Appeal withdrawn; proceedings discontinued and cost-free

LA150048Obergericht25.11.2015Withdrawn

Zusammenfassung

The Zurich High Court resumed suspended appeal proceedings after the appellant withdrew the appeal in an employment dispute. It then discontinued the case under Art. 241(3) ZPO. The court held that the first-instance cost and compensation ruling became final upon withdrawal. Relying on Federal Supreme Court case law, it treated the matter as a non-pecuniary employment-law dispute to be heard free of charge, so no court fee was imposed. Because no significant effort was shown, the respondent received no party compensation.

Regest

Art. 241 Abs. 3 ZPO; Rückzug der Berufung; Kostenfolge im Berufungsverfahren bei arbeitsrechtlicher nicht vermögensrechtlicher Streitigkeit. Nach Rückzug des Rechtsmittels ist das Verfahren wieder aufzunehmen und abzuschreiben; mit dem Rückzug wird die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung rechtskräftig. Ist die Streitsache arbeitsrechtlich und nicht vermögensrechtlich, ist das Berufungsverfahren kostenfrei. Eine Parteientschädigung ist dem Rechtsmittelgegner nur bei erheblichen Umtrieben zuzusprechen; andernfalls entfällt sie (vgl. E. 1–3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. März 2016

i n Sachen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

B._____AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Oktober 2015 (AH150122-L)

Erwägungen: Mit Verfügung vom 30. November 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 20). Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 29. März 2016, zog die Berufungsklägerin die Berufung zurück (Urk. 21). Das Ver- fahren ist entsprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mi t dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um eine nichtvermö- gensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu füh- ren ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Berufungsverfah- ren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbe- klagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 21. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Züri ch, 31. März 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: JC

Schlagwörter

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