des Klägers Si cherhei t zu lei sten (Urk. 104 und 106/1-6). Am 7. Dezember 2016 wurde der Beklagten 1 Frist ange- setzt, um sich zu diesem Antrag des Klägers zu äussern (Urk. 107). In ihrer Stel- lungnahme vom 18. Januar 2017 beantragte die Beklagte 1 die Abweisung dieses Gesuchs (Urk. 109 und 110/1). In seiner entsprechenden Eingabe vom 26. Januar 2017 hielt der Kläger an seinem Ersuchen um Sicherstellung der Parteientschädi- gung fest (Urk. 112). Die Beklagte 1 wiederum hielt i n i hrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung dieses Begehrens fest (Urk. 114). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde das Begehren des Klägers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren ab- gewiesen (Urk. 116). Am 15. März 2017 wurden die bei den Berufungsverfahre n LA160042 und LA160044 vereinigt. Gleichzeitig wurde den Beklagten 2 und 3 und Zweitberufungsbeklagten 2 und 3 (nachfolgend Beklagte 2 und 3) Frist zur Be- antwortung der Berufung des Klägers angesetzt (Urk. 117 und Urk. 119; Urk. 118/104) und dem Kläger eine ebensolche, um die Berufung der Beklagten 1 zu beantworten. Mit Eingabe vom 21. März 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft III, Staatsanwältin Tatjana Heller, um Aktenherausgabe im Rahmen einer Strafun- tersuchung gegen die Beklagten 2 und 3 (C._____ und D._____) betreffend Ur- kundenfälschung etc. (Urk. 118/107). Die Akten wurden am 7. April 2017 wieder retourniert, wobei die Originale der Urk. 67/1-9 dem Urkundenlabor zwecks Erstel- lung eines Gutachtens zugestellt wurden (Urk. 120). Am 21. April 2017 (Urk. 121) bzw. 5. Mai 2017 (Urk. 122) gingen die Berufungsantworten rechtzeitig hierorts ein. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 wurde das Doppel der Berufungsantwort- schrift je der Gegenpartei zugestellt (Urk. 124). Weitere Eingaben der Parteien er- folgten ni cht. 3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat mit der Berufungsant- wort keine Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Beklagten 1 erhoben (Urk. 118/99 S. 2). Damit ist Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils inso- weit, als die Klage im Fr. 83'281.25 netto nebst Zins übersteigenden Betrag ge-
gen die Beklagte 1 abgewiesen wurde, am 21. April 2017 (Eingang der Beru- fungsantwort; Urk. 121) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
II. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzu- stellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur ei ne tatsäch- liche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sut- ter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels kla- rer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Ak- ten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verwei- sungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften si nd namentli ch dann unzulässi g, wenn si ch di e Vori nstanz mi t den Ausführunge n des Berufungs- klägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf meh- rere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Beru- fungsschri ft mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, D IK E-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft di e Berufungsi nstanz ni cht nur di e geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Ge- ri cht muss den angefochtenen Entschei d ni cht von si ch aus auf Mängel untersu- chen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden
oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Beru- fungsi nstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichen- den Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für di e Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kanto- nalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). III. 1.a) Der Kläger machte geltend, dass er ab 1. Juli 2013 seine Tätigkeit als "Director of Business Development" bei der A._____ AG angetreten habe. Am 1. September 2013 sei er zum CEO der A._____ AG ernannt worden und habe dort bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 10. April 2014 gearbei- tet, indem er verschiedene Tätigkeiten ausgeführt habe. Vertragliche Grundlage für die neue Position als CEO der Beklagten 1 sei immer noch der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2013 gewesen. Der Vertrag habe keine Bedingungen aufgewiesen, und es seien auch keine solchen vereinbart gewesen. Der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2013 sei niemals aufgehoben worden. Bei der angeblichen Aufhebungs- vereinbarung handle es sich um eine gefälschte Urkunde. Er und die Beklagten 2 und 3 hätten zunächst auf Lohn verzichtet, um die Liquidität zu schonen. Die Be- klagten 2 und 3 hätten sich später Lohn ausbezahlt, ohne dies dem Kläger zu sa- gen. Als er dann die Bezahlung des Lohnes gefordert habe, sei ihm ohne Grund fristlos gekündigt worden. b) Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Kläger aufgrund seiner Tätig- keit kein unbeteiligter Dritter, sondern ein mitverantwortlicher Handelnder gewe- sen sei, weshalb vorliegend kein Anwendungsfall einer Gründerhaftung vorliege. Demzufolge sei nicht von einer Haftbarkeit der Beklagten 2 und 3 auszugehen (Urk. 100 S. 22). Zum gleichen Ergebnis gelange man jedoch auch, wenn man von einem Anwendungsfall der Gründerhaftung ausgehen würde. Die Behauptung
der Beklagten 2 und 3, wonach das "Employment Agreement" am 31. Juli 2013 annulliert worden sei, habe von den Beklagten 2 und 3 nicht bewiesen werden können. Es sei nicht rechtsgenügend belegbar, dass die Aufhebung vor dem 31. August 2013 erfolgt sei, also zu einem Zeitpunkt, auf welchen der Kläger gel- tend mache, eine neue Funktion als CEO nicht nur bei der A._____ Holding, son- dern auch bei der Beklagten 1, mit einem 100%igen Arbeitspensum, angetreten zu haben. Im Übrigen wäre der Aufhebungsvertrag auch nichtig, weil der Kläger keine finanzielle Abgeltung erhalten habe. Im Ergebnis sei nicht von einer Annul- lierung des Agreements auszugehen (Urk. 100 S. 23 f.). Es sei jedoch anzuneh- men, dass die Parteien bei dessen Abschluss den Willen gehabt hätten, dass ein Stellenantritt des Klägers per 1. Juli 2013 nur erfolgen sollte, wenn die finanziellen Voraussetzungen für eine Geschäftsaufnahme geschaffen worden seien, was je- doch nicht der Fall gewesen sei. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2013 seien die Rahmenbedingungen für einen Stellenantritt des Klägers bei der A._____ AG nicht erfüllt gewesen. Ein Anspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2013 gegenüber den Beklagten 2 und 3 wurde insgesamt vernei nt (Urk. 100 S. 27). c) Was die Ansprüche gegenüber der Beklagten 1 anbelangt, ging die Vo- rinstanz davon aus, dass das erwähnte "Employment Agreement" vom 17. Mai 2013 anerkanntermassen von der Beklagten 1 nie übernommen worden sei. Ei ne Haftung der Beklagten 1 für allfällige Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2013 stehe daher zum Vornherein ausser Frage (Urk. 100 S. 32). d) Strittig war auch, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 einen Lohnanspruch gegenüber der Beklagten 1 habe. Die Vorinstanz erwog dazu, dass der Kläger ein faktisches Vertragsverhältnis als CEO mit der Beklagten 1 nicht rechtsgenügend habe nachweisen können. D er Kläger habe keine Angaben darüber gemacht, welche konkreten operativen Tä- tigkeiten er ab 1. September 2013 bei der Beklagten 1 als deren CEO ausgeführt habe. Ein Lohnanspruch für diesen Zeitraum sei daher nicht gegeben (Urk. 100 S. 34 f.).
2.a) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 10. April 2014 machte der Kläger geltend, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten 1 gestanden sei, aber keinen Lohn erhalten habe. Mit E-Mails vom 3., 7. und 8. April 2014 habe er schriftlich auf diesen Umstand hingewiesen. Zwei Tage später, am 10. April 2014, habe ihm der Beklagte 2 ohne Grund gekündigt. Die Vorinstanz erwog, dass auf- grund der gesamten Umstände, insbesondere der Anmeldung des Klägers bei der SVA als Arbeitnehmer sowie der Versicherung des Klägers bei der "I._____ Be- ru fliche Vorsorge ..." belegt sei, dass der Kläger per 1. Januar 2014 eine Arbeits- stelle bei der Beklagten 1 angetreten habe, auch wenn sei ne genaue Funkti on dort nicht restlos abklärbar sei. Ab 1. Januar 2014 sei demnach ein faktisches Ar- beitsverhältnis anzunehmen. Die Beklagte 1 sei daher zu verpflichten, dem Kläger den Lohn von monatlich Fr. 12'500.-- brutto vom 1. Januar bis 10. April 2014 zu bezahlen (Urk. 100 S. 36 ff.). b) Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang weiter geltend gemacht, vom Beklagten 2 mit E-Mail vom 10. April 2014 zu Unrecht fristlos entlassen worden zu sein. Die Vorinstanz schloss sich dieser Meinung an. Sie hielt dafür, dass der Kläger ohne Absprache mit dem Beklagten 2 überraschend an einem Meeting in London teilgenommen habe, wobei es um den vom Beklagten 2 geplanten Bör- sengang (IPO) der A.-Gruppe gegangen sei. Dieses Vorgehen des Klägers sei zwar nicht korrekt gewesen und habe für den Beklagten 2 als Präsidenten des Verwaltungsrates zweifellos einen unerfreulichen Vorgang bedeutet. Entschei- dend sei jedoch, dass der Kläger nicht vornehmlich in seiner Eigenschaft als An- gestellter der Beklagten 1, sondern als Gesellschafter der A.-Gruppe aufge- treten sei. In dieser Eigenschaft habe der Kläger durchaus Einfluss auf die Ge- schäftsführung nehmen dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Treuwidrigkeit als Ar- beitnehmer auszusetzen, weshalb die fristlose Entlassung unberechtigt erfolgt sei (Urk. 100 S. 46 f.). Aufgrund eines erheblichen Mitverschuldens des Klägers wur- de ihm eine Pönale von zwei Monatslöhnen (Fr. 25'000.-- brutto) zugesprochen (Urk. 100 S. 50). Zusammenfassend wurde dem Kläger der Lohn für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 (Fr. 62'500.-- brutto bzw. Fr. 58'281.25 netto) sowie eine Pönal-
entschädigung von Fr. 25'000.-- , insgesamt also Fr. 83'281.25 netto plus 5% Zins seit 31. Mai 2014 zugesprochen. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (Urk. 100 S. 50). 3.a) Nur gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils, in welchem der Zeit- raum vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 beurteilt wurde, richtet sich die Berufung der Beklagten 1 (Urk. 99 S. 3). Die Beklagte 1 hält auch im Berufungsverfahren daran fest, dass der Kläger auch für diesen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 10. April 2014 bzw. 31. Mai 2014 keinen Lohanspruch habe. Der Kläger hat seine Ansprü- che gegen die Beklagte 1 für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 im Berufungsverfahre n - nach seiner Aussage aufgrund des beträchtlichen Kostenri- sikos - fallengelassen (Urk. 121 S. 8). Somit sind lediglich Lohnzahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2014 im Berufungsverfahren umstritten. Die Beklagte 1 hält dafür, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sei, dass zwischen den Parteien für diese Zeitspanne kein schriftlicher Arbeitsver- trag abgeschlossen worden sei. Das Vorliegen eines mündlichen Arbeitsvertrages habe sie zu Recht nicht geprüft, weil der Kläger dies nicht behauptet habe (Urk. 99 S. 4). Sie kritisiert jedoch, dass die Vorinstanz ab 1. Januar 2014 von ei- nem faktischen Arbeitsverhältnis ausgegangen sei, obwohl der Kläger mittels sei- ner Vorbringen dies nicht habe darlegen können. Die Beklagte 1 moniert, dass der Kläger der ihm obliegenden Behauptungslast in keiner Weise nachgekommen sei. Der Kläger habe lediglich vorgebracht, im Zeitraum ab 1. Januar 2014 bei der Beklagten 1 in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu sein, aber keinen Lohn er- halten zu haben. Er mache jedoch keine Angaben darüber, welche Tätigkeiten er im Jahre 2014 für die Beklagte 1 im Rahmen dieses behaupteten Arbeitsverhält- nisses erbracht habe. Sie, die Beklagte 1, habe stets bestritten, dass der Kläger je Arbeitsleistungen für sie erbracht habe. Eine Bestreitung konkreter Tätigkeiten seitens des Klägers für die Beklagte 1 sei nicht möglich gewesen, da der Kläger keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt habe. Die Vorinstanz gehe von einem faktischen Arbeitsverhältnis aus, obwohl der Kläger keine Arbeitsleistungen zugunsten der Beklagten 1 erbracht und substantiiert behauptet habe (Urk. 99 S. 5). Die Vorinstanz schliesse lediglich aufgrund des Versicherungsnachweises
der AHV vom 11. März 2014 (Urk. 45/39) und des Formulars Ei ntri ttsmeldung vom 26. Februar 2014 (Urk. 45/40) auf ein Arbeitsverhältnis; sie gehe davon aus, dass es sich nicht um eine Anmeldung als Verwaltungsrat, sondern um eine Ein- trittsmeldung für einen neuen Mitarbeiter handle. Diese Feststellungen seien will- kürlich und falsch. Es fehle an den entsprechenden tatsächlichen Behauptungen des Klägers. Insbesondere habe der Kläger nicht geltend gemacht, am 1. Januar 2014 als Arbeitnehmer eine Stelle bei der Beklagten 1 angetreten zu haben; er habe gegenteils anerkannt, dass der Versicherungsnachweis der AHV falsch sei. Aus dem Versicherungsnachweis ergebe sich auch nicht, dass der Kläger als Ar- beitnehmer der Beklagten 1 angemeldet worden sei. Etwas anderes ergebe sich auch ni cht aus dem Formular Ei ntri ttsmeldung (Urk. 45/40). Das Formular sage nichts aus zum behaupteten Anstellungsverhältnis; auch ein Verwaltungsrat sei so anzumelden. Betreffend den Pensionskassenausweis sage der Kläger selbst, dass er nicht richtig sei. Darauf könne deshalb nicht abgestellt werden. Trotzdem stelle die Vorinstanz fest, es lasse sich dem Pensionskassenausweis entnehmen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2014 bei der Beklagten 1 angestellt sei. Auch diese Feststellungen seien willkürlich und falsch. Die Beklagte 1 habe sodann Beweise offeriert, welche ihre Behauptung belegen sollten, wonach sowohl der Versicherungsnachweis der AHV wie auch der Pensionskassenausweis irrtümlich zustande gekommen seien. Indem diese Beweise ohne Begründung nicht abge- nommen worden seien, habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beklagten 1 verletzt und willkürliche Feststellungen getroffen. Der Kläger stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass er seit dem 1. Juli 2013 Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht und diese einzelnen Tätigkei- ten auch substantiiert und detailliert dargelegt habe (Urk. 121 S. 9 f.) . Die ersten sechs Seiten der Berufungsantwort des Klägers sind jedoch lediglich eine erneute Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht, ohne konkrete Auseinanderset- zung mi t den vori nstanzliche n Erwägungen, was den Anforderungen an eine ge- nügende Berufungsantwortbegründung gemäss den obigen Ausführungen nicht genügt. Da der Kläger keine selbständige Berufung erhob und die Vorinstanz ei- nen Lohnanspruch für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ver- neinte, geht es nicht an, dass der Kläger nunmehr wiederum vorbringen lässt,
dass er seine Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 ab 1. Juli bis und mit 10. April 2014 nachgewiesen habe (Urk. 121 S. 9). Für die Zeit bis Ende Dezember 2013 ist von den nicht konkret angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz auszuge- hen, wonach zwischen dem Kläger und der Beklagten 1 bezüglich der behaupte- ten Funktion des Klägers als CEO der Beklagten 1 ab 1. September 2013 kein (schriftlicher) Ar beitsvertrag abgeschlossen und auch kein faktisches Arbeitsver- hältni s rechtsgenügend nachgewiesen worden ist (Urk. 100 S. 33). Auf die erneu- ten Vorbringen des Klägers, wonach der Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2013, auch wenn er formell von der Beklagten 1 ni cht übernommen worden sei, dennoch be- stätige, dass er die Grundlage für die Beklagte 1 zur Entgegennahme von Arbeits- leistungen durch den Kläger gewesen sei (Urk. 121 S. 8), i st ni cht wei ter ei nzuge- hen. Mit diesem Argument ist der Kläger im Berufungsverfahren ni cht mehr zu hö- ren. Die Vorinstanz hat klar festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Be- klagten 1 bis Ende 2013 weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Arbeitsver- trag noch ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand; aus dem Vertrag vom 17. Mai 2013 lässt sich daher zugunsten des Klägers gegenüber der Beklagten 1 gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts ableiten. Gegen diese Auf- fassung hat der Kläger im Berufungsverfahren keine substantiierten Einwendun- gen vorgebracht. b) Wie erwähnt, ist deshalb im Berufungsverfahren nur zu prüfen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten 1 für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 10. April 2014 bzw. allenfalls bis 31. Mai 2014 Lohnansprüche geltend machen kann, wo- bei davon auszugehen i st, dass auch für diese Zeitspanne zwi schen den Parteien weder ei n mündli cher noch ei n schriftlicher Arbeitsvertrag vorlag. Wie die Vo- ri nstanz zutreffend ausführte (Urk. 100 S. 14 f.), hat derjenige, der das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses behauptet, dieses auch zu beweisen, indem er nachweist, welche konkreten Arbeitsleistungen er für den Arbeitgeber erbracht hat (Urk. 100 S. 36), denn Lohn ist grundsätzlich nur als Korrelat zu erbrachten Arbeitsleistungen geschuldet (Art. 319 und Art. 320 Abs. 2 OR). Die Beklagte 1 macht geltend, dass sich das vorinstanzliche Urteil zur Frage, ob der Kläger im fraglichen Zeitraum Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe, nicht äussere. Dies entspreche auch den Vorbringen des Klägers vor Vorinstanz, in-
dem der Kläger für das Jahr 2014 keinerlei Tätigkeiten im Dienste der Beklagten 1 behauptet habe (Urk. 99 S. 5). Diese Kritik ist berechtigt. In der Tat machte der Kläger keinerlei konkrete Angaben darüber, welche Tätigkeiten er in der fragli- chen Zeitspanne für die Beklagte 1 erbracht habe, was auch von der Vorinstanz so festgestellt wurde: Wi e schon erwähnt, ging die Vorinstanz davon aus, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, konkret von ihm erbrachte Arbeitsleistungen als CEO der Be- klagten im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 nachzuweisen (Urk. 100 S. 35). Er habe lediglich pauschal vorgebracht, in der Zeit vom 1. Sep- tember 2013 bis 10. April 2014 (vgl. Urk. 1 S. 13) auf täglicher Basis Besprechun- gen mit Investoren, Mitarbeitern, Kunden, Lieferanten, Anwälten, Revisoren und Beratern abgehalten zu haben, ohne irgendwelche detaillierte Angaben z.B. be- zügli ch Art und zei tli chen Umfangs sowie Anzahl solcher Gespräche zu machen. Die Beklagte 1 bestritt generell, dass der Kläger solche Tätigkeiten ausgeführt bzw. überhaupt irgendwelche Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe (Urk. 30 S. 20 f.; Urk. 59 S. 11); solche seien auch ab 1. Januar 2014 nicht erfolgt (Urk. 59 S. 11). Die erwähnten Angaben des Klägers bezüglich der behaupteten, erbrachten Tätigkeiten erachtete die Vorinstanz jedoch ohnehi n als zu wenig sub- stantiiert, weshalb auch kein Beweisverfahren durchgeführt wurde; die Vori nstanz ging in der Folge davon aus, dass der Kläger bis Ende 2013 keine Arbeitsleistun- gen für die Beklagte 1 erbracht habe (Urk. 100 S. 35). Diese Erwägungen wurden vom Kläger im Berufungsverfahren nicht konkret gerügt. Wie die Beklagte 1 weiter zutreffend ausführte (Urk. 99 S. 5), fehlen Erwägungen der Vorinstanz dazu, ob und inwiefern der Kläger dann jedoch ab Januar 2014 Arbeitsleistungen für diese erbracht habe. Nachdem die Vorinstanz - wie erwähnt - davon ausging, dass der Kläger bis Ende 2013 keine konkreten operativen Tätigkeiten für die Beklagte 1 ausgeführt bzw. keine solchen nachgewiesen habe, hätte sie jedenfalls darauf eingehen müssen, inwiefern sich dieser Umstand ab Januar 2014 änderte und welche konkreten Tätigkeiten der Kläger zugunsten der Beklagten 1 ab diesem Zei tpunkt tatsächli ch behauptete, erbracht zu haben und welchem Pensum diese Tätigkeiten entsprachen. Dies war für die Vorinstanz jedoch nicht möglich, weil der Kläger für diesen Zeitraum nicht explizit irgendwelche Arten von Tätigkeiten
und deren (zeitlichen) Umfang substantiierte, sondern, wie erwähnt, nur pauschal vorbrachte, mannigfaltige Besprechungen mit diversen Personen getätigt zu ha- ben (Urk. 1 S. 13; Urk. 59 S. 14). Sowohl von der Beklagten 1 (Urk. 30 S 10, 11, 13), als auch von den Be- klagten 2 und 3 (Urk. 26 S. 17, 18), wurde bestritten, dass der Kläger bei der Be- klagten 1 je eine Arbeitsstelle angetreten habe. Der Kläger sei seit dem 4. April 2013 Verwaltungsrat der A._____ Holding und seit dem 25. Juli 2013 ebensolcher der Beklagten 1 gewesen. Soweit der Kläger im Namen einer dieser beiden Ge- sellschaften aufgetreten bzw. tätig geworden sei, sei dies immer in seiner Stellung als jeweiliger Verwaltungsrat geschehen (Urk. 26 S. 18, 21, 29; Urk. 30 S. 5, 13). Der Kläger sei per 1. September 2013 zum CEO der A._____ Gruppe und ni cht der Beklagten 1 ernannt worden. Der Kläger sei nie CEO der Beklagten 1 gewe- sen (Urk. 30 S. 10, 20), wie er dies behauptet habe (Urk. 1 S. 6). Die A._____ Gruppe habe nicht einen CEO bei der Holding und gleichzeitig bei der Beklagten 1 benötigt (Urk. 26 S. 29 f.: Urk. 30 S. 10). Der Kläger hielt demgegenüber auch in seiner Replikschrift daran fest, dass er im September 2013 zum CEO der Beklag- ten 1 ernannt worden sei und bis zu seiner Kündigung im April 2014 als solcher dort gearbeitet habe (Urk. 43/1 S. 5), was jedoch von der Beklagten 1 bestritten blieb (Urk. 59 S. 5 f.). Seine Arbeitsleistungen habe er in seiner Position als Ar- beitnehmer erbracht (Urk. 43/1 S. 11). Obwohl die Beklagte 1 - wie oben ausge- führt - bestritten hatte, dass der Kläger in der behaupteten (und bestrittenen) Funkti on als CEO irgendwelche Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht ha- be, unterliess es der Kläger, diese Tätigkeiten näher darzulegen, z.B. nach Art, Inhalt und Datum der Erbringung etc. zu substantiieren (Urk. 43/1 S. 11, 13 f., 17). Er erklärte lediglich pauschal, dass er alle Aufgaben ei nes CEO erfüllt und die operative Führung innegehabt habe. Er habe verantwortlich gezeichnet für den er- folgreichen Turnaround der Gesellschaft und die erfolgreiche Finanzierung der A._____-Gruppe (Urk. 43/1 S. 17). Diese Behauptung des Klägers wurde von der Beklagten 1 als zynisch anmutend bezeichnet; der Kläger habe weder die opera- tive Führung innegehabt noch für den erfolgreichen Turnaround der Gesellschaft verantwortlich gezeichnet. Bezeichnenderweise würden jegliche Belege für diese Behauptung fehlen (Urk. 59 S. 24). Dies sei vom Kläger weder substantiiert noch
mit entsprechenden Beweisofferten unterlegt worden. Die Finanzierung sei ge- scheitert (Urk. 30 S. 10; Urk. 59 S. 5, 7). Es sei nicht der Kläger gewesen, der im Januar 2014 die Finanzierung in Höhe von Fr. 1'000'000.00 vermittelt oder auch nur angestossen habe (Urk. 59 S. 13, 22). Es sei auch nicht um die Finanzierung der Beklagten 1 gegangen, sondern um diejenige der A._____ Holding AG (Urk. 30 S. 10 f.). Letzteres wurde vom Kläger nicht substantiiert und damit unge- nügend bestritten (Urk. 43/1 S. 11). Im Übrigen machte er auch keinerlei Angaben dazu, wie die angeblich durch ihn erfolgte Finanzierung von Fr. 1 Mio. zustande gekommen sein soll, so dass auch diese Behauptung ungenügend substantiiert ist. Es blieb somit nach wie vor offen, welche Arbeitsleistungen der Kläger als an- geblicher CEO der Beklagten 1 für diese erbracht hatte. Die - ni cht wei ter sub- stantiierte - Behauptung, wonach er, der Kläger, für den erfolgreichen Turnaround und die Finanzierung der A.-Gruppe verantwortlich gewesen sei, weist zu- dem nicht konkret auf eine Tätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten 1 hin, son- dern eher auf eine Leistung im Rahmen der Tätigkeit als Verwaltungsrat der A.-Gruppe. Die Beklagte 1 erklärte auch, der Kläger sei in der Zeit zwischen dem 1. September 2013 bis 10. April 2014 nur ganz selten und sporadisch in den Bü- roräumlichkeiten der Beklagten 1 und der Holding gewesen. Der Kläger habe wei- terhi n für die F._____ Group gearbeitet. Auch wenn der Kläger damals zum CEO der A._____ Holding AG ernannt worden sei und si ch allenfalls auch fälschli cher- weise als CEO der Beklagten bezeichnet habe, habe er in keiner Weise die Funk- ti on und Verantwortung als CEO dieser Gesellschaft wahrgenommen. Er sei auch nicht für die operative und finanzielle Führung der Beklagten 1 verantwortlich ge- wesen. Seine diesbezüglichen Behauptungen würden bestritten (Urk. 26 S. 31 f.; Urk. 30 S. 20 f.). Der Kläger wiederum bestritt diese Behauptungen der Beklagten 1, jedoch lediglich pauschal, ohne jegliche Substanti i erung (Urk. 43/1 S. 14). Die Beklagte 1 führte in diesem Zusammenhang noch aus, dass keine vertragli che Vereinbarung betreffend die vom Kläger zu erfüllenden arbeitsvertraglichen Pflich- ten abgeschlossen worden sei und entsprechend keinerlei Pflichten festgelegt worden seien - mi t Ausnahme derjenigen, wonach der Kläger i n sei ner Stellung als Verwaltungsrat der A._____ Holding AG die Finanzierung der Gruppe hätte
organisieren sollen (Urk. 30 S. 21). Der Kläger meinte dazu in der vori n- stanzli chen Replikschrift, dass die Pflichten aus den Vertragsentwürfen für den neuen Arbeitsvertrag als CEO ersichtlich seien. Es sei allen klar gewesen, welche Pflichten der Kläger erfüllen sollte. Er habe diese auch erfüllt (Urk. 43/1 S. 15). In einem Entwurf von Januar 2014 hätten die Parteien als Entgelt einen Jahreslohn des Klägers von Fr. 174'000.-- vorgesehen sowie Barauslagen von Fr. 18'000.-- . Der Entwurf habe vorgesehen, dass der Arbeitsvertrag ab dem 1. Januar 2014 Wirkung haben sollte. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Kläger in der Funk- tion als CEO der Beklagten 1 in einem Pensum von 100% arbeiten sollte. Diese Entwürfe sei en jedoch ni e unterzeichnet worden. (Urk. 43/1 S. 8, 14). Diese Vor- bringen wurden von der Beklagten 1 wiederum bestritten. Es fehle weiterhin jegli- che Substantiierung bezüglich der angeblichen Tätigkeiten und Pflichten (Urk. 59 S. 19). Ausserdem wisse sie nicht, wer diese Vertragsentwürfe (Urk. 40/44-46) erstellt habe. Der Kläger mache dazu keine weiteren Ausführungen und mache keine Angaben, wer ihm diese zugestellt habe. Die Beklagte 1 bestreite, dass dem Kläger damals diese Verträge vorgelegt worden seien. Es sei nie darüber gesprochen worden und es hätten auch keine Vertragsverhandlungen darüber stattgefunden, dass der Kläger ab 1. Januar 2014 zu 100% als CEO mit einem Lohn von Fr. 174'000.-- etc. angestellt werden sollte (Urk. 59 S. 12). Dazu liegen keine weiteren Äusserungen des Klägers vor. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinerlei konkretere Angaben bezüglich seiner angeblich erbrachten Arbeitsleistungen im Rahmen seiner behaupteten operativen Tätigkeit für die Beklagte 1 ab Januar 2014 mach- te bzw. machen konnte als für die vorangehende Periode von Juli 2013 bis De- zember 2013, für welchen Zeitraum die Vorinstanz davon ausgegangen war, dass der Kläger keine Arbeitsleistungen habe belegen können. Es kann somi t ni cht da- von ausgegangen werden, dass der Kläger in dieser Zeit (Januar bis April 2014) Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbrachte, welche nach Treu und Glauben grundsätzlich nur gegen Entgelt erwartet werden können. Das vorinstanzliche Ur- teil enthält ebenfalls keinerlei Ausführungen über Arbeitsleistungen des Klägers für den massgeblichen Zeitraum. Damit mangelt es jedoch grundsätzlich an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnis-
ses. Die Vorinstanz ging dennoch von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis aus, obwohl sie selbst explizit anfügte, dass der Kläger dazu bei der Beklagten 1 eine Stelle hätte antreten und Arbeitsleistungen hätte erbringen müssen (Urk. 100 S. 36 f.). aa) Die Vorinstanz führte aus, dass im Januar 2014 eine weitere Finanzie- rung der A.-Gruppe in der Höhe von 1 Mio. Franken erfolgt sei. Die Beklag- te 1 habe damit die lange geplante operative Tätigkeit auf den 1. Januar 2014 aufnehmen können (Urk. 100 S. 37). Diese Behauptung wurde - soweit ersichtlich - von den Parteien nie vorgebracht, sondern entspricht einer Interpretation der Vori nstanz, was nicht angängig ist. Weder die Beklagte 1 noch der Kläger hatten je explizit geltend gemacht, dass der Kläger per 1. Januar 2014 die Arbeitsstelle bei der Beklagten angetreten habe bzw. ab diesem Datum Arbeitsleistungen im Dienste der Beklagten 1 erbracht habe. Wie oben ausgeführt, hatte sich der Klä- ger auf den Standpunkt gestellt, dass er seit Juli 2013 Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht habe und ab 1. September 2013 solche in seiner Funktion als CEO der Beklagten 1. Die Beklagte 1 hatte bestritten, dass der Kläger je Arbeits- lei stungen für si e erbracht habe, ausser Tätigkeiten im Rahmen seines Verwal- tungsratsmandates. Wie erwähnt ist auch bestritten, dass der Kläger je zum CEO der Beklagten 1 ernannt wurde; unbestritten ist dagegen, dass er CEO der A. Holding AG war, welche jedoch vorliegend nicht eingeklagt ist. Wie schon oben erwähnt, i st auch unbestri tten, dass die erwähnte Fi nanzi erung ni cht die Beklagte 1 betraf, sondern diejenige der A._____ Holding AG. Die Vorinstanz äussert si ch denn auch mit keinem Wort dazu, in welcher Funktion der Kläger für die Beklagte 1 gearbeitet haben soll. Die erwähnten Annahmen der Vorinstanz finden somit keine Stütze in den Akten. bb) Die Vorinstanz schloss aufgrund eines weiteren Umstandes auf ein Ar- beitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten 1. Der Kläger hatte vorgebracht, dass er von der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt einen Versiche- rungsausweis der AHV erhalten habe (Urk. 43/1 S. 7 mit Verweis auf Urk. 45/39+40). Der Kläger führte aus, dass darin die A._____ AG als Arbeitgebe- rin aufgeführt sei. Als Datum des Stellenantritts sei der 1. Januar 2014 angege-
ben. Dies sei jedoch nicht richtig. Er habe bereits seit dem 1. Juli 2013 bei der Beklagten als Arbeitnehmer gearbeitet. Die Beklagte 1 wandte demgegenüber ein, dass sich aus dem Versicherungsnachweis der SVA Zürich nicht ableiten las- se, dass der Kläger bei der Beklagten 1 ab 1. Januar 2014 als Mitarbeiter gemel- det worden sei. Auch ein Verwaltungsrat, der eine Entschädigung beziehe, müsse bei der SVA gemeldet sein. Überdies handle es sich bei der Anmeldung des Klä- gers um ein Versehen der J._____ Treuhand AG, welche offenbar fälschlicher- weise davon ausgegangen sei, der Kläger beziehe als Verwaltungsrat eine Ent- schädi gung. Diese Anmeldung lasse daher nicht auf eine Anstellung schliessen (Urk. 59 S. 10). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich den Urk. 45/39+40 nicht klar entnehmen, dass der Kläger tatsächlich als Mitarbeiter und nicht als Verwaltungsrat, welcher im Übrigen sozialversicherungsrechtlich ebenfalls als unselbständig Erwerbender zu qualifizieren wäre, bei der SVA an- gemeldet wurde. Ohnehi n lässt si ch mi t di eser Anmeldung jedoch ni cht zugunsten des Klägers belegen, dass er ab 1. Januar 2014 tatsächlich Arbeitsleistungen im Dienste der Beklagen 1 erbrachte. Dasselbe gilt auch für den vom Kläger einge- reichten Pensionskassenausweis (Urk. 45/41+42). Beide Bestätigungen sagen nichts aus über die konkrete Erbringung von Arbeitsleistungen durch den Kläger ab 1. Januar 2014, obwohl sie vom Kläger als Beweismittel für diese behauptete Tatsache offeriert wurden (Urk. 43/1 S. 10). Es bestehen zudem diverse Unklar- heiten bezüglich der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden. So machte der Klä- ger geltend, dass er bereits ab 17. Mai 2013 für die Beklagte gearbeitet habe und nicht erst seit 1. Januar 2014 bei der Beklagten 1 in einem Arbeitsverhältnis ge- wesen sei (Urk. 43/1 S. 10), weshalb diese Urkunden diesbezügli ch unzutreffe nd seien. Auch bezüglich des im Pensionskassenausweis angegebenen Jahresloh- nes von Fr. 174'000.-- (Urk. 45/42) bestehen Ungereimtheiten zu den Vorbringen des Klägers. Der Kläger selbst hatte einen monatlichen Lohn von Fr. 12'500.-- brutto eingeklagt (Urk. 1 S. 25). Ein Jahreslohn von Fr. 174'000.-- würde einem Bruttomonatslohn von Fr. 14'500.-- entsprechen. Einen Anteil 13. Monatslohn hat- te der Kläger nicht geltend gemacht. Diese Differenz wurde vom Kläger nicht nä- her erörtert. Ausserdem machte der Kläger auch keine Abzüge für die Pensions- kasse geltend (Urk. 1 S. 26), obwohl er behauptete, als Arbeitnehmer bei der
Pensionskasse der Beklagten 1 versichert gewesen zu sein. Wie der Kläger zu- dem anerkannte, waren diese Vertragsentwürfe, welche einen Lohn in dieser Grössenordnung vorsahen (Urk. 45/43+44), von den Parteien nie unterzei chnet worden (Urk. 43/1 S. 8 f.). Ob diese Anmeldungen bei den Sozialversicherungs- einrichtungen allenfalls im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erfolgten, blieb mangels entsprechender Behauptungen offen. Schliesslich ist auch zu bemerken, dass sich der Kläger selbst offenbar nicht im Klaren war, gegenüber welcher Ge- sellschaft er Lohn fordern konnte und damit Leistungen erbracht hatte. Die Be- klagte 1 führte dazu aus, dass allenfalls zwischen dem Kläger und der A._____ Holding AG Abmachungen bestanden hätten. Der Kläger sei denn bei seinem Ausscheiden aus der A.-Gruppe zunächst auch der Auffassung gewesen, dass er in einem Arbeitsverhältnis zur Holding gestanden sei. Aus seiner Sicht sei ihm von der A. Holding AG gekündigt worden. Seine Salärforderung habe sich vorab denn auch gegen die A._____ Holding AG gerichtet und nicht gegen die Beklagte 1 (Urk. 59 S. 17 ff.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anmeldungen bei der SAV so- wie der Pensionskasse I._____ ... für si ch und i m gesamten Kontext ni cht zu be- legen vermögen, dass der Kläger ab Januar 2014 irgendwelche Arbeitsleistungen für die Beklagte 1 erbracht hat. Allein dieser Umstand ist jedoch - wie erwähnt - für die Annahme eines faktischen Arbeitsverhältnisses von Bedeutung. Da es sich somit bei di esen Urkunden ni cht um rechtserhebliche Tatsachen handelt (Art. 150 Abs. 1 ZPO), erübrigt sich ein Beweisverfahren. d) Abschliessend ist festzuhalten, dass der Kläger nicht rechtsgenügend darlegen konnte, dass er im fraglichen Zeitraum ab 1. Januar 2014 Arbeitsleistun- gen im Dienste der Beklagten 1 erbrachte, welche nur gegen Lohn zu erwarten waren (Art. 320 Abs. 2 OR). Ein faktisches Arbeitsverhältnis bestand demnach nicht, weshalb der Kläger keinen Lohn einfordern kann. Da kein Arbeitsverhältnis bestand, ist auch keine Kündigung möglich und damit auch keine entsprechende Entschädigung zufolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Die Berufung der Beklagten 1 ist somit gutzuheissen und Dispositivziffer 1 Abs. 1 des vorinstanzli-
chen Urteils, in dem die Beklagte 1 verpflichtet wurde, dem Kläger Fr. 83'281.25 netto, nebst 5% Zins seit 31. Mai 2014 zu bezahlen, aufzuheben. 4. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen Dispositivziffer 2 des vorin- stanzli chen Urtei ls, mit welcher die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 abgewie- sen wurde. Vor Vorinstanz hatte der Kläger gegenüber den Beklagten 2 und 3 ei- ne Forderung von insgesamt Fr. 212'500.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Mai 2014 geltend gemacht (Urk. 1). Im Berufungsverfahren stellte sich der Kläger auf den Standpunkt, dass er zumi ndest für seine Tätigkeit vom 1. Juli bis 24. Juli 2013 (d.h. bis zur Gründung der Beklagten 1) von den Beklagten 2 und 3 hätte entschädigt werden müssen. Beim vereinbarten Monatslohn von Fr. 12'500.-- er- gebe dies für 18 Arbeitstage einen Anspruch auf Zahlung von Fr. 9'782.60 brutto zuzüglich Zinsen (Urk.118/99 S. 11). a) Es ist unbestritten (Urk. 1 S.; Urk. 26 S. 4), dass am 17. Mai 2013 zwi- schen dem Kläger und der A._____ AG (in foundation), vertreten durch die Be- klagten 2 und 3, ein "Employment Agreement" abgeschlossen wurde, welches ei- nen Arbeitsbeginn per 1. Juli 2013 vorsah (Urk. 5/5). Ebenfalls unbestritten ist, dass dieses "Employment Agreement" nach der formellen Gründung der Beklag- ten 1 am 25. Juli 2013 (Urk. 1 S. 5; Urk. 26 S.15) von dieser ni cht übernommen wurde (Urk. 100 S. 32; Urk. 1 S. 5; Urk. 26 S. 15). Strittig ist jedoch, ob dieses "Employment Agreement" in der Folge formell aufgehoben wurde. Die Beklagten 2 und 3 stellen si ch auf den Standpunkt, dass es von den Parteien aufgehoben worden sei, in dem das "Employment Agreement" als ungültig bzw. nichtig erklärt worden sei (Urk. 26 S. 13 mit Verweis auf Urk. 29/12). Dies wurde vom Kläger bestritten. Er machte geltend, dass das "Employment Agreement" mit dem Gene- ral Agreement eben gerade nicht aufgehoben worden sei und nach dem Willen der Parteien weiterhin Gültigkeit gehabt habe (Urk. 43/2 S. 8). Die Unterschrift auf dem "Employment Agreement" selbst unter den Worten "For Employee" (vgl. Urk. 67/1) sei nicht von ihm dort angebracht worden. Der Satz gebe auch nicht ei- nen Inhalt wieder, der von den Parteien vereinbart worden sei. Er habe inzwi- schen wegen dieser gefälschten Unterschrift Strafanzeige eingereicht (Urk. 43/2 S. 9).
b) Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien nicht schriftlich festgehalten hät- ten, an welchem Datum die Annullierung des Employment Agreements stattge- funden habe. Das vorgelegte Dokument dieses Agreements (Urk. 67/1) vermöge nicht zu beweisen, dass diese Aufhebung tatsächlich am 31. Juli 2013 erfolgt sei. Die Beklagten 2 und 3 hatten vor Vorinstanz diverse Beweismittel für die Echtheit der Unterschrift des Klägers auf diesem Vertragsdokument angeboten, jedoch nicht explizit solche zur behaupteten Tatsache, dass das Agreement tatsächlich am 31. Juli 2013 aufgehoben worden sei (Urk. 26 S. 13; Urk. 62 S. 21). Im B e ru- fungsverfahren rügen die Beklagten 2 und 3 denn auch nur, dass die Vorinstanz ohne Grund auf die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Gültigkeit des Auf- hebungsvertrages verzichtet habe (Urk. 118/122 S. 7). Zu Recht hat die Vor- i nstanz dazu kein Beweisverfahren durchgeführt. Der Vorinstanz ist damit zu fol- gen, dass Urk. 67/1 den rechtsgenügenden Beweis für eine gültige Aufhebungs- vereinbarung nicht zu erbringen vermag (Urk. 100 S. 24). Wie die Vorinstanz wei- ter zutreffend - worauf zu verweisen ist - ausführte (Urk. 100 S. 24 f.), wäre die Aufhebungsvereinbarung auch nichtig, weil der Kläger gemäss Angaben der Be- klagten 2 und 3 keine adäquate Gegenleistungen erhalten habe. Ohne solche dürften weder die Lohnansprüche noch die Kündigungsfristen umgangen werden. Diese Erwägungen wurden von den Parteien i m Berufungsverfa hre n ni cht kri ti si ert (Urk. 118/99 und 118/122). Da sie zutreffend erscheinen, ist darauf nicht weiter einzugehen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 100 S. 25) ist nicht von einer rechtsgültigen Annullierung des Agreements auszugehen. c) Die Vorinstanz führte aus, dass es dem Kläger nicht gelungen sei nach- zuweisen, dass er ab 1. Juli 2013 für die Beklagte 1 tätig geworden sei. Die Vor- instanz erwog, dass die Parteien übereinstimmen würden, dass der Kläger inner- halb der A.-Gruppe mehrere Funktionen innegehabt habe. Er sei zunächst "C onsultant" der A. Holding AG und deren Verwaltungsrat gewesen. Nach der Gründung der A._____ AG sei er auch Verwaltungsrat derselben gewesen. Dass der Kläger in vielfältiger Hinsicht für die A.-Gruppe gearbeitet habe, sei deshalb von Bedeutung, weil er für die verschiedenen Tätigkeiten keine Zeiter- fassung geführt habe. Der Kläger könne daher nicht dokumentieren, an welchen Tagen er zu welcher Zeit für die A. AG als "Business Development Mana-
ge" gearbeitet habe (Urk. 100 S. 27). Diese Ausführungen wurden vom Kläger nicht kritisiert und sind damit nicht widerlegt (Urk. 99 S. 7 ff.). Der Kläger behaup- tete, dass er in den ersten Monaten seiner Anstellung, also auch im Juli 2013, hauptsächlich damit beauftragt gewesen sei, die finanzielle Grundlage der Be- klagten 1 aufzubauen, wie es auch laut Arbeitsvertrag seine Aufgabe gewesen sei (Urk. 1 S. 6; Urk. 99 S. 8). Dies wurde von den Beklagten 2 und 3 insoweit bestrit- ten, indem sie erklärten, dass dies im Rahmen der Aufgaben für die A.- Holding, deren Verwaltungsrat der Kläger war, erfolgt sei und es um di e Fi nanzie- rung derselben gegangen sei (Urk. 26 S. 18). Wie bereits oben erwähnt, wurde diese Behauptung vom Kläger nicht substantiiert bestritten (Urk. 43/1 S. 11; Urk. 43/2 S. 14), und er nannte zu dieser Behauptung auch keine spezifischen Beweismittel. Der Kläger machte auch nicht konkret geltend, inwiefern er im Rahmen seiner angeblichen Tätigkeit für die Beklagte 1 die Finanzierung habe si- cher stellen müssen. Er selbst sprach auch immer wieder von der Finanzierung der A.-Gruppe. Entgegen seiner Auffassung geht ei ne solche Pfli cht zur Si- cherstellung der Finanzierung der Beklagten 1 auch ni cht aus dem "Employment Agreement" hervor. Dort ist unter den Pflichten lediglich aufgeführt, dass der Klä- ger mit der Beklagten 1 finanzielles Wachstum der Gesellschaft anstreben bzw. erreichen sollte (Urk. 5/5 S. 2). Da die A._____ Holdi ng AG i n fi nanzi ellen Schwie- rigkeiten steckte, erscheint auch plausibel, dass zunächst diese mit genügenden finanziellen Mitteln ausgestattet werden sollte, bevor eine Tochtergesellschaft ih- ren Betrieb aufnehmen konnte, welche selbst offenbar über keine wesentli chen Mittel verfügte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum mit der Beschaffung der finanziellen Mittel für die A._____ Holding AG bzw. die ganze Gruppe befasst und nicht spezifisch für die Beklagte 1 tätig war. Der Kläger machte geltend (Urk. 1 S 6; Urk. 99 S. 8), dass er in diesem Zusam- menhang, also im Zusammenhang mit der zu bewerkstelligenden Finanzierung (wobei wie erwähnt nur die Finanzierung der A._____ Holding AG gemeint sein kann), die finanziellen Informationen über die Gesellschaft aufgestellt und einen elektronischen Datenraum zusammengestellt habe, damit Investoren die Gesell- schaft hätten prüfen können. Der Kläger machte geltend, dass die von ihm aufge- listeten Arbeitsverrichtungen im Juli 2013 (diverse Powerpointpräsentationen, Or-
ganigramme etc.) darunter fallen würden (Urk. 99 S. 8 f.). Somit ist davon auszu- gehen, dass diese Arbeiten im Rahmen seiner Tätigkeit der Finanzbeschaffung für die A._____ Holding AG erfolgten. Was die Rüge des Klägers anbelangt, wonach die Vorinstanz die von ihm in diesem Zusammenhang gestellten Editionsbegehren abgewiesen habe (Urk. 99 S. 9), so ist diese unberechtigt. Die Editionsbegehren in Urk. 1 Rz 9 betreffen die Frage der Übernahme des Arbeitsvertrages durch die Beklagte 1 (Urk. 1 S. 5) und haben keinen Zusammenhang im vorliegenden Kontext. Was die Anstellung von K._____ am 19. Juli 2013 (Urk. 5/15) anbelangt, ist der Vorinstanz zu folgen, wo- nach der Kläger den Vertrag nicht als Angestellter der Beklagten 1 unterzeichnet haben kann (Urk. 100 S. 29), da diese noch nicht gegründet war. Eine Edition des von allen Parteien unterzeichneten Vertrages erübrigt sich jedenfalls. Es ist nicht ersichtlich, was dieser weiter als der bei den Akten liegende belegen soll. Ebenso erübrigte sich die Edition einer Mitarbeiterliste der Beklagten 1 für den Zeitraum Juli und August 2013, machte der Kläger doch nicht geltend, dass im Juli 2013 weitere Personen bei der Beklagten 1 angestellt gewesen seien. K._____ sollte seine Stelle erst am 1. September 2013 antreten. Offenbar handelt es sich bei den offerierten Zeugen teilweise angeblich um Mitarbeiter der Beklagten 1, jedoch fehlen jegliche Angaben darüber, in welchem Zeitpunkt diese in den Dienst der Beklagten 1 eintraten. Es ist kaum anzunehmen, dass diese schon vor der Grün- dung der Beklagten 1 im Juli 2013 tätig waren. Jedenfalls wurde vom Kläger nicht geltend gemacht, dass diese im Juli 2013 schon bei der Beklagten (damals in Gründung) angestellt gewesen seien (Urk. 1 S. 12). Was die Edition der Email- Korrespondenz des Email-Kontos des Klägers bei der Beklagten 1 in der Zeit vom 1. September 2013 anbelangt, wären diese Unterlagen ohnehin nicht relevant, da sie einen Zeitpunkt nach Juli 2013 betreffen. Die Kritik des Klägers an den dies- bezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 100 S. 27 ff.) erscheint damit ni cht berechtigt. Zusammenfassend ist den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Kläger nicht gelungen sei, den rechtsgenügenden Nachweis für eine Tätig- keit als "Director of Business Development" bei der Beklagten 1 für den Monat Juli 2013 zu erbringen, im Wesentlichen zu folgen.
d) Der Einzelarbeitsvertrag ist ein Interessengegensatzvertrag, der einen schuldrechtli che n Lei stungsaustausch zum Gegenstand hat. Hauptpflicht auf Sei- ten des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht, Hauptpflicht auf Seiten des Arbeitge- bers ist die Lohnzahlungspflicht (Art. 319 Abs. 1 OR). Beide stehen zueinander in einem Gegenseitigkeitszusammenhang, d.h. bei Wegfall der einen Leistung ent- fällt die Gegenleistung (Art. 119 Abs. 2 OR; "ohne Arbeit kein Lohn"; BK- Rehbinder/Stöckli, Art. 319 OR N 22). Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich vorleis- tungspfli chti g. Die direkte Anwendung der Verzugszinsregeln nach Art. 82 OR (Leistung Zug um Zug) ist nicht möglich, da diese nur beim Verzug von Leistun- gen gelten, die Zug um Zug zu erbringen sind. Das Bundesgericht bejaht jedoch die analoge Anwendung von Art. 82 OR, wenn der Arbeitgeber sich mit verfalle- nen Lohnzahlungen im Rückstand befindet. Ei ne vorheri ge Mahnung und Andro- hung der Leistungsverweigerung ist Voraussetzung (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 323 OR N 7). Der Kläger machte geltend, er habe den Beklagten 2 mehrmals da- rauf aufmerksam gemacht, dass er keinen einzigen Franken Lohn ausbezahlt er- halten habe (Urk. 1 S. 16 f. mit Verweis auf Urk. 5/24-26). Diese E-Mails betref- fend Lohnzahlungsforderungen sind nicht als rechtsgenügende Abmahnungen zu qualifizieren, da nicht klar daraus hervorgeht, dass sie an die Beklagten 2 und 3 persönlich geri chtet waren und auch ni cht ersi chtli ch i st, um was für Zahlungen und i n welcher Höhe es sich handeln soll: Die Email vom 3. April 2014 lautet: "I noticed this was not paid yet?". Diejenige vom 7. April 2014: "Any update?" und jene vom 8. April 2014 "Please pay the salary today" (Urk. 5/24-26). Der Kläger unterliess jegliche Substantiierungen zu Inhalt und Umfang dieser geforderten Zahlungen (Urk. 1 S. 17). Es blieb somit unklar, ob es sich dabei um ein Verwal- tungsratshonorar oder eine Entschädigung als Arbeitnehmer handeln sollte. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, wer Adressat sein sollte, nämlich der Beklagte 2 persönlich oder eine Gesellschaft der A._____-Gruppe. Aufgrund dieser Um- stände können diese Emails nicht als rechtsgenügende Mahnung bezüglich allfäl- liger Lohnforderungen betrachtet werden. Da der Kläger weiter nicht explizit gel- tend machte, dass sich die Beklagten 2 und 3 mit den Lohnzahlungen in Verzug befunden hätten und er seine Leistung angeboten habe und die Beklagten 2 und 3 es ebenfalls unterliessen geltend zu machen, der Kläger habe sich bezüglich
der Erbri ngung seiner Arbeitsleistungen in Verzug befunden und es seien ihm entsprechende rechtliche Konsequenzen angedroht worden, ist davon auszuge- hen, dass sich die Parteien gegenseitig nicht an den Arbeitsvertrag gebunden fühlten und die daraus fliessenden Rechte und Pfli chten ni cht wahrnahmen. Of- fensichtlich ist somit die Feststellung der Beklagten 2 und 3, wonach das "Employment Agreement" nie gelebt worden sei (Urk. 100 S. 21; Urk. 62 S. 20), zutreffend. Die Beklagten 2 und 3 machten expli zi t geltend, dass das "Employ- ment Agreement" nie zur Anwendung gelangt sei bzw. die Arbeitsstelle vom Klä- ger im gegenseitigen Einverständnis nie angetreten worden sei (Urk. 62 S. 20). Die Berufung des Klägers gegen die Beklagten 2 und 3 betreffend Lohnzah- lung für den Monat Juli 2013 ist somit abzuweisen. Damit ist die Klage des Klä- gers gegen die Beklagte 1 sowie gegen die Beklagten 2 und 3 gesamthaft abzu- weisen. IV. 1.a) Die Vorinstanz setzte vorliegend den Streitwert für i hr Verfahren auf Fr. 212'500.-- und entsprechend die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'000.-- fest, was von den Parteien nicht kritisiert wurde (Urk. 118/99; Urk. 99 S. 14). Bei der vorinstanzlichen Parteientschädigung wurde unter Berücksichtigung des Prozessaufwands ein Zuschlag von 2/3 vorgenommen und die Parteient- schädigung gemäss § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebVO auf Fr. 29'400.-- (i nkl. 8% Mehrwertsteuer) festgesetzt (Urk. 100 S. 51). Der Kläger monierte, dass die Er- höhung der Grundgebühr gegenüber den Beklagten 2 und 3 um 2/3 nicht gerecht- fertigt sei. Die Parteientschädigung an die Beklagten 2 und 3 sei auf insgesamt Fr. 17'644.50 herabzusetzen (Urk. 118/99 S. 11). Die Parteien hätten auf die D urchführung ei ner Hauptverhand l ung verzi chtet, und es sei auch kein Beweis- verfahren durchgeführt worden. Es habe lediglich ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Die Stellungnahme des Klägers zu den von den Beklagten in ihren Dupliken eingereichten Noven seien von den Beklagten selbst verursacht worden, da sie in den Duplikschriften Noven vorgebracht hätten, die sie bereits im Rah- men der Klageantwort in das Verfahren hätten einbri ngen können (Urk. 118/99
S. 11 f.). Die Beklagten 2 und 3 stellten sich auf den Standpunkt, wonach kein An- lass bestehe, die von der Vorinstanz festgelegte Parteientschädigung herabzu- setzen. Es sei dem Kläger zuzuschreiben, dass das Verfahren doppelspurig und somit komplizierter gelaufen sei. Er hätte ohne Weiteres zuerst die Beklagten 2 und 3 oder die Beklagte 1 einklagen können; er hätte auch den Streit verkünden können. Aus standesrechtli chen Gründen sei die Vertretung aller drei Beklagten durch einen einzigen Anwalt nicht möglich gewesen, da die Interessen der Be- klagten 2 und 3 sowie der Beklagten 1 nicht gleichlaufend gewesen seien (Urk. 122 S. 11 f.). Gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebVO kann für jede weitere notwendige Rechts- schrift ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr gemäss Abs. 1 berechnet werden. Da das Verfahren schri ftli ch geführt wurde, kann für die Replik bzw. D uplik ein Zuschlag von bis zu 50% gewährt werden. Da der Kläger eine weitere Stellungnahme zu den Vorbringen der Beklagten 1 sowie den Beklagten 2 und 3 in ihrer Duplik einreichte (Urk. 80/1 und Urk. 80/2), welche si ch ni cht nur auf eine Novenstellungnahme beschränkte, fühlten sich die Beklagten 1-3 berechtig- terweise bemüssigt, darauf erneut zu reagieren (Urk. 87 und 88). Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Beklagten 1-3 zudem ohne Weiteres legiti- miert, in der Duplik Noven vorzubringen, da jede Partei zweimal unbeschränkt neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 229 N 11). Weil keine Hauptverhandlung stattfand, war dies im Rahmen der Duplik zulässig. Entgegen der Auffassung des Klägers kann den Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht gemeinsam durch einen Anwalt vertreten liessen, da zwischen der Beklagten 1 und den Beklagten 2 und 3 ein gewisser In- teressenkonflikt unübersehbar ist und daher eine gesonderte Vertretung ange- zeigt war. Der Kläger hat diesen Umstand selbst zu verantworten, indem er die Beklagten im selben Verfahren und nicht gesondert einklagte. Auch dieser Mehr- aufwand rechtfertigte gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebVO eine Erhöhung der Grund- gebühr. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Par- teientschädigung zutreffend bemessen hat, weshalb sie zu bestätigen ist.
b) Ausgangsgemäss wird der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren voll- umfänglich kosten- und entschädi gungspfli chti g (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die vor- instanzliche Entscheidgebühr von Fr. 20'000.-- ist dem Kläger aufzuerlegen. Aus- serdem ist er zu verpflichten, der Beklagten 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 29'400.-- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) und den Beklagten 2 und 3 eine solche von je Fr. 14'700.-- (je inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 2. Der Streitwert im Berufungsverfa hre n beträgt gemäss § 13 Abs. 1 GebVO für die Bemessung der Gerichtskosten noch Fr. 93'063.85 (Fr. 83'281.25 plus Fr. 9'782.60; Art. 93 Abs. 1 ZPO). a) Ausgangsgemäss wird der Kläger auch für das Berufungsverfahren voll- umfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Ent- scheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 8'500.-- zu bemessen (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Die Beklagte 1 hatte für das von ihr angehobene Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 8'100.-- geleistet (Urk. 103). Die Kosten des Berufungs- verfahrens werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger hat diesen der Beklagten 1 zu ersetzen. Der Kläger seinerseits hatte für das von ihm angestrengte Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'720.-- (Urk. 118/103) bezahlt. Auch dieser wird mit den vom Kläger zu bezahlenden Ge- richtskosten verrechnet. b) Bezüglich der Beklagten 1 ist im Berufungsverfahren für die Parteient- schädigung von einem Streitwert von Fr. 83'281.25 auszugehen. Die Entschädi- gung ist gemäss § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO auf Fr. 4'925.-- plus 8% Mehrwertsteuer (Fr. 394.--), also insgesamt Fr. 5'319.-- , festzusetzen, welchen Betrag der Kläger der Beklagten 1 zu bezahlen hat. Bezüglich der Beklagten 2 und 3 ist der Berechnung der Parteientschädi- gung ein Streitwert von Fr. 9'782.60 zugrunde zu legen. Die Entschädigung für di e Beklagten 2 und 3 i st i n Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebVO auf je Fr. 580.-- plus 8% Mehrwertsteuer (Fr. 46.40), also insgesamt
Fr. 626.40, festzusetzen. Diesen Betrag hat der Kläger je den Beklagten 2 und 3 zu bezahlen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichtes Zü ri ch, 1. Abteilung, vom 10. Oktober 2016 am 21. April 2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Klage im Fr. 83'281.25 netto nebst Zi ns zu 5 % seit 31. Mai 2014 übersteigenden Betrag abgewiesen wurde. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntni s.
und erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wi rd auf Fr. 20'000.-- festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 29'400.-- und den Beklagten 2 und 3 eine solche von je Fr. 14'700.-- zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.-- festgesetzt und mit dem vom Kläger sowie der Beklagten 1 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 den geleisteten Vorschuss von Fr. 8'100.-- zu ersetzen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. Juli 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur N.A. Gerber
versandt am: cm