Appeal withdrawn; proceedings discontinued and cost-free

LA150022Obergericht05.04.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court resumed stayed employment appeal proceedings after the appellant withdrew the appeal. It discontinued the case, held the appeal instance to be cost-free because the dispute was non-pecuniary and employment-related, and denied the respondent any party compensation due to the absence of significant effort. The first-instance cost allocation remained final because of the withdrawal.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 3 ZPO; Rückzug der Berufung als Prozessbeendigung; das Berufungsverfahren ist nach Rückzug abzuschreiben. Der Rückzug bewirkt die Rechtskraft der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Bei nicht vermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist das Rechtsmittelverfahren kostenfrei; eine Parteientschädigung ist nur bei erheblichen Umtrieben geschuldet (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA150022-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 5. April 2016

i n Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ (Schweiz) AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 30. März 2015 (AH150032-L)

Erwägungen: Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wurde das vorliegende Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde betreffend das Urteil der angerufenen Kammer vom 19. Mai 2015 im Verfahren LA150007-O (Urk. 24). Mit Schreiben vom 24. März 2016, beim Obergericht eingegangen am 29. März 2016, zog der Berufungskläger die Berufung zurück (Urk. 25). Das Verfahren ist ent- sprechend wieder aufzunehmen und abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 handelt es sich vorliegend ebenso um eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit arbeitsrechtlichen Ursprungs, welche kostenlos zu füh- ren ist (BGer 4A_332/2015 E. 6.4.5). Entsprechend sind für das Berufungsverfah- ren keine Kosten zu erheben. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Berufungsbe- klagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. 2. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 25. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Züri ch, 5. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Schlagwörter

withdrawal of appealdiscontinuanceemployment disputecourt costsparty compensationstay of proceedingsnon-pecuniary claim

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the stayed appeal proceedings should be resumed and discontinued after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were resumed and then discontinued following the appellant's withdrawal of the appeal.

Extrahierte Begründung

Under Art. 241(3) CPC, a withdrawal ends the appellate proceedings; the prior stay was lifted for that purpose.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged.

Extrahierte Begründung

The dispute was a non-pecuniary employment matter, which is free of charge in the appeal instance.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent should receive a party compensation for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

There were no significant expenses or efforts justifying compensation.

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