Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. Dezember 2015
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Bülach vom 23. Juni 2015 (AH140045-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 26. November 2014 (Urk. 1 f.) leitete der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Bülach das vorliegende Ver- fahren ein. Er beantragte diverse Änderungen seines Arbeitszeugnisses durch die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sowie die Verpfli chtung der Beklagten, ihm als Entschädigung für mi ssbräuchli che Kündi gung Fr. 17'934.85 zu bezahlen (Prot. Vi S. 16 ff., S. 20). Mit Urteil vom 23. Juni 2015 entschied der erstinstanzliche Richter das Fol- gende (Urk. 51 S. 20 f.): " 1. Die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen missbräuchli- cher Kündigung wird abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit dem folgenden Inhalt aus- und zuzustelle n: [Briefkopf] ZEUGNIS Gerne bestätigen wir, dass Herr A., geboren am tt. März 1976, aus Spanien, vo m 1. November 2013 bis 31. Mai 2014 als ... (Aushilfsmita rbe ite r) in unse- rem Unternehmen angestellt war. B. gehört zu den führenden Airline-Catering-Unternehmen der Welt und betreibt über 122 Verpflegungsbetriebe in 27 Ländern auf 5 Kontinenten. B._____ GmbH umfasst die drei Betriebe Zürich, Genf und Basel. Die B'._____ in Zürich ist der Homebase-Caterer von C._____ und zählt zu den grössten Be- trieben von B.. Täglich werden bis zu 230 Flüge von verschiedenen Airli- nes abgefertigt. Nebst der Produktion von Mahlzeiten, dem Zusammenstellen der Plateaux und Trolleys sowie dem Transport zum Flugzeug werden weitere Dienstleistungen wie Zeitungshandling, Kissen und Wolldecken sowie Duty free angeboten. Zudem verfügt der Betrieb über ein Executive Catering, das eine breite Palette an Produkten für Privatkunden anbietet. Herr A. arbeitete in der Abteilung Transport als ... und war für folgende Tä- tigkeiten zuständig: - Fahrt mit Catering-Highloader vom Cateringgebäude zum Flugzeug und zurück - Be- und Entladen des Highloaders bzw. Flugzeugs - Meldung an Disponenten RTC bei fehlendem Material - Sauberhalten des Highloaders - Meldung von Schäden und Unfällen an Vorgesetzten - Einsätze im Fahrzeugunterhalt gemäss Anweisungen Disponent RTC
Herr A._____ hat sich während seiner Anstellungszeit ein solides Fachwissen angeeignet. Dank seiner guten Auffassungsgabe erfasste er neue Aufgaben rasch. Auch erwies er sich als pünktlich, zuverlässig und fleissig. Durch seine Sorgfalt erzielte er eine hohe Qualität und erbrachte insgesamt eine ausgegli- chene Leistung. Herr A._____ verlässt unser Unternehmen per 31. Mai 2014. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. B._____ GmbH [Unterschriften] Züric h, 31. Mai 2014 Die übrigen Zeugnisabänderungsanträge werden abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine auf 9/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'950.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. August 2015 hierorts Ei nspruch gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 50). Die beschliessende Kammer eröffnete in der Folge diesbezüglich ein Berufungsverfahren (Art. 308 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 51 S. 21 Dispositivziffer 6). 2. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger Begehren in der Sache stellen will, dass die auf Geldzahlung gerichteten Beru- fungsanträge zu beziffern sind. Dasselbe ergibt sich aus Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge hemmt. Sodann bestätigt die Berufungs- instanz den angefochtenen Entscheid oder entscheidet neu; eine Rückweisung an die erste Instanz hat die Ausnahme zu bleiben (Art. 318 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und dar- über zu entscheiden, ob sie – soweit dies möglich ist – Anschlussberufung erhe- ben will (Art. 313 f. ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 m.w.H.).
Fehlen genügende Berufungsanträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvo- raussetzung der Berufung. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen, eine Nach- frist darf nicht angesetzt werden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 35 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 m.w.H.). b) Vorliegend unterliess es der Kläger, seinen Berufungsantrag zu beziffern. Einen expliziten Antrag stellte er nicht. Ebenso wenig ist aus der Berufungsbe- gründung zu entnehmen, ob er wie vor Ersti nstanz nach wie vor Fr. 17'934.85 fordert oder ob er im Berufungsverfahren einen anderen Betrag verlangt. Auf sei- ne Berufung i st daher ni cht ei nzutreten. Auch wenn auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, wäre diese auf- grund der nachfolgenden Erwägungen abzuweisen gewesen. 3. a) Der Kläger führt in seiner Berufungsschrift aus, dass er gegen die Er- wägung 3.1.4 des angefochtenen Urteils vorgehe. Er bestreite vehement die dor- tige Unterstellung, dass sein einziger Schritt gegen die Kündigung seinerseits die Einforderung der Kündigungsbegründung gewesen sein soll (Urk. 50). Der erstinstanzliche Richter führte in der erwähnten Erwägung aus (Urk. 51 S. 5), dass an die genaue Formulierung der Einsprache gegen eine missbräuchli- che Kündigung gemäss Art. 336b OR keine hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Es genüge, wenn der Gekündete schriftlich zum Ausdruck bringe, er sei mit der Kündigung nicht einverstanden. Die Voraussetzung aber, dass der Ge- kündigte sein Nichteinverständni s mi t der Kündigung i n i rgendeiner Form tatsäch- lich zum Ausdruck bringen müsse, sei praxisgemäss streng anzuwenden. So könne die Einsprache zwar bereits zusammen mit der schriftlichen Aufforderung zur Begründung der Kündigung erfolgen, doch sei in der blossen Tatsache, dass eine Kündigungsbegründung verlangt werde, noch keine Einsprache zu sehen (unter Hinweis auf Streiff/von Kaenel/Rudolph, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 336b N 3 S. 1062 m.w.H.).
Bei der vorinstanzlichen Erwägung 3.1.4 handelt es sich um die Darlegung der Lehre und Rechtsprechung, ohne diese im vorliegenden Fall konkret ange- wandt zu haben. Eine Unterstellung kann alleine aus dieser Erwägung nicht ent- nommen werden. b) Der Kläger macht i n sei ner Berufungsschri ft sodann geltend, dass er der Beklagten unmittelbar nach der ausgesprochenen Kündigung schriftlich angedroht habe, den Friedensrichter aufzusuchen. Zudem habe er gegenüber der Beklagten schri ftli ch auch sei ne Gespräche mit der Gewerkschaft ... angeführt. Aus dem fristgerecht der Beklagten zugestellten Schreiben vom 23. April 2014 gehe klar hervor, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden gewesen sei. Man suche als Arbeitnehmer nach ei ner mi ssbräuchli chen Kündi gung die Rechtsberatung der ... nur auf, um i n der Folge dem Arbeitgeber mit dem Gang zum Friedensrichter entgegen zu treten (Urk. 50). Der ersti nstanzli chen Ri chter erwog diesbezüglich (Urk. 51 S. 7 f. E. 3.3.2 f.), es werde im Schreiben des Klägers vom 23. April 2014 weder das Wort "Einsprache" verwendet, noch i nhaltli ch i n i rgendeiner Form erwähnt, dass dieser mit der Kündigung nicht einverstanden wäre. Das Schreiben beziehe sich ausschliesslich auf die Begründung der Kündigung. Einzig und allein für den Fall, dass die Kündigung nicht fristgerecht begründet würde, werde in diesem Schrei- ben mit rechtlichen Schritten gedroht, welche bei einer Verletzung des Rechts auf Kündigungsbegründung auch zur Durchsetzung dieses Rechts möglich gewesen wären. Ein Hinweis auf rechtliche Schritte wegen missbräuchlicher Kündi gung enthalte das Schreiben hingegen nicht. Dass das Verlangen einer schriftlichen Kündigungsbegründung für sich allein – entgegen der Ansicht des Klägers – keine Einsprache gegen eine missbräuchliche Kündigung darstelle, sei in Lehre und Rechtsprechung wiederholt bestätigt worden (unter Hinweis auf Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336b N 3 m.w.H. und Entscheid LA070024 des Obergerichts Zürich vom 5. Dezember 2007). Dem bleibt nichts anzufügen. Aus dem Schreiben des Klägers vom 23. April 2014 geht in der Tat keine Einsprache im Sinne von Art. 336b OR hervor (vgl. Urk. 4/12 Rückseite = Urk. 52). Er verlangte im Schreiben von der Beklagten ein-
zig eine schriftliche Begründung deren Kündigung (was auch eindeutig aus dem Betreff des Schreibens hervorgeht). Sollte die Beklagte ihm innert zehn Tagen kei ne schri ftli che Kündi gung aushändi gen, so würde er sich an die zuständige Friedensrichterin wenden. Aus dem Schreiben vom 23. April 2014 geht somit we- der hervor, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden gewesen sei, noch ist daraus ansonsten eine Einsprache gemäss Art. 336b OR im Sinne von Lehre und Rechtsprechung ersi chtli ch. Die Berufung wäre deshalb abzuweisen gewesen, sofern auf sie einzutreten gewesen wäre. 4. Da der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Be- rufungsverfa hre n kei ne Entschädi gung zuzusprechen. 5. In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung der bundesgerichtlichen Be- schwerde ist von der vor Vori nstanz eingeklagten Summe von Fr. 17'934.85 aus- zugehen, da der Streitwert der Berufung durch den Kläger unbeziffert geblieben ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 50 und 52, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'934.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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