Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150043-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 18. Januar 2016
i n Sachen
A._____,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. Y2._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 31. August 2015 (AH150092-L)
Erwägungen: Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, beim Obergericht eingegangen am 29. Dezember 2015, zog der Kläger die Berufung zurück (Urk. 19). Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen teilte der Kläger mit, dass die Parteien ge- stützt auf eine im Zusammenhang mit dem Rückzug getroffene Vereinbarung ge- genseitig auf Parteientschädigung verzichteten und allfällige Verfahrenskosten "der Berufungsgegnerin" aufzuerlegen seien (Urk. 19). Die Vereinbarung betref- fend Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde von der Beklagten mit Eingabe vom 4. Januar 2016 bestätigt (Urk. 20). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 wurde das vorliegende Verfahren sis- tiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 18). Nach Eingang der Rückzugserklärung des Klägers ist der Ausgang die- ses Beschwerdeverfahrens nicht abzuwarten, sondern das Verfahren ist wieder aufzunehme n und als durch Rückzug der Berufung abzuschreiben. Die erkennende Kammer hat entschieden, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten arbeitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig si nd (ZR 114 (2015) Nr. 47 und ZR 114 (2015) Nr. 57). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beru- fungsverfahre n ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und vereinbarungs- gemäss der Beklagten aufzuerlegen. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteient- schädigung ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben. 3. D i e zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
Züri ch, 18. Januar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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