Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA160010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 2. Mai 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2016 (AH150205-L)
Erwägungen: 1. a) Die Klägerin stand laut Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2014 mit der Beklagten ab demselben Datum in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (Urk. 5/1). Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 kündigte die Klägerin auf den 30. September 2015 (Urk. 5/2). Zwischen dem 16. Juni 2015 und dem 31. Juli 2015 war die Klägerin krankgeschrieben (Urk. 5/3). Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 kündigte die Beklagte der Klägerin fristlos (Urk. 5/4). Mit Klage vom 5. De- zember 2015 verlangte die Klägerin bei der Vorinstanz den Lohn für den Monat Juni 2015 (Fr. 5'000.– brutto), Lohn gemäss Art. 337c Abs. 1 OR (Fr. 15'000.– brutto) und eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR (Fr. 7'500.– netto) nebst Zins (Urk. 1). b) Mit Urteil vom 11. Februar 2016 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 27 S. 11 f.): " 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 19'851.10 netto (Fr. 21'772.50 brutto abzüglich 6.225% AHV/IV/EO/ALV und 2.6% UVG/KTG) sowie Fr. 5'485.– brutto für netto, je zuzügli ch 5% Zi ns seit 8. Juli 2015, zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustelle n:
"Arbeitszeugnis
Frau B._____, geboren am tt. September 1989, von Kroatien, war vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. September 2015 in unserem Designmöbelge- schäft als Sachbearbeiterin Einkauf tätig.
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C._____ GmbH [Unterschrift D._____]"
c) Innert Frist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 22. Februar 2016 (am 2. April 2016 der Post übergeben) Berufung gegen obgenanntes Urteil mit den Anträgen, es sei der Klägerin lediglich der Lohn bis zum 14. Juni 2015 zuzuspre- chen und die beantragte Zeugnisänderung abzuweisen (Urk. 26 S. 3). 2. a) Mit Vorladung vom 9. Dezember 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 14. Januar 2016 vor (Urk. 6, Urk. 7/1-2), zu wel- cher für die Beklagte niemand erschienen ist (Prot. Vi S. 3). Ein am 13. Januar 2016 gestelltes Verschiebungsgesuch der Beklagten bzw. ihres Geschäftsführers D._____ (Urk. 8, Urk. 11 ff.) wurde gestützt auf ein nachträglich eingereichtes ärztliches Zeugnis (Urk. 15 f.) implizit gutgeheissen und die Parteien am
Fall auf Grundlage der Akten und dem Vorbringen der anwesenden Partei, wobei es auch Beweis über formell Unbestrittenes führen kann, wenn es an den Anga- ben der anwesenden Partei ernsthaft zweifelt (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO sowie Art. 147 Abs. 3 ZPO; vgl. Urk. 17 S. 2 und 4 sowie Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7342). Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass aufgrund der von der Klägerin ein- gereichten Unterlagen und ihren glaubhaften Aussagen anlässlich der Hauptve r- handlungen vom 14. Januar 2016 und 4. Februar 2016 keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Vorbringen bestünden. Sie ging daher zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung der Klägerin aus. b) Die Klägerin reichte vor Erstinstanz die schriftliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 2. Juli 2015 ein (Urk. 5/4). Der vorinstanzliche Richter setzte sich im angefochtenen Urteil mit den darin aufgeführten Kündi gungsgründen ausei- nander und kam dabei zum Schluss, dass kein hinreichender Grund für eine frist- lose Kündigung gegeben war (Urk. 27 S. 7 f. E. 3.3). Die Beklagte nimmt nun i n i hrer Berufungsschri ft kei nen Bezug auf diese Erwägungen des vorinstanzlichen Richters. Sie wiederholt lediglich noch einmal, der Grund für die fristlose Kündi- gung seien mehrmalige vorherige mündliche Warnungen bezüglich des Zu -spät- zur-Arbeit-Erschei nens, zu langer Pausen und zu später Wiederaufnahme der Ar- beit nach den Pausen gewesen. Der Hauptgrund für die fristlose Kündigung stelle sodann die Tatsache dar, dass die Klägerin trotz mündlicher und schriftlicher Auf- forderung am Samstag, 13. Juni 2015 nicht zur Arbeit erschienen sei (Urk. 26 S. 2). Die Beklagte unterlässt es hingegen auszuführen, wieso diese geltend ge- machten Vorfälle entgegen den Erwägungen des erstinstanzlichen Richters ei nen Grund für eine rechtsgültige fristlose Kündigung darstellen würden. Es ist daher auf ihre diesbezüglichen Vorbringen i m Berufungsverfa hre n ni cht ei nzugehen. Er- gänzend anzuführen bleibt, dass die Beklagte i n i hrer Berufungsschri ft nun plötz- lich vom 13. Juni 2015 spricht, an welchem die Klägerin unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei, während sie im Kündigungsschreiben noch den 14. Juni 2015 aufgeführt hatte (vgl. Urk. 5/4). Die Beklagte äussert sich zu dieser Diskre- panz i n i hrer Berufungsschri ft mi t kei nem Wort.
Die Behauptung der Beklagten, es sei der Klägerin bereits am 15. Juni 2015 um 10.30 Uhr mündlich fristlos gekündigt worden mit dem Verweis, "dass man dies ebenfalls noch schriftlich aufgibt aus Beweisgründen" (Urk. 26 S. 2) stellt ei- ne verspätete und damit unzulässige neue Behauptung dar. Darauf ist nicht näher einzugehen. Davon abgesehen geht aus dem Kündigungsschreiben vom 2. Juli 2015 mit keinem Wort hervor, dass es sich lediglich um die Bestätigung einer be- reits zuvor ausgesprochenen Kündigung handelt; vielmehr wurde "per sofort frist- los gekündigt" (Urk. 5/4). 4. Sofern die Beklagte in ihrer Berufungsschrift geltend machen wollte, dass ihr mit Verfügung vom 11. Februar 2016 abgewiesenes Verschiebungsgesuch vom erstinstanzlichen Richter hätte gutgeheissen werden müssen (vgl. Urk. 26 S. 1), so ist darauf nicht einzutreten, da sie im Berufungsverfahren keine Begrün- dung dazu vorbrachte, wieso die Verfügung vom 11. Februar 2016 ihrer Ansicht nach ni cht korrekt sei. 5. a) Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). b) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO; vgl. Urk. 27 S. 10 E. IV.1). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 11. Februar 2016 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen.
Züri ch, 2. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc