Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160022-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 5. September 2016
i n Sachen
A._____ SA, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Winterthur vom 26. Mai 2016 (AH150030-K)
Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Urk. 1) und unter Ei nrei chung der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 30. November 2015 (Urk. 3) leitete der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) das arbeitsrecht- liche Verfahren bei der Vorinstanz ein. Nach D urchführung der Hauptverhandlung vom 16. März 2016 (Prot. Vi S. 3 ff.) hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2016 gut und verpflichtete die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Be- klagte), dem Kläger Fr. 12'442.58 netto zuzüglich Zins zu 5% seit 1. November 2014 zu bezahlen. Überdies bestellte sie dem Kläger einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 12 S. 11 f.= Urk. 17 S. 11 f.). b) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. Juli 2016, zur Post gegeben am selben Tag (Briefumschlag zu Urk. 16), Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2):
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. Mai 2016 aufzuhe- ben und auf die Klage nicht einzutreten. 1.bis Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 zeigte die Beklagte der beschliessenden Kammer die Feststellung ihres Fristversäumnisses an und beantragte gleichzeitig Wiederherstellung der Berufungsfrist (Urk. 19). Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 be- antragte der Kläger, die Beklagte sei zur Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpfli chten (Urk. 22). Die Eingabe wurde der Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 4). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzi chtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
vertreters weitergeleitet habe. Im Anschluss daran habe eine Juristin die Frist ge- stützt auf den auf 7. Juni 2016 statt auf 6. Juni 2016 datierten Eingangsstempel im Kalender eingetragen und eine andere Juristin habe die Frist überprüft, bevor sie nochmals vom Rechtsvertreter der Beklagten verifiziert worden sei. In der Fol- ge sei die Berufungsschrift verfasst worden. Es sei üblich, dass der Rechtsvertre- ter der Beklagten einige Tage vor Fristablauf den fortgeschrittenen Entwurf des Elaborats prüfe, es zur Durchsicht an die Klienten versende und nochmals mit ihnen bespreche. Am 6. Juli 2016 habe er jedoch einen Zusammenbruch erli tten, weil er eine bis dahin schwelende Krankheit (Bronchitis, rezidivierend) nicht voll- ständig auskuriert habe. Infolgedessen habe ihn sein Arzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben und ihn dringend angewiesen, der Arbeit fernzubleiben (Urk. 21/1). Dadurch sei der letzte Kontrollgang hinsichtlich der Frist ausgefallen. Der Ge- schäftsbetrieb sei jedoch während seiner Abwesenheit durch seine juristischen Mitarbeitenden aufrechterhalten worden, welche ihm die fertiggestellte Beru- fungsschri ft am 7. Juli 2016 - mithin am Tag, an dem gemäss Stempel die Beru- fungsfrist abgelaufen wäre - zur Unterschrift vorgelegt hätten. Am 11. Juli 2016 habe er die Berufungsschrift mit der Beklagten besprochen und dabei das Frist- versäumni s feststellen müssen (Urk. 19 S. 1 f.). e) Für di e Annahme lei chten Verschuldens i m Si nne von Art. 148 Abs. 1 ZPO gelten besonders für Rechtsanwälte strenge Massstäbe. Versehen, Vergesslich- keit und ähnliche Gründe stellen stets grobes Verschulden dar. Der Rechtsanwalt muss den Kanzleibetrieb so organisieren, dass er - ganz aussergewöhnliche, un- vorhersehbare Umstände vorbehalten - in der Lage ist, die prozessualen Rechte seines Kli enten frist- und termi ngerecht wahrnehmen zu können. Insbesondere hat er eine geeignete Fristenkontrolle zu organisieren und dieselbe laufend zu überwachen (BK ZPO-Frei, Art. 148 N 18; Staehelin, in: Sutter-Somm et al., Art. 148 N 8). Unfall oder plötzliche Erkrankung des Rechtsvertreters kann eine Wiederherstellung nur dann rechtfertigen, wenn der Vertreter dadurch effektiv da- von abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 20).
f) Vorliegend handelt es sich um ein Versehen hinsichtlich der Fristenkontrolle. Die Beklagte war vor Vorinstanz anwaltlich nicht vertreten, weshalb ihr das ange- fochtene Urteil zutreffend an ihre Firmenadresse in ... zu gestellt wurde (vgl. Art. 136 ZPO; Urk. 13). Gleichentags mandatierte die Beklagte ihren Rechtsver- treter mit Vollmacht vom 6. Juni 2016 (Urk. 15). Das fragliche Urteil stellte sie ihm erst einen Tag später, am 7. Juni 2016, mittels E-Mail zu (Urk. 19 S. 1). Nachdem die Assistentin des Rechtsvertreters auf dem Urteil einen falschen, mit 7. Juni 2016 datierten Eingangsstempel angebracht hatte, haben drei Juristen - darunter auch der Rechtsvertreter der Beklagten - das Fristende für di e Berufungsfri st ge- prüft und den 7. Juli 2016 i rrtümli ch für ri chti g befunden (Urk. 19 S. 1). Für die Überprüfung haben sie sich einzi g auf das von der Assistentin festgelegte Ein- gangsdatum verlassen (Urk. 19 S. 2). D i es geht ni cht an. Ei ner derart zentralen Aufgabe wie dem Bestimmen des Ablaufs einer Rechtsmittelfrist hat ein Rechts- anwalt grösste Aufmerksamkeit zu schenken. Namentlich hat er den für die Fristauslösung rechtserheblichen Empfang des Urteils anhand der wesentlichen Belege, vorliegend der Empfangsbestätigung der Post (vgl. Urk. 13 und Aktenein- sichtsgesuch der Beklagten, Urk. 14) resp. der Sendungsnummer der Gerichtsur- kunde, festzustellen. Er darf sich dafür ni cht auf di e Ei nschätzung ei ner kanzleiin- ternen Mitarbeiterin verlassen, zumal i hr Versehen bei diesem Vorgehen - wie vo rliegend geschehen - sämtliche späteren Kontrollen wirkungslos macht. Indem er sich demnach für die Berechnung der Berufungsfrist einzig auf das Datum des Eingangsstempels verliess, hat der Rechtsvertreter der Beklagten elementare Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Fristenkontrolle verletzt, weshalb diesbezüglich aufgrund der für Rechtsanwälte geltenden strengen Massstäbe von grobem Ver- schulden auszugehen i st. Dies gilt umso mehr, als es sich vorliegend um eine ge- setzliche und als solche nicht erstreckbare Frist handelt, deren Versäumnis einen definitiven Rechtsverlust der Beklagten nach sich zieht (vgl. auch ZR 107/2008 Nr. 61 S. 226). Am Tag des Fristablaufs, mi thi n am 6. Juli 2016, erlitt der Rechtsvertreter der Beklagten ei nen gesundhei tli chen Zusammenbruch. Seine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. Juli 2016 bis 13. Juli 2016 ist mit Arztzeugni s vom 6. Juli 2016 belegt (Urk. 21/1). Dank der guten Organisation seiner Kanzlei konnte
der Betrieb trotz seiner krankheitsbedingten Abwesenheit sichergestellt werden (Urk. 21/2). Insbesondere wurde die Berufungsschrift dieses Verfahrens von sei- nen Mitarbeitenden fertiggestellt. Allerdings wurde ihm diese - wiederum gestützt auf das falsche Datum des Eingangsstempels - einen Tag zu spät, am 7. Juli 2016, zur Unterschrift vorgelegt (Urk. 19 S. 2). Auch kurz vor Fri stende erfolgte demnach keine Fristenkontrolle anhand der einschlägigen Belege, obwohl ni cht nur das Festsetzen des Fristendes zu Beginn der Rechtsmittelfrist, sondern auch deren laufende Überwachung zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsan- walts zählt. Der Rechtsvertreter der Beklagten verweist hierfür auf den von ihm üblicherweise durchgeführten "letzten Kontrollgang" (Urk. 19 S. 2), welcher je- weils einige Tage vor Fristablauf erfolge (Urk. 19 S. 1). Weshalb dieser vorliegend unterbli eb (Urk. 19 S. 2), ist nicht nachvollziehbar, wäre es dem Rechtsvertreter doch möglich gewesen, die notwendige Kontrolle im kanzleiüblichen Zeitraum, nämli ch "einige Tage" vor (vermeintlichem) Fristablauf am 7. Juli 2016, vorzu- nehmen. Dannzumal war er noch nicht krankheitsbedingt abwesend und blieb erst am 6. Juli 2016, also einen Tag vor fälschlich angenommenem Fristende, der Ar- beit fern. Die glaubhaft gemachte Krankheit des Rechtsvertreters hi elt i hn demzu- folge nicht davon ab, die für einige Tage vor Fristablauf geplante und notwendige Fristenkontrolle vorzunehmen. Das vorstehend festgestellte Verschulden des Rechtsvertreters am Fristversäumnis wird dadurch demnach nicht gemildert. g) Hinsichtlich der mangelhaften Fristenkontrolle für die Berufungsfrist liegt somit grobes Verschulden des Rechtsvertreters der Beklagten vor, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist. 4.a) Auf die Berufung der Beklagten ist zufolge Verspätung nicht einzutreten. b) Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 stellte der Kläger einen Antrag auf Si cher- heitslei stung für die Parteientschädigung im Berufungsverfahren (Urk. 22). Nach- dem auf die Berufung zufolge Verspätung nicht einzutreten ist, fällt kein weiterer Aufwand mehr an. Damit fällt das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Si- cherheitsleistung dahin, weshalb dessen Antrag gegenstandslos wird und abzu- schreiben ist.
5.a) Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt Fr. 12'442.58. Das Beru- fungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtzei tig- keit des Antrags auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (vgl. BGE 141 III 554 E. 2.5.2.), ist der klägerische Aufwand für das Verfassen der Ein- gabe vom 22. Juli 2016 (Urk. 22) als notwendig zu qualifizieren. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, den Kläger für dessen Aufwand mit Fr. 300.– zu entschädi- gen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Der Antrag des Klägers auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wird abgeschrieben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 16, Urk. 18/1, Urk. 19, Urk. 20 und Urk. 21/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'442.58. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: mc