Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 23. November 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Oktober 2015 (AH150086-L)
Rechtsbegehren (sinngemäss): (Urk. 6) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 9. Oktober 2015: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsantrag: "Weiterführung der Klage wegen Verletzung & Diskriminierung der Per- sönlichkeit gemäss Art 28 ZGB & Art. 328 OR & Art. 3 GlG & Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung." Erwägungen: 1. a) Die Beklagte hatte im Internet ei n Inserat für eine Arbeitsstelle als Fi nanzbuchhalter/-in aufgeschaltet (Urk. 3/2). Für diese Stelle hatte sich der Klä- ger am 26. März 2015 per E-Mail beworben (Urk. 3/1). Die Beklagte hatte dem Kläger am 1. April 2015 per E-Mail eine Absage erteilt, unter anderem mit folgen- dem Wortlaut (Urk. 3/3): "(...) Ihre Bewerbung haben wir mit grossem Interesse gelesen. Vielen Dank für das Dossier. Ihre Bewerbung ist ansprechend und gut gestaltet – Kompli- ment. Allerdings suchen wir aufgrund der heutigen Altersstruktur im bestehen- den Team eine Person die maximal 40-jährig ist. Aus diesem Grund können wir Ihre Bewerbung im Selektionsprozess nicht berücksichtigen. (...)"
b) Am 29. Juni 2015 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vor- instanz) eine Klage ein, mit welcher er von der Beklagten eine Genugtuung we- gen Altersdiskriminierung forderte (Urk. 1). Diese bezifferte er auf Aufforderung der Vorinstanz (Urk. 4) mit Fr. 25'000.-- (Urk. 6). Nach Ei nholung ei ner Stellung- nahme der Beklagten und Durchführung der Hauptverhandlung wies die Vor- instanz die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 2015 ab (Urk. 17 = Urk. 20). c) Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2015 fristgerecht Berufung erhoben und sinngemäss den eingangs aufgeführten Berufungsantrag gestellt (Urk. 19 S. 1; in der mit "Antrag / Rechtslage" überschriebenen Passage der Be- rufung findet sich kein Berufungsantrag, Urk. 19 S. 2). Der Berufungsantrag ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger berufungsweise die Zusprechung der von i hm geforderten Genugtuung von Fr. 25'000.-- verlangt. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vori nstanz hat einen möglichen Anspruch des Klägers unter verschiedensten Gesichtspunkten geprüft. Die Bundesverfassung biete keine rechtliche Grundlage für die vom Kläger geltend gemachte Genugtuungsforde- rung infolge angeblicher Altersdiskriminierung, da keine direkte Drittwirkung des Diskriminierungsverbots von Art. 8 BV (insbesondere Abs. 2) bestehe und es sich bei den Parteien um Privatrechtssubjekte handle, welche keine hoheitlichen Tä- tigkeiten ausgeübt hätten (Urk. 20 S. 5 f.). Auch internationale Normen würden keine Grundlage bieten: Eine unmittelbare (oder direkte) Drittwirkung von Art. 14 EMRK werde vom EGMR abgelehnt. Auf das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK könne sich der Kläger nicht berufen, da dieses von der Schweiz nicht ratifiziert worden sei. Das in Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I statuierte Diskriminierungsverbot sei in den Mitgliedsstaaten nicht direkt anwendbar. Auch auf die EU-Grundrechts- charta und weitere EU-Richtlinien könne sich der Kläger schon deshalb nicht be- rufen, wei l di e Schwei z ni cht Mitglied der EU sei (Urk. 20 S. 6 ff.). Das Gleichstel- lungsgesetz gelte zwar auch zwischen Privatrechtssubjekten und komme schon bei der Anstellung zur Anwendung. Es biete jedoch keinen Schutz vor einer (ge-
schlechtsneutralen) Altersdiskriminierung. Damit biete auch das GlG keine rechtli- che Grundlage für eine Genugtuung infolge angeblicher Altersdiskriminierung (Urk. 20 S. 9 f.). Die allgemeine Fürsorgepflicht im Arbeitsrecht (Art. 328 OR) set- ze das Bestehen eines Arbeitsvertrags voraus und habe keine Vorwirkung auf ei n Vertragsverhandlungsverhältnis. Darüber hi naus habe die Beklagte vorliegend ih- re Fürsorgepflicht nicht verletzt, weil die Absage auch aus sachlich gerechtfertig- ten Gründen (fast gleiches Alter des Klägers wie der Leiter des aus nur vi er Per- sonen bestehenden Teams, was bei einer Pensionierung zu einem enormen Know-how-Verlust geführt hätte) erfolgt sei (Urk. 20 S. 11-14). Die Beklagte habe sich sodann vor Vertragsabschluss nicht unredlich verhalten (keine culpa in con- trahendo). Sie habe dem Kläger im frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Bewer- bung eine Absage erteilt; eigentliche Vertragsverhandlungen hätten noch gar nicht vorgelegen (Urk. 20 S. 14 f.). Schliesslich liege auch keine Persönlichkeits- verletzung (Art. 28 ZGB und Art. 49 OR) vor, da eine Bewerbungsablehnung auf- grund des Alters des Klägers objektiv nicht als eigentlicher Angriff auf dessen Persönlichkeit angesehen werden könne (Urk. 20 S. 16). b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsan- forderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dement- sprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinander- setzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und un- beschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 2.A. 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO). c) Der Kläger beschränkt sich i n sei ner Berufungsschri ft i m Wesentli chen auf eine blosse Darlegung der eigenen Sicht, nämli ch dass er aufgrund seines Al-
ters diskriminiert worden sei, dass einmal mehr das Kapital höher bewertet wor- den sei als die Menschenrechte und dass er sich auf Art. 8 Abs. 3 BV (wonach niemand wegen des Alters diskriminiert werden dürfe), Art. 28 ZGB, Art. 49 OR und auf das GlG berufe. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Berufung mit weni- gen Ausnahmen (dazu sogleich nachfolgende Erwägungen) in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinander. Auf diese kann daher vorab verwiesen werden. d) Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe sei- ne Forderung nach ei ner Genugtuung von Fr. 25'000.-- bestätigt (Urk. 19 S. 1). An der vom Kläger angegebenen Stelle (Urk. 20 S. 9 Abs. 4) hatte die Vor- instanz geprüft, ob das Gleichstellungsgesetz als Anspruchslage dienen könne, und in diesem Rahmen erwogen, die vom Kläger geltend gemachte Genugtu- ungsforderung von Fr. 25'000.-- liege angesichts des voraussichtlichen Jahres- ei nkommens von Fr. 100'000.-- bis Fr. 120'000.-- i m Rahmen von Art. 8 Abs. 3 GlG (maximal drei Monatslöhne), womit diese Voraussetzung erfüllt gewesen wä- re. Die Vorinstanz ist dann aber, wie erwähnt (oben Erwägung 2.a), zum Schluss gekommen, das GlG biete keinen Schutz vor einer geschlechtsneutralen Alters- diskriminierung und damit auch keine rechtliche Grundlage für eine Genugtuung infolge angeblicher Altersdiskriminierung (Urk. 20 S. 10). e) Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, die Vorinstanz irre sich betreffend das GlG. Die Aufzählung in Art. 3 GlG – Zivilstand, familiäre Situation oder Schwangerschaft – sei nicht als abschliessend zu betrachten; auch das Alter könne ein Kriterium sein (Urk. 19 S. 3). Der Kläger irrt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, bezweckt das GlG die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 1 GlG). Es bietet jedoch keinen Schutz vor einer geschlechtsneutralen Diskriminierung (so nament- lich etwa Art. 3 Abs. 1 GlG: "aufgrund ihres Geschlechts"; Art. 4: "aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit"; vgl. Pärli/Studer, Arbeit und Exi stenzsi cherung, i n: Diskriminierungsrecht (Hrsg. Tarek Naguib et al.), Bern 2014, N 339).
f) Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, die vorinstanzliche Er- wägung, wonach die Schweiz nicht Mitglied der EU sei, sei wirkungslos, da die Schwei z die internationale Menschenrechtscharta ebenfalls unterzeichnet habe (Urk. 20 S. 3). Das Vorbringen des Klägers geht ins Leere. In der UN-Menschenrechts- charta (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte) ist eine Diskriminierung auf- grund des Alters kein Thema (vgl. beso. Art. 2 AEMR). g) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Klägers als unbe- gründet und ist sie abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. a ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 9. Oktober 2015 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück.
Züri ch, 23. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js