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LA160041 ΓÇó Late appeal inadmissible in Zurich employment dispute
LA160041Obergericht24.11.2016Dismissed
The Zurich High Court held that the claimant's appeal against the labor court order of 4 October 2016 was filed too late. The claimant received the order on 12 October 2016, so the 30-day appeal period expired on 11 November 2016. Because the appeal was only posted on 14 November 2016, the court refused to enter into it. The proceedings were declared free of charge, and the City of Zurich received no party compensation.
Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; verspätete Berufung. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben werden; eine nach Fristablauf zur Post gegebene Berufung ist verspätet und führt zum Nichteintreten. In arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren gilt Kostenfreiheit nach Art. 114 lit. c ZPO; bei fehlenden wesentlichen Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. November 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Oktober 2016 (AH160147-L)
Nach Einsicht in die Berufungsschrift der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) vom 12. November 2016 (am 14. November 2016 zur Post ge- geben; vgl. den an Urk. 7 angehefteten Briefumschlag), nach Einsicht in die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 5), welche die Klägerin am 12. Oktober 2016 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 6/2), da die Berufungsfrist dreissig Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 5 S. 4 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 11. November 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 14. November 2016 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos ist und der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren kei- ne Entschädi gung zuzusprechen i st, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Züri ch, 24. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo