Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA150032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2015
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juli 2015 (AH150073-L)
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 12'530.65 netto, nebst Zi ns zu 5 % seit 1. Januar 2015, zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.– zu bezahlen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsantrag der Beklagten: "Wir stellen den Antrag das Urteil des Arbeitsgerichts nicht anzuerken- nen bzw. hi lfswei se ei nen neuen Verhandlungstermi n anzusetzen." Erwägungen: 1. a) Der Kläger war per 2. Mai 2014 in die Dienste der Beklagten ein- getreten, als Chauffeur und für weitere Aufgaben nach Absprache, zu einem Brut- to-Jahreslohn von Fr. 78'000.-- . Am 28. November 2014 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2014 gekündigt (Urk. 15 S. 2 f.). Am 28. Mai 2015 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeits- rechtliche Klage mit einem Streitwert von Fr. 12'910.-- ein, unter Beilage der Kla- gebewilligung vom 7. April 2015 (Urk. 1 und 3); anlässlich der Hauptverhandlung erhöhte er die Forderung auf Fr. 13'112.75 (Urk. 8). Der Kläger forderte offenen Restlohn für Dezember 2014, eine Entschädigung für insgesamt 24 nicht bezoge- ne Ferien- und Ruhetage, Zuschlag für 14.29 Tage Überstunden, Zuschlag für 8 Tage Sonntagsarbeit und Auslagenersatz (Urk. 8 S. 1). Zur Hauptverhandlung vom 7. Juli 2015 war seitens der Beklagten niemand erschienen (Vi-Prot. S. 3). Am 15. Juli 2015 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 11 = Urk. 15).
b) Hiergegen hat die Beklagte am 10. August 2015 fristgerecht (Urk. 12/1) Berufung erhoben und den oben aufgeführten Berufungsantrag gestellt (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien zur Hauptverhandlung vom 7. Juli 2015 vorgeladen worden, die Beklagte sei dieser jedoch unentschul- digt ferngeblieben. Bei Säumnis seien die eingereichten Eingaben zu berücksich- tigen; im Übrigen könne der Entscheid aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Partei ergehen. Auch im Bereich der Untersuchungsmaxime hätten die Parteien die wesentlichen Behauptungen und Bestreitungen vorzutragen. Wenn die Vorbringen der klagenden Partei an der Verhandlung mangels Teil- nahme der beklagten Partei unbestritten bleiben würden, sei ein Beweisverfahren nur durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Zwei fel an der klägeri schen D arstel- lung bestehen würden. Dafür liege indessen nichts vor. Für die Entscheidfindung sei somit androhungsgemäss auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers abzustellen (Urk. 15 S. 3-5). Zur Höhe der klägerischen Forderung erwog die Vorinstanz, der geltend ge- machte Restlohn für Dezember 2014 von Fr. 3'661.40 netto sei durch die Lohn- abrechnung der Beklagten über Fr. 8'881.85 netto und die Überweisung von bloss Fr. 5'220.45 ausgewiesen. Der Anspruch auf Auslagenersatz von Fr. 90.95 brutto für netto sei mit dem Kontoauszug dokumentiert. Vom Ferienanspruch von 13.33 Ferientagen habe der Kläger 7 Arbeitstage beziehen können; für die nicht bezo- genen Ferientage stehe i hm eine Entschädigung von Fr. 1'891.70 brutto (6.33 mal Fr. 298.85) zu. Die Parteien hätten zwar vertraglich die Kompensation oder Aus- zahlung von Überstunden und Überzeit wegbedungen; für Überzeit sehe Art. 13 ArG jedoch zwingend einen Lohnzuschlag von 25% vor, wobei für den Kläger ei- ne Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gelte. Dem Kläger seien für die Anstellungszeit 66 Ruhetage zugestanden, von welchen er 50 bezogen habe. Der Kläger habe innert 5 Wochenarbeitstagen selbst unter Berücksichtigung grosszü- gig bemessener Arbeitspausen das Höchstarbeitspensum erreicht; die an den
nicht bezogenen Ruhetagen zusätzlich geleistete Arbeitszeit habe damit dieses Pensum überschri tten und sei gemäss Art. 13 ArG entschädigungspflichtig. Bei einem Tagespensum von 8.4 Stunden würden sich so 134.4 Stunden Überzeit er- geben, welche mit insgesamt Fr. 5'977.45 brutto (134.4 x Fr. 35.58 x 125%) zu entschädigen seien. Von den verlangten Feiertagen sei nur für ei nen ei ne Ent- schädigung geschuldet, die dafür geforderten Fr. 298.85 brutto seien ausgewie- sen. Der Kläger habe an 7 Sonntagen und dem (einem Sonntag gleichgestellten) Auffahrtstag gearbeitet, wofür ein Lohnzuschlag von 50% geschuldet sei; beim normalen Pensum von 8.4 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 35.58 er- gebe sich ein Zuschlag von insgesamt Fr. 1'195.50 brutto. Von den Bruttobeträ- gen von insgesamt Fr. 9'363.50 seien 6.25% Sozialversicherungsbeiträge in Ab- zug zu bringen, was Fr. 8'778.30 netto ergebe. Die Klage sei damit im Betrag von Fr. 12'530.65 netto (Fr. 3'661.40, Fr. 90.95 und Fr. 8'778.30) gutzuhei ssen (Urk. 15 S. 5-8). b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO; vgl. auch die Rechtsmittel- belehrung des angefochtenen Entscheids, Urk. 15 S. 9). Zu dieser Begründungs- anforderung gehört, dass in der Berufungsschrift darzulegen ist, weshalb der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Beru- fung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz aus- einandersetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; sie muss dagegen den angefochtenen Ent- scheid nicht von sich aus auf andere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sach- verhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage. Im Berufungsverfahren si nd neue Vorbringen nur noch ei ngeschränkt zuläs- sig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbri ngen und Bewei smi ttel nur dann, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Dies gilt auch für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren, wel-
ches erstinstanzlich der Untersuchungsmaxime unterstand, denn eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vorgesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2). c) Die Beklagte macht mit ihrer Berufung vorab geltend, ihr C., der als einziger an der Verhandlung hätte teilnehmen können, sei am 7. Juli 2015 be- reits nachweislich im Urlaub gewesen, was der Vorinstanz rechtzeitig mitgeteilt worden sei (Urk. 14). C. ist gemäss Handelsregistereintrag einziges Mitglied des Verwal- tungsrats der Beklagten, mit Einzelunterschrift. Eine Ferienabwesenheit dessel- ben hätte daher grundsätzlich einen zureichenden Grund für eine Verschiebung der vorinstanzlichen Verhandlung bilden können (Art. 135 ZPO). In den vo- ri nstanzli chen Akten fi ndet si ch jedoch weder ein Verschiebungsgesuch der Be- klagten noch weni gstens eine Mitteilung über eine Abwesenheit ihres Verwal- tungsrats. Die Beklagte gibt denn auch nicht an, wann und wie diese Abwesenheit mitgeteilt worden sein sollte. Damit bleibt es dabei, dass die Beklagte – wi e schon im Sühnverfahren (Urk. 3 S. 2) – unentschuldi gt ni cht zur vori nstanzli chen Haupt- verhandlung erschienen ist. Damit hat sie auch die aus dem Nichterschei nen ent- stehenden Nachteile zu tragen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). d) Die Beklagte bringt in ihrer Berufung sodann vor, die Überstunden würden gemäss Arbeitsvertrag nicht abgegolten; der Kläger habe während seiner Tätigkeit von 9:00 bis 17:00 täglich mit 3-4 Stunden ausreichend Ruhezeiten ge- habt, um diese zu kompensieren. Er habe weiterhin alle Urlaubstage bezogen. Der Dienstplan sei so nie genehmigt bzw. überhaupt besprochen worden. Die Tä- tigkeit an 6 Sonntagen werde bestritten. Dem Kläger sei auf dessen eigenen Wunsch gekündigt worden, damit er keine Wartefristen beim Arbeitslosengeld ha- be hi nnehmen müssen (Urk. 14). Alle diese Behauptungen hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen, obwohl sie – hätte sie an der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung teilgenommen – dies hätte tun können. Alle diese Behauptungen können da-
her im vorliegenden Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt es dabei, dass die Behauptungen des Klägers, welche Grundlage des angefoch- tenen Entscheids bilden, als von der Beklagten nicht bestritten zu gelten haben. In rechtlicher Hinsicht werden sodann die Erwägungen der Vorinstanz nicht bean- standet; da auch keine offensichtlichen Mängel vorliegen, bleibt es daher bei den entsprechenden Erwägungen und dem so begründeten Entscheid. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz durchaus er- kannt hat, dass die Parteien vertraglich eine Kompensation oder Auszahlung von Überstunden und Überzeit ausgeschlossen hatten, und sie hat denn auch dem Kläger keine Entschädigung für Überstunden zugesprochen; sie hat dann aber erwogen, die Entschädigung für Überzei t könne vertraglich nicht ausgeschlossen werden, weil die Regelung von Art. 13 ArG zwingend sei (Urk. 15 S. 6 Erw. 5.1). Dies wiederum ist nicht beanstandet worden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beklagten als un- begründet. Dementsprechend ist sie abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts am Ar- beitsgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 15. Juli 2015 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 18. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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