Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160034-O/U01
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C. Faoro Beschluss vom 1. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Beistand C._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil und Beschluss des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 23. Mai 2016 (AN150005-G)
Rechtsbegehren: (Urk. 2; Prot. I S. 7) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 28'528.-- netto (Krankentaggelder) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2014 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'461.50 (SUVA- Taggelder) netto zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2014 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 4'166.65 brutto_ (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Anteil 13. Monatslohn) zuzüg- lich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verpfli chten, ei nen schri ftli chen Nachwei s zu er- bringen, dass er sämtliche Sozialversicherungsbeiträge seit dem Stel- lenantritt ab dem 1. Juli 2013 abgeführt hat. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Las- ten des Beklagten."
Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 28'528.– netto (Krankentag- gelder) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. März 2014 zu bezahlen. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 1'461.50 (SUVA-Taggelder) netto zuzüglich Zins zu 5% seit 25. März 2014 zu bezahlen. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 4'166.65 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge, Anteil 13. Monatslohn) zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2014 zu bezahlen. 4. Auf Rechtsbegehren 4 des Klägers wird nicht eingetreten. 5. Der prozessuale Antrag des Klägers bezüglich der Nichtbeachtung der Ei n- gabe des Beklagten vom 1. Februar 2016 (act. 11) bzw. vom 3. März 2016 (act. 19) wird abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'300.–.
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 40 S. 2):
Es seien das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Mai 2016 aufzuheben, mit Ausnahme von Dispositivziffern 4 und 5, und die Klage des Klägers und Berufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter seien das Urteil und der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 23. Mai 2016 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuwei sen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge:
Es sei festzustellen, dass der Beklagte seit Beginn des vorliegenden Verfah- rens (25. September 2015, Verhandlung beim Friedensrichteramt Zollikon) postulationsunfähig war.
Bei Rückweisung des Urteils an die Vorinstanz seien sämtliche Prozess- handlungen ab und mit Klageantwort erneut durchzuführen.
des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2):
2 Es seien die prozessualen Anträge des Berufungsklägers/Beklagten vollum- fänglich abzuweisen.
Erwägungen: I. 1. Die Parteien schlossen am 1. September 2013 einen schriftlichen Arbeits- vertrag ab. Der effektive Stellenantritt erfolgte jedoch angeblich bereits am 1. Juli 2013. Am 20. November 2013 erlitt der Kläger einen Tramunfall, weswegen er vom 23. November bis zum 3. Dezember 2013 krank war. Ab dem 4. Dezember 2013 bis und mit 31. Mai 2014 war der Kläger zufolge einer erlittenen Depression ebenfalls krankgeschrieben. Aus diesem Umstand leitet der Kläger verschiedene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten ab. Zum einen verlangt der Kläger für die Zeit vom 23. November bis 3. Dezember 2013 Taggelder der SUVA vom Beklagten, welche dieser von der Versicherung erhalten habe. Für die Zeit vom 4. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 fordert der Kläger zudem Taggelder in der Höhe von 90% seines Monatslohns. Ausserdem macht er einen Anteil 13. Monatslohn pro rata temporis geltend. Der Beklagte bestreitet diese Ansprüche. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger nur teilweise für ihn gearbeitet habe. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag sei simuliert gewesen und rückdatiert worden. Einige Tage nach Vertragsunterzeichnung habe er dem Kläger mündlich gekündigt.
II. 1.a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass zwischen den Parteien ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen und der Arbeitsbeginn am 1. Juli 2013 erfolgt sei. Bis zum 20. November 2013 habe der Kläger für den Beklagten gearbeitet. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Kläger vom 23. November 2013 bis 3. Dezember 2013 aufgrund eines Tramunfalls arbeitsunfähig und vom 4. De- zember 2013 bis 31. Mai 2014 krank gewesen sei. Eine fristlose Kündigung am 20. November 2013 habe der Beklagte ni cht bewei sen können. Ei ne spätere Kündigung wäre zufolge der Krankheit des Klägers nichtig gewesen (Urk. 41 S. 13 ff.). Die Vorinstanz ging daher davon aus, dass die finanziellen Forderungen des Klägers begründet seien. b) Der Beklagte machte i m Berufungsverfahren geltend, dass er postulati- onsunfähig sei. Er habe früher als Arzt gearbeitet und wäre daher grundsätzlich im Stande, sich selber vor Gericht zu vertreten. Im Jahre 1996 sei er jedoch in seiner Arztpraxis überfallen und auf brutalste Art und Weise zusammengeschla- gen worden. Er sei seit dieser Zeit nicht mehr in der Lage, als Arzt zu arbeiten; die Praxisbewilligung sei mit Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich sistiert worden. Der Beklagte sei seit dem Überfall 100% IV-Rentner. Beim Be- klagten sei ein schweres posttraumatisches Syndrom mit Verdacht auf hirnorgani- sche Störung nach einem Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden. Er leide seit dem Überfall an einem manisch-depressiven Zustandsbild mit psychotischen Episoden. Er sei seit damals in intensiver antipsychotischer und antidepressiver Therapie und erhalte verschiedene Medikamente. Trotzdem erleide er immer wie- der Rückfälle. Die Frau des Beklagten, Dr. med. D._____, habe in ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 1. Februar 2016 diese Fakten dargelegt. Der Beklagte ha-
be die Eingabe seiner Frau mit Schreiben vom 3. März 2016 bestätigt. Seine Frau habe zwei fachpsychiatrische Atteste eingereicht. Im Attest vom 3. November 2004 werde eindeutig dargelegt, dass die psychische Beeinträchtigung des Be- klagten im Ausmass einer eigentlichen "Geisteskrankheit" zuzuordnen sei. Des Weiteren habe die Ehefrau dem Gericht gegenüber unmissverständlich ausge- führt, dass sie mit dem behandelnden Psychiater des Beklagten, Dr. E., Rücksprache genommen und dieser dringend geraten habe, dem Beklagten die vorliegende Angelegenheit zu entziehen. Die Ehefrau des Beklagten habe zusätz- li ch ei n Schrei ben von D r. E. bei der Vorinstanz eingereicht, worin dem Be- klagten aufgrund seiner medizinisch-psychologischen Verfassung Verhandlungs- unfähigkeit attestiert worden sei. Die Vorinstanz sei unverständlicherweise ni cht auf di e Ausführungen des Beklagten bzw. von dessen Frau eingegangen. Es lä- gen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte in seiner Urteilsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt sei. Der Beklagte sei seit dem Vorfall im Jahre 1996 sehr vergesslich und könne sich Dinge nur noch schlecht merken. Er habe erklärt, dass ihm nach den Ausführungen des Vertreters des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Mai 2016 das Wort erteilt worden sei. Als er ver- sucht habe, zu den Vorbringen des Gegenanwalts Stellung zu nehmen, habe er si ch jedoch ni cht ei nmal mehr daran erinnert, was dieser als Letztes ausgeführt habe (Urk. 40 S. 3 ff.). c) Der Kläger bestritt diese Ausführunge n. Er stellte si ch auf den Stand- punkt, wonach im vorliegenden Fall die strengen Voraussetzungen für einen Ent- zug der Postulationsfähigkeit nicht gegeben seien. Der Beklagte sei nicht offen- sichtlich unfähig, den Prozess selbst zu führen. Seine angebliche diesbezügliche Unfähigkeit sei denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht klar zu Tage getre- ten. Selbst wenn der Beklagte prozessuale Fehler begangen habe, reiche dies gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht, um von einer Postulati- onsunfähigkeit auszugehen. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren einge- reichten Beweismittel seien mehrheitlich rund 20 Jahre alt und für die aktuelle Si- tuation nicht relevant. Die Ärzte würden den Beklagten als einen wachen und be- wusstseinsklaren Patienten schildern mit einer "erhaltenen Orientierung in allen Qualitäten". Es seien keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder eine
Ic h-Störung vorhanden und es würden si ch auch i m vori nstanzli che n Verfahren keine offensi chtli chen Anhaltspunkte dafür fi nden lassen. Diese Beilagen seien nicht aussagekräftig und daher nicht geeignet, seine Postulationsunfähigkeit zu beweisen. Der Beklagte sei sehr wohl in der Lage gewesen, das vorinstanzliche Verfahren ohne Hilfe zu führen. Er habe einen völlig normalen Eindruck gemacht. Der Beklagte sei auch im Jahre 2005 als Partei in einer Mietstreitigkeit aufgetre- ten. Das Mietgericht habe damals keine Postulationsunfähigkeit festgestellt (Urk. 49 S. 3 ff.). d) Der Beklagte bestritt diese Ausführungen. Die Vorinstanz habe bereits vor der Verhandlung Anlass gehabt, um an der Postulationsfähigkeit des Beklagten zu zwei feln. Auf das ins Recht gelegte Zeugnis betreffend die Verhandlungsunfä- higkeit des Beklagten sei dieser in der Hauptverhandlung nicht einmal angespro- chen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich die Situation des Beklagten seit damals nicht stabilisiert. Der Beklagte sei am 8. März 2017 erneut notfallmässig stationär in die PUK eingewiesen worden. Der Beklagte habe die Angelegenheit vor Vorinstanz von Anfang an selbst regeln wollen. Dabei habe er sich völlig überschätzt. Das hätte der Vorinstanz auffallen sollen und sie hätte die Verhandlung abbrechen und dem Beklagten einen Vertreter bestellen müssen. Der Beklagte sei im Jahre 2005 Partei in einem Mietprozess gewesen als einge- tragener Eigentümer der Liegenschaft. Die Ehefrau des Beklagten verwalte sämt- liche Liegenschaften des Beklagten. Auch diesen Prozess habe die Ehefrau des Beklagten als Verwalterin und Vertreterin des Beklagten geführt (Urk. 53 S. 3 ff.). Der Kläger hielt in seiner entsprechenden Stellungnahme an seinen Bestreitun- gen fest (Urk. 59). 2. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Prozess rechtswirksame Handlungen vorzunehmen. Wer prozessfähig ist, hat das Recht, den Prozess selbst zu führen oder durch ei nen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen. Obwohl die Prozessfähigkeit das prozessuale Abbild der Handlungsfähigkeit bil- det, schliesst diese nicht notwendigerweise die Befugnis mit ein, den Prozess in eigener Person zu führen. Vielmehr beinhaltet die Prozessfähigkeit lediglich die Befugnis, materiell die zu treffenden prozessualen Entscheidungen zu fällen. Geht
der betroffenen Partei hingegen die Fähigkeit ab, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, wie prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten, so fehlt es an der Postulati- onsfähigkeit, die einen Teil der Prozessfähigkeit darstellt. Sie ist enger gefasst als diese und beschlägt nur den durch das Prozessrecht geregelten Gang des Ver- fahrens. Sie bezeichnet die Fähigkeit, die prozessrechtlich vorgezeichneten Rech- te wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten und gerichtliche Vergleiche abzuschliessen. Die Pr o- zessunfähigkeit kann sich aus Eingaben der betroffenen Person ergeben oder an- lässlich einer Anhörung und dergleichen vom Gericht erkennbar sein. Die Um- stände, die eine ordnungsgemässe Prozessführung verunmöglichen, können bei- spielsweise auch in einem psychisch bedingten individuellen Defizit liegen (Staeheli n/Schwei zer, i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 69 N 4 ff.). Die Frage der Postulationsfähigkeit ist danach zu beurteilen, ob die betreffende Person fähig ist, die eigene Sache als Ganzes gehörig zu führen. Sie muss während des ganzen Prozesses und für jegliche Prozesshandlungen fähig sein, die eigene Position zu vertreten. Fehlt es der Partei an der Postulati- onsfähigkeit, so bedeutet dies nicht zwingend, dass sie auch nicht prozessfähig ist. Fehlt es lediglich an Ersterer, so muss der betroffenen Person eine Vertretung nach Art. 69 ZPO zur Seite gestellt werden (Staehelin/Schweizer, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 67 N 1 ff.). In Fällen, in de- nen eigentlich handlungsfähige Parteien aufgrund bestimmter Umstände offen- sichtlich nicht fähig sind, den Prozess ordentlich zu führen, trifft das Gericht eine Art "Fürsorgepflicht". Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO ist das Gericht in solchen Fällen angehalten, die betroffene Partei auf die unzweckmässige oder schlechte Pro- zessführung hi nzuwei sen und i hr ei ne Vertretung nahe zu legen. Falls di e be- troffene Partei der Aufforderung nicht innert Frist nachkommt, gebietet es die "Fürsorgepflicht" des Gerichts, dass eine Vertretung von Amtes wegen bestellt wird. Die Bestimmung von Art. 69 Abs. 1 ZPO betrifft somit postulationsunfähige, aber nicht urteilsunfähige Personen. Massgebend ist, ob die Person fähig ist, ihre Sache als Ganzes und ni cht nur ei ne bestimmte Prozesshandlung gehörig zu füh- ren. Verlangt wird ein offensi chtli ches Fehlen der Fähigkeit, den Prozess selber
zu führen. Dies ist anzunehmen, wenn die Person aus psychischen oder intellek- tuellen Gründen hierzu nicht in der Lage ist. Umstände, die zu einer Postulations- unfähigkeit führen können, si nd Unbeholfenheit, störendes Verhalten im Prozess, aber auch dauernde Krankheit etc. Von derartigen Umständen darf jedoch nicht vorschnell ausgegangen werden (Hruebsch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 2 f.). Bevor ein Vorgehen nach Art. 69 Abs. 1 ZPO zu erwägen ist, soll von der gerichtlichen Fragepflicht Gebrauch gemacht werden (BK ZPO-Sterchi, Art. 69 N 7). Fehlt es an der Postulationsfähigkeit, so sind die Eingaben und andere Ver- tretungshandlungen solcher Parteien unwirksam bzw. ni chtig (Staehe- li n/Schwei zer, i n Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 68 N 26; Hruebsch-Millauer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 69 N 7). 3.a) Mit Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 wurde dem Beklag- ten eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich die Klageantwort einzu- reichen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 reichte die Ehefrau des Be- klagten, Dr. med. D., eine Klageantwort ein. Darin schilderte sie eingangs, dass der Beklagte an einem manisch-depressiven Zustandsbild mit psychotischen Episoden leide. Nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater, Dr. E., habe ihr dieser dringend geraten, ihrem Mann diese Angelegenheit zu entziehen (Urk. 11). Die Ehefrau des Beklagten reichte für diese Behauptungen mehrere Arztzeugnisse ein (Urk. 12/9-11). Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 wurde dem Beklagten und sei ner Ehefrau Frist angesetzt, um eine Vollmacht des Beklagten für D._____ ei nzurei chen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe von D._____ vom 1. Februar 2016 samt Beilagen unbeachtet bleibe und das Verfahren ohne diese Eingabe weitergeführt werde (Urk. 13). Da der Beklagte und dessen Ehefrau i nnert der angesetzten Frist keine Vollmacht einreichten, wurde dem Beklagten Frist anberaumt, um eine schriftliche Klageantwort ei nzu- reichen (Urk. 17). Innert Frist erklärte der Beklagten, dass die Eingabe seiner Ehefrau D._____ als seine Klageantwort entgegenzunehmen sei (Urk. 19), was die Vorinstanz in der Folge auch tat (Urk. 33 S. 7). Anlässli ch der mündli chen Verhandlung vom 23. Mai 2016 wurde der Beklagte von der vorsitzenden Ri chte-
rin befragt. Auf die ersten gestellten Fragen antwortete der Beklagte stets: "Das weiss ich nicht" (Prot. I S. 3). Im Rahmen der Duplik wies die Vorsitzende den Be- klagten daraufhin, dass er Beweismittel zu bezeichnen habe. Der Beklagte erklär- te, dass er beweisen könne, dass der Kläger weder im Juli noch im August 2013 für ihn gearbeitet habe. Beweismittel nannte er keine. Der Beklagte wandte sich in der Folge direkt an den Kläger und stellte diesem Fragen. Die Vorsitzende wies den Beklagten an, er solle dem Kläger keine Fragen stellen, sondern Behauptun- gen aufstellen und Beweismittel bezeichnen. Der Beklagte machte darauf Ausfüh- rungen über ein Ereignis, welches offenbar keinen direkten Zusammenhang mit dem eigentlichen Sachverhalt aufwies. Er erklärte, dass er viele Fotos habe, die beweisen würden, dass er im Juli und August 2013 gar nicht in Zürich gewesen sei, und fragte, was der Kläger denn in seiner Abwesenheit gemacht habe (Prot. I S. 10 f.). Im Protokoll findet sich eine Anmerkung des Protokollführers, wonach der Beklagte verschiedene Fotos in den Händen halte und dazu Ausführungen mache (Prot. I S. 11 f.). Danach konnte der Beklagte zu den Noven Stellung neh- men, wobei von Seiten des Gerichts kein Hinweis erfolgte, um welche Behaup- tungen es sich handle (Prot. I S. 14, 16). Nach einer Verhandlungspause verliess der Beklagte den Gerichtssaal, obwohl er von der Vorsitzenden darauf aufmerk- sam gemacht worden war, dass die Verhandlung noch ni cht zu Ende sei (Prot. I S. 18). b) Vorliegend lagen bereits zu Beginn des Verfahrens Anzeichen vor, dass die Postulationsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigt oder nicht gegeben sein könnte, indem die Klageantwort nicht von ihm, sondern von seiner Ehefrau D._____ verfasst wurde. Die Ehefrau des Beklagten wies - wie erwähnt - darauf hi n, dass der Beklagte seit einem schweren Überfall in seiner Arztpraxis im Jahre 1996 an einem manisch-depressiven Zustandsbild mit psychotischen Episoden leide. Sie erklärte auch, dass der behandelnde Psychiater, Dr. E., dringend geraten habe, den Beklagten in dieser Angelegenheit nicht selbst handeln zu las- sen und ihm die Angelegenheit zu entziehen. Zum Beweis für diese Behauptun- gen wurden diverse ärztliche Atteste eingereicht. Im Jahre 1998 attestierte Dr. E., dass der Beklagte eine gravierende psychische Beeinträchtigung aufweise, die wahrscheinlich als überdauernd zu bezeichnen sei (Urk. 12/9). Ein
weiteres Zeugnis von Dr. E._____ aus dem Jahre 2004 geht davon aus, dass der Beklagte infolge des Überfalls eine posttraumatische Persönlichkeitsveränderung erlitten habe, welche zu einer sozialen "vita minima" geführt habe, mit angetrie- ben-dissoziativer Wesensveränderung und teils auch kompensatorischer "Umtrie- bigkeit". Zufolge dieser erheblichen Beeinträchtigung, welche im Ausmass einer eigentlichen "Geisteserkrankung" zuzuordnen sei, beziehe der Beklagte eine volle IV -Rente. Aktuell stünden rezidivierende psychische Krisen mit kardiologischen Symptomen vitalen Ausmasses im Vordergrund, welche notfallmässiger medizini- scher Interventionen bedurft hätten (Urk. 12/12). In der Klageantwort wurde auch angeboten, dass Dr. E._____ jederzeit bereit sei, ein aktuelles Zeugnis bezüglich des Gesundheitszustandes des Beklagten oder notfalls auch ei n Gutachten zu- handen des Gerichts zu erstellen (Urk. 11 S. 1). Aufgrund di eser Ausführunge n bestanden zu Beginn des Verfahrens konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte allenfalls nicht in der Lage sein werde oder jedenfalls erhebliche Schwierigkeiten haben könnte, sich vor Gericht rechtsgenügend zu vertreten, da offensi chtli ch war, dass der Beklagte nicht im Stande war, selbst eine Klageantwort einzu- reichen. Deshalb hätten auch Zwei fel aufkommen müssen, ob er dies anlässlich einer mündlichen Verhandlung wäre. Diese Hinweise wurden vom Gericht jedoch völlig ignoriert. Es wurden keine Abklärungen bezüglich der Postulationsfähigkeit des Beklagten getroffen. Es wurde kein aktuelles Zeugnis bezüglich seines Ge- sundheitszustandes eingefordert. Die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) wur- de nicht ausgeübt. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung wurde dieser Umstand ebenfalls nicht einmal thematisiert. Der Beklagte wurde weder zu Be- gi nn noch i m Laufe der Verhandlung nach seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt und es wurde auch nie nachgefragt, ob der Beklagte der Verhandlung fol- gen könne und sich in der Lage sehe, sich angemessen zu verteidigen. Dies ist umso befremdlicher, als aus dem Protokoll hervorgeht, dass der Beklagte teilwei- se weitschweifige und nicht direkt mit dem eingeklagten Sachverhalt zusammen- hängende Ausführungen machte. D i ese Ausführungen wurden auch ni cht mehr als Wortprotokoll, sondern vom Protokollführer zusammengefasst protokolliert (Prot. I S. 10 ff.). Zwar wurde der Beklagte aufgefordert, Beweismittel zu nennen, doch i st eher anzunehme n, dass er nicht verstand, was damit gemeint war. So
sagte er beispielsweise, er habe viele Fotos, hielt sie in den Händen, reichte sie aber ni cht ei n und wurde vom Gericht auch nicht aufgefordert, diese einzureichen (Prot. I S. 11). Ob er noch über weitere Unterlagen verfügte, welche er dem Ge- ri cht ni cht ei nrei chte, lässt si ch dem Protokoll ni cht entnehmen. Auch wenn der Beklagte als Akademiker gebildet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in juristischen Belangen auskannte. Der Beklagte ist als absoluter ju- ristischer Laie zu bezeichnen und verfügte auch im Verfahren nicht über juristi- schen Beistand. Demgegenüber liess sich der Kläger durch einen Anwalt vertre- ten. Allein schon diese Konstellation gebietet es dem Gericht, mittels der gerichtli- chen Fragepflicht ein gewisses Gleichgewicht herzustellen, ohne parteiisch zu werden. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beklag- ten zu erörtern gewesen wäre, was unter Bewei smi tteln zu verstehen i st und dass er auch seine persönliche Beweisaussage als Beweismittel hätte anbieten kön- nen. Dem Protokoll lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass der Beklagte dar- über aufgeklärt wurde. Dies hätte sich im vorliegenden Fall jedoch aufgedrängt, da die Vorinstanz davon Kenntnis hatte, dass der Beklagte in psychischer Hin- sicht eingeschränkt ist und möglicherweise die Situation nicht richtig erfassen konnte. Zudem konnte der Beklagte auch nicht beurteilen, ob er sämtliche Rechte im Rahmen der Verhandlung habe wahrnehmen können. Auch das abrupte Ende der Verhandlung hätte die Vorinstanz stutzig machen müssen. Wie bereits er- wähnt, verliess der Beklagte unvermittelt die Verhandlung, obwohl er darauf auf- merksam gemacht wurde, dass diese noch nicht zu Ende sei (Prot. I S. 18). Of- fensichtlich war er sich der Konsequenzen dieses Verhaltens nicht bewusst. Zu- sammenfassend ist festzuhalten, dass diverse Indizien bestehen, dass dem Be- klagten die Fähigkeit abging, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, wie prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten. Es erscheint möglich, dass dies aufgrund sei- nes Auftretens zunächst ni cht offensichtlich war, da solche psychischen Störun- gen für Laien allenfalls schwer erkennbar sein können. Spätestens im Verlauf der Verhandlung trat dies jedoch offensichtlich zu Tage. Insbesondere unter Berück- sichtigung der von der Ehefrau des Beklagten geschilderten Umstände hätte die Vorinstanz mit diesen einschlägigen Vorkenntnissen deshalb Abklärungen zur
Postulationsfähigkeit des Beklagten treffen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass keine kla- ren Anzeichen bestanden hätten, dass der Beklagte unfähig sei, sich angemes- sen zu vertreten (Urk. 49 S. 4 ff.). Die Unterstellung des Klägers, wonach der Be- klagte aus Kostengründen auf den Beizug eines Anwalts verzichtet habe (Urk. 49 S. 8), ist eine reine Vermutung. Oft ist es Teil des Krankheitsbildes, dass die be- troffene Person ihre Situation nicht realistisch einschätzen kann und sich deshalb selbst durchaus in der Lage fühlt, ihre Angelegenheiten selbst ohne fremde Hilfe regeln zu können, auch wenn dies objektiv nicht der Fall ist. In diesem Sinne hat das Gericht, wie oben ausgeführt, eine Art "Fürsorgepflicht". Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO ist das Gericht in solchen Fällen angehalten, die betroffene Partei auf die unzweckmässige oder schlechte Prozessführung hinzuweisen und ihr eine Vertre- tung nahe zu legen. Falls die betroffene Partei der Aufforderung ni cht i nnert Fri st nachkommt, gebietet es die "Fürsorgepflicht" des Gerichts, dass eine Vertretung von Amtes wegen bestellt wird. b) Auch di e im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen des Beklagten weisen entgegen der Auffassung des Kl ägers (Urk. 49 S. 6) darauf hin, dass der Beklagte nicht postulationsfähig ist. Zwar handelt es sich bei den meisten ärztli- chen Berichten um solche älteren Datums, doch weisen alle daraufhin, dass der Beklagte seit dem Überfall im Jahre 1996 insbesondere in sei ner psychi schen Gesundheit stark beeinträchtigt ist. Im Mai 1998 erfolgte ein freiwilliger Eintritt auf Drängen des behandelnden Psychiaters und der Ehefrau des Beklagten wegen zunehmender Fremdgefährlichkeit und Selbstgefährdung in die psychiatrische Universitätsklinik. Der Beklagte wurde als wach, bewusstseinsklar und zeitlich grob, örtlich und autopsychisch voll orientiert, Konzentration und Gedächtnis je- doch schwer vermindert, eingeschätzt. Das Denken sei formal umständlich, zeit- weises Danebenreden, Beeinträchtigungswahn etc. (Urk. 44/7). Vom 27. August bis 30. September 1998 war der Beklagte im Sanatorium Kilchberg hospitalisiert. Der Beklagte wurde Dr. E._____ wegen zunehmender psychosozialer Belastung im Rahmen eines hirnorganischen Psychosyndroms zugewiesen. Bei der Auf- nahme wurden deutliche Merkfähigkeits- und Wortfindungsstörungen, eine redu- zierte Konzentration und eine reduzierte Auffassung festgestellt. Eine wesentliche
Besserung trat bis zum freiwilligen Austritt des Beklagen aus der Klinik offenbar nicht ein (Urk. 44/8). Vom 31. März bis zum 19. April 2005 war der Beklagte zum vierten Mal in der psychiatrischen Universitätsklinik hospitalisiert. Der freiwillige Eintritt erfolgte nach Zuweisung durch den behandelnden Psychiater, Dr. E., infolge Zunahme innerer Anspannung mit fremdgefährlichen Ideen als Folge eines Mietstreites. Die neuropsychologische Untersuchung ergab eine psychomotorische Verlangsamung, Verminderung einzelner Gedächtniswerte und eine verminderte kognitive Flexibilität. Die Befunde und das Verhalten seien un- verändert im Vergleich zur letzten Untersuchung am 8. Dezember 1997 (Urk. 44/9). Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Berichte auch noch nach Jahren aussagekräftig, da sie eindeutig belegen, dass der Beklagte seit dem erwähnten Vorfall starke gesundheitliche Einschränkungen insbesondere im psy- chi schen Berei ch aufwei st, die sich noch nach Jahren manifestieren. Die Interpre- tation dieser Berichte durch den Kläger ist als sehr selektiv und ergebnisorientiert zu qualifizieren. Dabei ignoriert er die Tatsache, dass in all diesen Berichten von psychischen Störungen und Auffälligkeiten die Rede ist und von mehrfachen be- gründeten Einweisungen in Kliniken (Urk. 49 S. 6 ff.). Es mutet daher fast zynisch an, wenn der Kläger ausführen lässt, dass diese Berichte nicht aussagekräftig seien (Urk. 49 S. 10). Dem Attest von Dr. E. vom 18. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass sich das Störungsbild beim Beklagten offenbar nicht therapieren liess (Urk. 4/10). Mit Schreiben vom 9. März 2017 teilte die Ehefrau des Beklagten mit, dass dieser am 8. März 2017 notfallmässig stationär in die Psychiatrische Universitätsklinik habe eingeliefert werden müssen (Urk. 55/1). Dafür, dass es sich bei letzterem um eine Schutzbehauptung des Beklagten im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren handle, wie der Kläger geltend macht (Urk. 59 S. 5), bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kläger in dieser Eingabe vom 27. April 2017 mehrfach von der Prozess(un)fähigkeit spricht (Urk. 59 S. 5), diese jedoch nicht in Frage steht, sondern nur die Postulati- onsfähigkeit. 4.a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte genügend bele- gen konnte, dass seine Postulationsfähigkeit i m vori nstanzli chen Verfahren ni cht bzw. nicht in genügendem Mass gegeben war. Weitere Abklärungen erübrigen
sich. Die Vorinstanz hätte den Beklagten demzufolge auf Art. 69 ZPO hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, einen Vertreter zu beauftragen. Nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren von sich aus einen solchen bestellt hat, erüb- ri gt si ch nunmehr ei n Vorgehen nach Art. 69 ZPO. b) Wenn es an der Postulationsfähigkeit fehlt, ist die Rechtswirkung, dass Eingaben und andere Vertretungshandlungen solcher Parteien ni chti g si nd. Das Urteil der Vorinstanz ist daher in den nicht rechtskräftig gewordenen Punkten auf- zuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechen- den Prozesshandlungen sind ab Klageantwort zu wiederholen. c) Der prozessuale Antrag des Beklagten auf Feststellung seiner Postulati- onsunfähigkeit seit Beginn des Verfahrens (Verhandlung beim Friedensrichteramt Zollikon) ist abzuweisen. Der Beklagte unterliess es, substantiierte diesbezügliche Ausführunge n zu machen. Es erschei nt durchaus mögli ch, dass er si ch i n jenem Verfahren genügend vertreten konnte, da der Ablauf wesentlich einfacher und weniger formalistisch ist.
III. Ausgansgemäss ist der Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren als un- terliegende Partei zu erachten. Er hat deshalb die Kosten des Berufungsverfah- rens von Fr. 2'800.-- (§§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 GebVO) zu tragen. Diese Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'300.-- (Urk. 46) verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vor- schuss im Umfang von Fr. 2'800.-- zu ersetzen. Zudem hat er dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (§ 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV) i nklusi ve Mehrwertsteuer zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil bzw. der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 am 9. Februar 2017 in den folgen- den Punkten i n Rechtskraft erwachsen i st: "4. Auf Rechtsbegehren 4 des Klägers wird nicht eingetreten. 5. Der prozessuale Antrag des Klägers bezüglich der Nichtbeachtung der Eingabe des Beklagten vom 1. Februar 2016 (Urk. 11) bzw. vom 3. März 2016 (Urk. 19) wird ab- gewiesen." 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Beschluss.
und weiter beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Arbeitsgericht, vom 23. Mai 2016 wird, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und das Ver- fahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Feststellung seiner Postulationsunfä higkeit seit Beginn des vorliegenden Verfahrens (25. September 2015, Verhandlung beim Friedensrichteramt Zollikon) wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.-- festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 2'800.-- zu ersetzen. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt) zu bezahlen.
Züri ch, 1. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtschreiberin:
lic. i ur. C. Faoro
versandt am: bz