Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LA160035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Geri chts- schreiberin lic. i ur. P. Knoblauch Beschluss vom 16. November 2016 i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. rer. publ. et lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 9. Februar 2015 (AH140123-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2016 (vormaliges Verfahren LA150011-O)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten gut und trat auf die Klage des Klägers nicht ein. Gleichzeitig wurde die erst- und zwei ti nstanzli che Entschädi gungsregelung aufgehoben und die Sa- che zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 46 und Urk. 47). 2. Der unterliegende Kläger wird für das erst- und zwei ti nstanzli che Verfah- ren entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung entsprechend dem Streit- wert gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 5'000.– (mangels Antrag ohne Mehr- wertsteuer) fest (Urk. 27 S. 12 f.). Die Höhe dieser Parteientschädigung wurde im Berufungsverfahren von keiner Seite beanstandet (Urk. 26, Urk. 31). Ein Mehr- wertsteuerzuschlag wurde auch von der Beklagten nicht beantragt (Urk. 10 S. 2), weshalb kein solcher zuzusprechen ist (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom- mission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 S. 3). Der Kläger ist daher zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 4. Die Grundgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist wiederum auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV, Urk. 44 S. 13 f.). Für die freiwillige, zur Wahrung des unbedingten Replikrechts gemachten Eingabe (Urk. 35) ist kein Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV (der einen Zuschlag für notwendige Rechtsschriften vorsieht) zu gewähren. Der Kläger ist daher zu ver- pflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zuzügli ch der beantragten Mehrwertsteuer von 8% (Urk. 26 S. 2) zu bezahlen. 5. Dieses Verfahren ist kostenlos.
Es wird beschlossen: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweiti nstanzli che Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen. 3. Dieses Verfahren ist kostenlos. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert in der Haupt- sache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 BGG.
Züri ch, 16. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Knoblauch
versandt am: jo