Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160025-O/U01.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 3. August 2016 (AN120068-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Bonus für das Jahr 2011 in der Höhe von brutto CHF 175'000.– zuzügli ch Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den Bonus für das Jahr 2012 pro rata temporis in der Höhe von brutto CHF 87'500.– zu 5% seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädi- gung gemäss Art. 336a OR von mindestens zwei Monatslöhnen, ev. eine vom Richter nach freiem Ermessen festzulegende Ent- schädigung zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zuzügli ch 8% MWST und zuzügli ch Kosten für das Schli chtungsverfahren i n der Höhe von CHF 950.– zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 3. August 2016: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'666.– netto nebst Zi ns zu 5% seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 18'700.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'668.75 Dolmetscherentschädigung CHF 20'368.75 Total
kasse die noch verbleibenden Gerichtskosten von CHF 1'568.75 zu bezah- len. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'600.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Züri ch, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 84 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 3. August 2016 (Geschäfts- Nr. AN120068-L/U) - mit Ausnahme der Verpflichtung der Beklagten und Be- rufungsbeklagten zur Zahlung von Fr. 2'666.-- netto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 an den Kläger und Berufungskläger gemäss Ziff. 1 des Disposi- ti vs - aufzuheben und es sei die Beklagte und Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, dem Kläger und Berufungskläger den Restbetrag des Bonus für das Jahr 2011 in der Höhe von brutto Fr. 172'334.-- zuzügli ch Zi ns zu 5% seit 1. Juli 2012 zu bezahlen und für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommt, die Kündigung der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 9. März 2012 sei missbräuchlich, sei die Beklagte und Berufungsbeklagte zusätzlich zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger eine Entschädigung ge- mäss Art. 336a Abs. 2 OR von mindestens zwei Monatslöhnen, eventualiter eine vom Richter nach freiem Ermessen festzulegende Entschädigung zu bezahlen.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 89 S. 2):
Erwägungen: I. 1. Die Beklagte mit Sitz in Zürich ist eine auf das Private Banking speziali- sierte Schweizer Bank und Tochtergesellschaft der ... C._____ (" C._____"; Urk. 14 S. 4). Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. März 2011 bis 30. Juni 2012 als Relationship Manager im Range eines Executive Vice President ange- stellt. (Urk. 4/3–4; Urk. 1 S. 3; Urk. 14 S. 4). Mit Schreiben vom 9. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger seitens der Beklagten unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist ordent- lich per 30. Juni 2012 gekündigt und der Kläger für die Dauer der Kündigungsfrist freigestellt (Urk. 1 S. 4; Urk. 4/9; Urk. 14 S. 7). Der Kläger erhob mit Schreiben vom 20. März 2012 Einsprache und machte geltend, die Kündigung sei miss- bräuchli ch (Urk. 4/16). Die Beklagte dementierte mit Schreiben vom 4. April 2012 die Missbräuchlichkeit der Kündigung (Urk. 4/10). Mit Schreiben vom 13. April 2012 hielt der Kläger an seinem Standpunkt fest und machte zudem Bonusan- sprüche für das Jahr 2011 von CHF 175'000.– und für das Jahr 2012 von CHF 87'500.– geltend (Urk. 4/17) sowie eine Entschädigung wegen missbräuchli- cher Kündi gung.
II. 1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch di e unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und voll- ständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – ni cht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtli che Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vori nstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Ak- ten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift we- der eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechts- schriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschrif- ten si nd namentli ch dann unzulässi g, wenn si ch di e Vori nstanz mi t den Ausfüh- rungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefoch- tene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Beru- fungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründ ung. Auch hi er muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hunger- bühler, D IKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsant- wort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünsti g auswi rken können (BGer 4A_211/2008 vom 3. Juli 2008, E. 2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. D anach si nd neue Tatsachen und Bewei smi ttel nur noch zu berücksi chti gen, wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). D as Berufungsverfa hre n soll zwar den ersti nstanzli chen Entschei d umfas- send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Ver- säumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstin- stanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber den- noch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behaup- tungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1 m.w.H.).
III. 1.a) Der Kläger machte vor Vorinstanz geltend, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger behauptete, dass ihm aus Rache gekündigt worden sei, weil er auf einen Betrugsfall hingewie- sen habe, was der Beklagten nicht genehm gewesen sei. Die Beklagte habe
durch die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung einen unangenehmen Mit- arbeiter loswerden wollen (Urk. 1 S. 6 ff.). Die Beklagte hatte demgegenüber gel- tend gemacht, sie habe dem Kläger gekündigt, weil über Monate hinweg immer wieder Beschwerden von Mitarbeitenden über ein inakzeptables Verhalten des Klägers eingegangen seien (Urk.14 S. 5 ff.). Nach Durchführung eines Beweisver- fahrens, in dessen Verlauf mehrere Zeugen einvernommen wurden, kam die Vor- instanz zum Schluss, dass dem Kläger der Beweis misslungen sei, wonach ihm im Zusammenhang mit dem Betrugsfall gekündigt worden sei. Es sei demnach davon auszugehen, dass es sich nicht um eine Rachekündigung gehandelt habe. Der Beklagten sei der Beweis gelungen, dass die Vorwürfe der Mitarbeitenden betreffend dem Verhalten des Klägers zur Entlassung geführt hätten und die Be- klagte begründeten Anlass gehabt habe, sich vom Kläger zu trennen (Urk. 85 S. 26 f.). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzte sich der Kläger in seiner Beru- fungsbegründung mit keinem Wort auseinander. Er übte somit auch keinerlei Kri- tik bezüglich der durch die Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Wie oben erwähnt, prüft die Berufungsinstanz zwar nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den ange- fochtenen Entschei d ni cht von si ch aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu will- kürlich angewandt worden. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. D en Erwä- gungen der Vorinstanz ist zu folgen. Auf den Themenkomplex "Rachekündi gung" ist somit nicht weiter einzugehen. b) Der Kläger hatte weiter geltend gemacht, dass die Kündigung einzig zwecks Vereitelung der Bonuszahlung erfolgt sei. Die Vorinstanz erwog dazu, dass grundsätzlich jede Kündigung eines Mitarbeiters, mit welchem ein pro rata Bonus vereinbart sei, einen Anspruch vereitle. Die klägerische Argumentation sei widersprüchlich, weil der Kläger grundsätzlich behaupte, es handle sich um eine Rachekündigung. Er mache selbst nicht geltend, dass die Vereitelung von An- sprüchen alleinige Ursache der Kündigung gewesen sei. Konkrete Beweise für die
Behauptung, es sei ihm zwecks Vereitelung des Bonusanspruchs gekündigt wor- den, offeriere der Kläger nicht. Dem Kläger sei der Beweis nicht ansatzweise ge- lungen, wonach die Kündigung ausschliesslich aus diesem Grund ausgesprochen worden sei. Es liege demnach keine missbräuchliche Vereitelungskündigung vor (Urk. 85 S. 30 f.). Der Kläger setzte sich mit dieser Begründung der Vorinstanz wiederum nicht bzw. ungenügend auseinander (Urk. 84 S. 9 f.). Es ist nicht erkennbar, was er an den vori nstanzli che n Ausführunge n bemängeln wi ll bzw. i nwi efern di ese unzutref- fend sein sollten. Die Berufungsbegründung ist daher auch in diesem Punkt un- genügend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine missbräuchliche Kündigung vorliegt, weder eine Rache- noch eine Vereitelungskündigung. Der Kläger hat demgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR. 2.a) Der Kläger hatte vor Vorinstanz weiter geltend gemacht, dass sich die Beklagte bei der Kündigung an die Vorschriften betreffend das interne Disziplinar- verfahren hätte halten müssen, was sie unterlassen habe. Diese Vertragsverlet- zung könne di e Mi ssbräuchli chkeit der Kündigung bewirken (Urk. 85 S. 27; Prot. I S. 23, 50). An diesem Standpunkt hielt der Kläger auch im Berufungsverfahren fest. Die Kündigung vom 9. März 2012 sei auch ungültig, weil die Beklagte das im Anstellungsreglement vorgesehene Disziplinarverfahren nicht eingehalten habe. Die Vorinstanz habe die Pflicht der Beklagten zur Durchführung des Disziplinar- verfahrens zu Unrecht verneint. Es sei nicht im Ermessen der Beklagten gestan- den, ob sie das Disziplinarverfahren durchführen wolle oder nicht (Urk. 84 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hatte dazu erwogen, dass das Anstellungsreglement der Be- klagten (Urk. 21/3), insbesondere Ziff. 21, zur Ermittlung von dessen Inhalt ausge- legt werden müsse. Sie kam dabei zum Schluss, dass aufgrund der Systematik und dem Wortlaut des Anstellungsreglements davon auszugehen sei, dass ni cht jeder Kündigung zwingend ein Disziplinarverfahren vorangehen müsse. Wann ein Fall vorliege, der das Einleiten eines Disziplinarverfahrens erfordere, liege ge-
mäss dem Wortlaut der Bestimmung bis zu einem gewissen Grad im Ermessen der Beklagten. Wenn die Beklagte jedoch ein Disziplinarverfahren einleite, so müsse sie die Verfahrensregeln gemäss Ziff. 21.3 des Anstellungsreglements einhalten. Da die Beklagte vorliegend gegen den Kläger kein Disziplinarverfahren eingeleitet habe, sei das Anstellungsreglement folglich nicht anwendbar, weshalb auch der Kündigungsschutz des Klägers entsprechend nicht ausgedehnt worden sei. Weil trotz den Bestimmungen des Disziplinarreglements auch Kündigungen ausserhalb eines durchgeführten Disziplinarverfahrens möglich seien, liege keine Vertragsverletzung von Seiten der Beklagten vor (Urk. 85 S. 27 ff.). Da das Angestelltenreglement (Urk. 21/3) vom Kläger lediglich auszugswei- se und nicht vollständig eingereicht wurde, kann eine abschliessende Auslegung desselben ohne Kenntnis des Gesamtzusammenhangs nicht vorgenommen wer- den und daher der Interpretation der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Allein den Formuli erungen in den genannten Ziff. 21.2 und 21.3 lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob bei jeder Kündigung zwingend ein Disziplinarverfahren angeord- net werden müsste. Da der Kläger jedoch selbst eingeräumt hatte, dass die Be- klagte grundsätzlich Entlassungen ohne Anwendung des Disziplinarverfahrens habe vornehmen können, so beispielsweise beim Vorliegen schlechter Leistungen oder aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 84 S. 7), ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich möglich war. Wie dem Inhaltsverzeichnis des Angestelltenreg- lements zu entnehmen i st, ist unter Ziff. 2.7 die Beendigung des Arbeitsverhält- nisses ausdrücklich geregelt. Da die entsprechenden Bestimmungen - wie er- wähnt - vom Kläger nicht eingereicht wurden, kann jedoch nicht eruiert werden, unter welchen Voraussetzungen solche ordentli chen Kündi gungen vorgenommen werden können und wann vorgängig ein Disziplinarverfahren durchgeführt werden muss. Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beklagte im vorliegenden Fall vorgängig der Kündigung ein entsprechendes Disziplinarverfah- ren hätte einleiten müssen oder nicht. Zwar hätte es am Kläger als beweisbelaste- te Partei gelegen, das vollständige Reglement ei nzurei chen und diesbezügliche tatsächliche Behauptungen vorzubringen, doch hat die Beklagte auch nicht konk- ret geltend gemacht, dass sie aufgrund anderer Bestimmungen im Angestellten- reglement zu einer Kündigung ohne vorangehendes Disziplinarverfahren berech-
tigt gewesen wäre. Allein der Wortlaut der genannten Ziff. 21.2 und 21.3 lässt für sich allein nicht darauf schliessen, dass vorliegend ein Ermessen der Beklagten bestand, ob sie ein Disziplinarverfahren einleiten wollte oder nicht. Wie nachfol- gend zu zeigen sein wird, kann die Frage jedoch offengelassen werden. b) Der Kläger berief sich bezüglich der Folgen der allfälligen Verletzung der Bestimmungen des Angestelltenreglements sowohl auf die Missbräuchlichkeit als auch auf die Ungültigkeit der Kündigung, ohne eine klare Unterscheidung zwi- schen den beiden Tatbeständen zu machen und deren unterschi edli chen Rechts- folgen zu beachten. Der Kläger machte einerseits geltend, dass die Kündigung der Beklagten mangels Durchführung des erforderlichen Disziplinarverfahrens ungültig gewesen sei (Urk. 84 S. 9). Auf die Ungültigkeit der Kündigung kann sich der Kläger jedoch nicht mehr berufen. Der Kläger hatte nach der Kündigung durch die Beklagte seine Arbeitsleistung nicht weiter angeboten. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die Kündigung akzeptierte (Dormann, Die Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer Kündigung bei einem Verstoss gegen Kündigungsbeschrän- kungen, AJP 2011, S. 1078). Die Akzeptanz der Kündigung ist auch seinem im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren zu entnehmen, indem der Kläger nicht die Feststellung der Ungültigkeit der Kündi gung und Lohnfortzahl ung verlangte, sondern lediglich die Auszahlung von Bonusleistungen sowie eine Ent- schädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Andererseits machte der Kläger eine Entschädigung wegen missbräuchli- cher Kündigung geltend, ohne jedoch näher darzulegen, worin im konkreten Fall die Missbräuchlichkeit zu erblicken wäre. Auch wenn di e Aufzählung der Mi ss- brauchstatbestände in Art. 336 OR nicht abschliessend ist (Streiff/von Ka- enel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Art. 336 OR, N 3), muss der Kündi gungs- grund ei nen ähnli chen Schweregrad des Missbrauchs aufweisen wie die im Ge- setz genannten Fälle (Art. 336 OR). Diese Umstände hätte der Kläger behaupten müssen. Der Kläger unterliess es jedoch darzulegen, worin die Missbräuchlichkeit der Kündigung konkret zu erblicken sei. Er machte lediglich geltend, dass die Kündigung ohne vorangehende Durchführung eines Disziplinarverfahrens miss- bräuchli ch sei . Da - wie erwähnt - das Beweisverfahren ergeben hat, dass die
Kündigung grundsätzlich begründet war, weil ein Fehlverhalten des Klägers als erstellt zu gelten hat, kann allein wegen des unterlassenen Disziplinarverfahrens - sofern ein solches denn überhaupt zwingend hätte durchgeführt werden müssen - nicht von einem Rechtsmissbrauch gesprochen werden. Nicht jede Vertragsver- letzung i st auch als mi ssbräuchli ch zu quali fi zi eren. Wie der Kläger selbst bemerk- te, hätte die Beklagte allenfalls eine Vertragsverletzung begangen (Urk. 84 S. 9). Die allfällig vertragswidrige Kündigung hätte den Arbeitsvertrag aber zweifellos ebenfalls beendet (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 OR, N 2; Ent- scheid der I. ZK vom 9. September 2015 im Verfahren LB150030 S. 23). Der Klä- ger könnte demzufolge einzig Ersatz im Sinne von Art. 97 OR für den entstande- nen Schaden verlangen (Entscheid der I. ZK vom 9. September 2015 im Verfah- ren LB150030 S. 24), wobei ihn eine Schadensminderungspfli c ht treffen würde. Der Kläger hat es jedoch unterlassen, einen allfälligen Schadenersatz zu substan- tiieren. Inwieweit dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsvertrages ein Schaden entstanden sein soll, ist ni cht ohne weiteres ersichtlich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten keine Entschädi- gung im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR oder aufgrund einer anderen Rechts- grundlage zuzusprechen i st. 3.a) Thema im Berufungsverfahren bildet demgemäss noch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bezüglich des Bonus in der Höhe von Fr. 175'000.-- für das Jahr 2011. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich gemäss der vertraglichen Regelung im Arbeitsvertrag des Klägers beim Bonus grundsätzlich um eine Gratifikation und nicht um einen Lohnbestandteil handle. Der Kläger hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass D._____ vom HR der Beklagten ihm tele- fonisch mitgeteilt habe, dass das "grant date" für den Bonus 2011 der 8. März 2012 gewesen sei und dass eine Kündigung nach diesem Datum den Anspruch auf den Bonus 2011 nicht mehr berühre. Aufgrund des auch zu diesem Thema durchgeführten Beweisverfahrens kam die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass dem Kläger der diesbezügliche Beweis insofern misslungen sei, als jedenfalls keine Zusicherung nachgewiesen sei, wonach eine Kündigung nach dem 8. März 2012 keinen Einfluss auf den ganzen Bonus haben sollte (Urk. 85 S. 38).
Vorab ist festzuhalten, dass der Kläger im Berufungsverfahren die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation des Bonus als Gratifikation und ni cht als Lohnbestandtei l zu Recht ni cht kri ti si erte. D er rechtli chen Auffas- sung der Vorinstanz ist zu folgen (Urk. 85 S. 35). b) Strittig ist demnach noch die Frage, ob der Kläger trotz Kündigung An- spruch auf den ihm für das Jahr 2011 in Aussicht gestellten Bonus besitzt, weil ihm dieser nach seiner Auffassung schon vorher zugesichert worden war. Der Kläger machte im Berufungsverfahren geltend, dass die Auffassung der Vor- instanz dem "Pay Review for Performance Year 2011" (PRPY 2011) vom 28. Feb- ruar 2012 widerspreche, werde darin doch festgehalten, dass der Annual Incenti- ve Award Fr. 175'000.-- betrage und gemäss dem "deferral appendix", der dem PRPY 2011 beigelegt worden sei, ausbezahlt werde. Laut dem "deferral appen- dix" sei die Beklagte verpflichtet, den Annual Incentive Award gestaffelt zu bezah- len, wobei die letzte Rate im März 2015 zu bezahlen gewesen wäre. Diese Raten seien auch bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis zu bezahlen; der Beklagten stehe dafür kein Ermessen zu. Der Kläger habe Anspruch auf den gesamten Bo- nus 2011. Die Berufung der Vorinstanz auf Ziff. 4 IV. des "Management Staff Bo- nus Plan" vom 19. Juni 2010 (Bonus Plan) sei unzulässig, da diese Regelungen denjenigen im PRPY 2011 und dem angehängten "deferral appendix" nachgehen würden (Urk. 84 S. 3). Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass der "deferral appendix" als Anspruchsgrundlage unbeachtlich sei, da keine der Parteien diesen als Be- weismittel offeriert habe (Urk. 89 S. 6). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Der Rechtsvertreter des Klägers erklärte anlässlich der Verhandlung vom 2. Septem- ber 2013, dass der Bonus Plan die Grundlage für die Auszahlung des Bonus sei. Nachdem der Vorsitzende auf den "deferral appendix" verwies, meinte der Rechtsvertreter des Klägers, dass er den Appendix noch nachreichen werde und erklärte, dass er sämtliche Beweismittel bezeichnet habe. Der "deferral appendix" wurde im Beweisbeschluss vom 18. August 2014 unter Beweissatz 4 als vom Kläger zu edierendes Dokument aufgeführt (Prot. I S. 31). Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil festhielt, hat der Kläger in der Folge in Nachachtung dieses Be-
schlusses den "deferral appendi x" eingereicht (Urk. 33 und 34). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der "deferral appendix" jedoch sinngemäss als von der Be- klagten (nicht wie im Beweisbeschluss irrtümlich als Beweismittel des Klägers) of- feriert gelten könne. Der an der Hauptverhandlung für die Beklagte anwesende Rechtsvertreter habe auf Frage des Vorsitzenden erklärt, der "deferral appendix" könne noch beigebracht werden, wenn dies relevant sei (vgl. Prot. I S. 20). Ent- gegen der von der Beklagten im Schlussvortrag geäusserten Ansicht (Urk. 80 S. 8 f.) könne auf den "deferral appendix" also durchaus Bezug genommen werden (Urk. 85 S. 36). Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Der "deferral appendix" war von keiner Partei förmlich als Beweismittel offeriert wor- den. Der Vorsitzende führte anlässlich der Verhandlung vom 2. September 2013 denn auch selbst explizit aus, dass dieses Beweismittel bis jetzt von den Parteien nicht angeboten worden sei und von Amtes wegen keine Beweismittel zu erheben seien. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden erklärte darauf der Rechtsver- treter der Beklagten, dass er sämtliche Beweismittel genannt habe. Erst danach meinte er, dass der "deferral appendix" noch nachgereicht werden könne, wenn dies (für das Gericht) relevant sei (Prot. I S. 20). Er erklärte dies gemäss eigenen Angaben als Höflichkeitszusage an das Gericht im Rahmen der richterlichen Be- fragung (Urk. 89 S. 7). Wie erwähnt, wurde das Dokument aber in der Folge ge- mäss Beweisbeschluss vom Kläger eingereicht, ohne dass der Kläger si ch auf dieses Beweismittel explizit berufen hatte. Entgegen der Auffassung der Vorin- stanz kann aufgrund dieser Umstände nicht gesagt werden, dass der "deferral appendix" sinngemäss als von der Beklagten offeriert gelten könne. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich keine Partei förmlich auf dieses Beweismittel beru- fen hat, sondern dieses von Amtes wegen erhoben wurde, obwohl die Vorausset- zungen von Art. 55 Abs. 2 und Art. 153 ZPO nicht gegeben sind. Das Vorgehen der Vorinstanz ist als Verletzung der Verhandlungsmaxime zu qualifizieren. Sie missachtete das Verbot des Ausforschungsbeweises (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 55 N 7 ff.). Der "deferral ap- pendix" kann daher nicht berücksichtigt werden, weil er nicht gesetzeskonform als Beweismittel erhoben wurde. Die Beklagte hatte deshalb dazu auch nicht konkret Stellung genommen (Urk. 80 S. 8).
c) Dem Kläger wurde der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass D._____ vom HR ihm telefonisch mitgeteilt habe, dass das "grant date" für den Bonus 2011 der 8. März 2012 sei und dass eine Kündigung nach diesem Datum den Anspruch auf den Bonus 2011 nicht mehr berühre (Prot. I S. 31). Als Beweismittel offerierte der Kläger seine Parteiaussage sowie die Befragung von D.. Die Kernaussage von D. lautete dahingehend, dass das "grant date" dasjenige Datum sei, an welchem die Bonusmitteilung ausgefertigt und den Mit- arbeitenden ausgehändigt werde. Dieses Datum sei vom "payment date" zu un- terscheiden, welches den Tag der Auszahlung bedeute. Damit die Auszahlung er- folge, müssten bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Soweit er sich erinnere, gelte bei der Beklagten die Regelung, wonach der Bonus mit sofortiger Wirkung erlö- sche, wenn jemand aus Gründen entlassen werde, die die Bank als wichtig erach- te (Urk. 50). D._____ erklärte auch, dass er sich nicht daran erinnern könne, dass er dem Kläger telefonisch mitgeteilt habe, dass eine Kündigung nach dem "grant date" (8. März 2012) keinen Einfluss auf die Auszahlung des Bonus 2011 habe (Urk. 50 S. 2). Anlässlich seiner Befragung erklärte der Kläger dazu, dass dieses Telefongespräch jederzeit ausfindig gemacht werden könne, da es aufgezeichnet werde (Urk. 55 S. 10). Da diese Behauptung neu vorgebracht wurde und die Auf- zeichnung des Telefongesprächs nicht als Beweismittel beantragt worden war, ging die Vorinstanz zu Recht nicht weiter darauf ein. Dies wurde denn im Beru- fungsverfahren vom Kläger auch nicht kritisiert. Sinngemäss hat er jedoch - ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 85 S. 37) - damit diese Aussage von D._____ bestritten. d) Im modernen Zivilprozess gilt der Grundsatz der freien richterlichen Be- wei swürdi gung durch das Geri cht, welcher nun auch i n Art. 157 ZPO ausdrückli ch verankert ist. Freie Beweiswürdigung heisst, dass das Gericht nach Abnahme der erforderlichen Beweise ohne Bindung an bestimmte formelle Beweisregeln nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen und nach seiner frei gebildeten Überzeu- gung darüber befinden soll, ob der Beweis für eine bestimmte Tatsache geleistet worden ist oder nicht. Glaubwürdigkeit, klare Aussage, Widersprüche etc. bilden Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung etwa einer Zeugenaussage durch das
Gericht (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich 2013, § 18 N 31 f.). Die freie Beweiswürdigung mündet in eine subjektive, allerdings auf die objek- tive Wahrheit als Beweisziel gerichtete Überzeugung des Gerichts. Sie bestimmt das Beweisergebnis verbindlich, wenn sie mit den Natur- und Denkgesetzen so- wie den durchgesetzten Erfahrungssätzen zu vereinbaren ist. Den Kontrollmass- stab legt nicht Art. 8 ZGB, sondern letztlich das Willkürverbot fest (BK-Walter, N 122 zu Art. 8). Das Beweismass regelt den Grad der Sicherheit, mit welchem die tatbestandsmässigen Tatsachen nachgewiesen werden müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Es bestimmt die Anforderungen an die Intensität des Beweises und steht in engem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, ist be- grifflich aber von ihr abzusetzen. Vorerst wird in der Beweiswürdigung geprüft, ob Beweis erbracht ist. Im Anschluss daran regelt das Beweismass, wann der Be- weis gelungen ist. Vorliegend gilt das Regelbeweismass, also der volle, strenge und sichere oder strikte Beweis muss gelingen. Er ist erbracht, wenn das Sachge- richt nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrhei t ei ner Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Jeder Hauptbeweis muss im Zivilprozess als Regelbeweis erbracht werden, sofern nicht Gesetz oder ge- setzmässiges Richterrecht anderes anordnet. Das Vorliegen der Tatsache braucht nicht mit Sicherheit festzustehen, die an Sicherheit grenzende Wahr- scheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Mög- lichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (BK-Walter, N 134 zu Art. 8). Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Aussagen von D._____ ni cht als glaubhaft erscheinen liessen. Er war der Ansprechpartner des Klägers im HR und wusste betreffend Bonuszahlungen und die Umstände der Entlassung des Klägers Bescheid. Er gab auch klar an, dass das "grant date" nicht mit dem "pay- ment date" identisch sei. Damit beim "payment date" der Bonus auch tatsächlich ausbezahlt werde, müssten gewisse Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund sei ner Angaben ist anzunehmen, dass das "grant date" zwar für die Höhe der Ausrich- tung der Bonuszahlung relevant ist, jedoch noch keine Zusicherung für deren tat- sächliche Zahlung darstellt. Diese Aussage wird auch durch die Regelung im Bo- nus Plan bekräftigt. Der Kläger hatte vor Vorinstanz als Grundlage für die Auszah- lung des Bonus auf den Bonus Plan vom 19. Juni 2010 (Urk. 15/8) verwiesen
(Prot. I S. 8, 21; Urk. 20). Der Kläger bestritt auch, dass der Bonus 2011 als auf- geschobene Zahlung (deferred award) in Aussicht gestellt worden sei (Urk. 20 S. 22). Die Beklagte hatte sich bezüglich des Bonus ebenfalls auf dessen Rege- lung im Bonus Plan berufen (Urk. 14 S. 13). Gemäss Ziff. 4 IV (Urk. 15/8 S. 4) des Bonus Plans behält sich die Beklagte ausdrücklich vor, bei einem vor dem Aus- zahlungszeitpunkt gekündigten Arbeitsverhältnis nach freiem Ermessen über die Ausri chtung des Bonus zu befi nden.Weiter wird dort auch festgehalten, dass ein Arbeitnehmer beim vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt noch in einem ungekün- digten Arbeitsverhältnis stehen müsse. Im für die Ausrichtung des Bonus mass- gebenden Reglement ist somit nirgends vom "grant date" die Rede, sondern es wird immer nur vom "payment date" gesprochen, welches für die Auszahlung re- levant sein soll. Unter diesen Umständen erscheint es wenig plausibel, dass D._____ dem Kläger die behauptete Zusi cherung gemacht haben soll, wonach das "grant date" für den Bonus 2011 der 8. März 2012 sei und dass eine Kündi- gung nach diesem Datum den Anspruch auf den Bonus 2011 nicht mehr berühre. Die Regelung im Bonus Plan stützt daher die Richtigkeit der Aussagen von D.. Zusammenfassend bestehen aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdi- gung erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Klägers, weshalb der ihm diesbezüglich auferlegte Beweis als gescheitert zu qualifizieren ist. Es kann damit nicht als erstellt gelten, dass D. dem Kläger die behauptete Zusiche- rung betreffend der Auszahlung des Bonus gemacht hat. Der diesbezüglich An- spruch ist abzuweisen. e) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zusprechung eines Teils des Bonus (im Betrag von £ 2000.-- bzw. Fr. 2'666.-- ) durch di e Vori nstanz ni cht zu beanstanden (Urk. 84 S. 3), weil die Beklagte vor Vorinstanz anerkannt hatte, dass der Bonus von £ 2000 zugesichert war und der Beklagte deshalb einen ent- sprechenden Anspruch habe (Urk. 14 S. 15, 21).
IV. 1. Ausgangsgemäss ist die Regelung der Kosten- und Enschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffern 2-4) zu bestätigen (Urk. 85 S. 43 f.). 2. Im Berufungsverfahren ist der Kläger unterliegende Partei, weshalb ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Ausserdem hat er der Beklagten eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bemisst sich auf Fr. 13'750.-- bei einem Streitwert im Beru- fungsverfahren von Fr. 225'668.-- (Fr. 172'334.-- Bonus plus Fr. 53'334.-- für zwei Monatslöhne; §§ 4 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2 GebVO). Die Parteientschädigung ist gemäss § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO festzusetzen. Sie beträgt Fr. 5'600.-- . Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 Abs. 1 des Urteils des Arbeitsge- richtes Zürich, 4. Abteilung, vom 3. August 2016, am 7. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen ist. Diese lautet wie folgt: "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 2'666.– netto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 zu bezahlen. ................" 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 1 Abs. 2 des Urteils des Arbeitsge- richtes Zürich, 4. Abteilung, vom 3. August 2016, am 7. Dezember 2016 be- züglich der Abweisung der Klage im Betrag von Fr. 87'500.-- brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
und erkannt: 1. Die Klage im Mehrbetrag wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positivziffern 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 13'750.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 5'600.-- zu bezahlen. 6. Schri ftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 225'668.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsscheiber:
li c. i ur. M. Hochuli
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