Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro. Beschluss vom 23. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Affoltern vom 29. März 2016 (AH140005-A)
Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Die Beklagte habe der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis Fr. 10'515.55 netto zzgl. Zins zu 5% seit mittleren Verfall 15. Juli 2014 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) verlangte vor dem Ein- zelgericht am Arbeitsgericht Affoltern (Vorinstanz) Lohn für den Monat Juli 2014. Sie war damals als Chiropraktorin in der Praxis der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan: Beklagte) tätig. Umstritten waren der Lohn für die geleisteten Einsätze, die Lohnfortzahlung bei Krankheit und die Ferienabgeltung sowie eine verrechnungs wei se geltend gemachte Schadenersatzforderung der Beklagten für Umsatzausfall. 1.2. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrensgangs ist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 83 S. 2 f.). Das Verfahren endete mit dem Urteil vom 29. März 2016. Die Klägerin nahm dieses am 11. April 2016 in Empfang. 1.3. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhob die Klägerin dagegen rechtzeitig Beru- fung (Urk. 82). Am 9. Juni 2016 wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung auf den 22. Juni 2016 vorgeladen (Urk. 88). Zur Vergleichsverhandlung erschei- nen beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Prot. II S. 2). 2. Vergleich 2.1. Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 22. Juni 2016 schlossen die Par- teien folgenden gerichtlichen Vergleich (Urk. 89):
"1. Die Beklagte bezahlt der Klägerin vergleichsweise den Betrag von Fr. 6'500.–. Der Betrag ist am 11. Juli 2016 fällig und ab diesem Datum verzinslich mit 5% p.a.
Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche als vollständig auseinandergesetzt.
Die Parteien verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung." 2.2. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.3. Für arbeitsrechtli che Verfahren mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Vereinbarungsgemäss sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 89). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden für beide Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'515.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Züri ch, 23. Juni 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: se