Late appeal inadmissible in Zurich employment dispute

LA160041Obergericht24.11.2016Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the claimant's appeal against the labor court order of 4 October 2016 was filed too late. The claimant received the order on 12 October 2016, so the 30-day appeal period expired on 11 November 2016. Because the appeal was only posted on 14 November 2016, the court refused to enter into it. The proceedings were declared free of charge, and the City of Zurich received no party compensation.

Regest

Art. 311 Abs. 1, Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO; verspätete Berufung. Die Berufungsfrist beträgt 30 Tage und beginnt mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung zu laufen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben werden; eine nach Fristablauf zur Post gegebene Berufung ist verspätet und führt zum Nichteintreten. In arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren gilt Kostenfreiheit nach Art. 114 lit. c ZPO; bei fehlenden wesentlichen Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA160041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. November 2016

i n Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

gegen

Stadt Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Schul- und Sportdepartement der Stadt Zürich

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Oktober 2016 (AH160147-L)

Nach Einsicht in die Berufungsschrift der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) vom 12. November 2016 (am 14. November 2016 zur Post ge- geben; vgl. den an Urk. 7 angehefteten Briefumschlag), nach Einsicht in die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 5), welche die Klägerin am 12. Oktober 2016 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 6/2), da die Berufungsfrist dreissig Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 5 S. 4 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 11. November 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 14. November 2016 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist, das Berufungsverfahren in Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO kostenlos ist und der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren kei- ne Entschädi gung zuzusprechen i st, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 7 und 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 24. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo

Schlagwörter

appeal deadlinelate filingnon-entryemployment disputecost-free proceedingsparty compensation