Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 21. November 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Oktober 2016 (AH160020-L)
Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung i m Si nne von Art. 336a OR in der Höhe von 2 Monatslöhnen à Fr. 7'475.– zu entri chten. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: - Fr. 420.– Spesenentschädigung für die Zeit von Anfang De- zember 2014 bis Mitte März 2015, - Fr. 5'316.– Entschädigung für nicht bezogene Ferien, - Fr. 7'475.– Gratifikation. 3. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Oktober 2016: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin Fr. 338.45 (Spesenersatz) zu bezahlen. 2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Keiner der Parteien wird eine Prozess- oder Umtriebsentschädigung zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien. 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsantrag (sinngemäss): Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei die Beklagte zusätzlich zu verpflichten, der Klägerin die Bonuszahlung von CHF 7'908.-- zu bezahlen. Erwägungen: 1. a) Die Klägerin trat erstmals per 1. März 2009 in die Dienste der Be- klagten ein und verliess diese per Ende Mai 2013. Per 1. Juli 2013 trat sie als Be- wirtschafterin wiederum bei der Beklagten ein. Vereinbart war ein Jahressalär von
Fr. 89'700.-- , entsprechend Fr. 7'475.-- pro Monat brutto; zusätzlich wurden Boni (Awards) und Spesenentschädigungen ausbezahlt. Am 9. März 2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich per 30. Juni 2015 und stellte die Kläge- rin frei. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte die Klägerin ein Ferienguthaben von 15.5 Tagen. Für das Jahr 2014 wurde der Klägerin kein Bonus ausgerichtet; zu- dem wurde keine Ferienentschädigung und wurden ab Dezember 2014 keine Spesen mehr bezahlt (Urk. 37 S. 2 f.). Am 19. Februar 2016 reichte die Klägerin, damals noch anwaltlich vertreten, beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1; samt Klage- bewilligung vom 6. November 2015, Urk. 3). Nach Durchführung der Hauptver- handlung vom 25. Mai 2016 und Durchführung eines Beweisverfahrens fällte die Vorinstanz am 6. Oktober 2016 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 37). b) Hiergegen hat die Klägerin am 4. November 2016 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 36). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat in ihrer Berufung zwar ei nen Abschni tt mi t "An- träge" überschrieben, doch sind in diesem keine klaren Berufungsanträge enthal- ten. Sie führt darin aus (Urk. 36 S. 2): "Ich bin mir dessen bewusst, dass eine B erufung gegen ein Urteil einen S treitwert von mindestens CHF 10'000.- betragen muss. Nichts desto trotz ersuche ich das Obergericht, diesen Fall zu prüfen und rei- che eine Teilanfechtung des Urteils über die B onuszahlung von CHF 7'908.- ein." Aus diesen Vorbringen ist zu schliessen, dass die Klägerin mit ihrer Beru- fung einzig die (von der Vorinstanz nicht zugesprochene) Bonuszahlung geltend machen wi ll. Si e äussert zwar auch noch i hre Enttäuschung über di e ni cht we- ni gstens teilweise Zusprechung einer Ferienentschädigung (Urk. 36 S. 2), doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese auch angefochten ist (sonst wäre der Streitwert höher als Fr. 10'000.-- ). Dass sich die Berufung auf die Bonus-
zahlung beschränkt, ergibt sich schliesslich auch aus dem Vorbringen, dass die Klägerin Bezug auf den Vergleichsvorschlag der Vorinstanz vom 31. August 2016 nimmt (Urk. 36 S. 2); in diesem war nebst der (im Urteil zugesprochenen) Spe- senentschädigung von Fr. 338.-- noch eine Zahlung von Fr. 7'908.-- brutto bzw. Fr. 7'415.75 netto enthalten (Urk. 32). b) Für die Zulässigkeit der Berufung ist sodann nicht der Streitwert der Berufungsanträge entscheidend, sondern der Streitwert der im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Letzterer beträgt Fr. 28'161.-- (Urk. 37 S. 30) und damit mehr als Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist demnach zulässig. 3. a) Zur – i m Berufungsverfahren ei nzi g umstri ttenen – Bonuszahlung für das Jahr 2014 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, gemäss dem Arbeits- ve rtrag mit der Klägerin richte sich ein allfälliger Award (Bonus) nach dem Per- sonalreglement der Beklagten. In diesem habe die Beklagte die Ausrichtung des Awards an die Bedingung des ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Awardmitteilung geknüpft. Da im Zeitpunkt der Awardmitteilung für das Jahr 2014, dem 16. März 2015, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bereits gekün- digt gewesen sei, habe die Klägerin diese Bedi ngung ni cht erfüllt und daher kei- nen Anspruch auf den Award für das Jahr 2014 (Urk. 37 S. 25-29). b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Be- rufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechts- mittelbelehrung des angefochtenen Entscheids, Urk. 37 S. 31). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen (Erwägungen) der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel unter- suchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten.
c) Die Klägerin beanstandet in ihrer Berufung verschiedene Erwägungen des angefochtenen Urteils als unrichtig oder ungenau. Sämtliche diese Beanstan- dungen (Urk. 36 S. 3-7) beziehen sich jedoch auf Erwägungen der Vorinstanz zu einer allfälligen Missbräuchlichkeit der Kündigung (vgl. Überschrift in Urk. 37 S. 4 zu S. 4-17). Letztere ist jedoch eindeutig nicht Thema des Berufungsverfahrens (oben Erw. 2.a), weshalb insoweit auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist . Die massgebenden Erwägungen zur Bonuszahlung – die Klägerin habe die Bedingung der ungekündigten Stellung im Zeitpunkt der Mittei lung ni cht erfüllt (oben Erw. 3.a) – werden in der Berufung dagegen nicht beanstandet. Diese Er- wägungen sind denn auch zutreffend: Der Arbeitsvertrag verweist für einen allfälligen Award auf das Personalreglement (Urk. 5/2 Ziff. 6, vgl. auch Ziff. 15), das Personalreglement enthält die Bedingung der ungekündigten Stellung im Zeitpunkt der Awardmitteilung (Urk. 11/16 S. 23 Art. 49), die Kündigung erfolgte am 9. März 2015 (Urk. 5/3) und die Mitteilung des Awards für 2014 erfolgte erst danach, am 16. März 2015 (Urk. 9 S. 8, nicht bestritten). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt Fr. 7'908.-- . Für das eine arbeitsrechtliche Streitigkeit beschlagende Berufungsverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu sprechen (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin schon zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Oktober 2016 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Züri ch, 21. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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