Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA140004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 17. Februar 2014
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Arbeitsgericht, vom 27. November 2013 (AF130002-K)
Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsklägerin vor Vorinstanz (Urk. 1): "Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 12'729.75 sowie Fr. 127.– Betreibungskosten zu bezahlen."
Urteil des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. November 2013 (Urk. 12): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 11 S. 1 f.): "Hiermit ersuchen wir das Gericht, wie folgt unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu befinden: 1. Das Urteil vom 27.11.2013 sei insofern aufzuheben und der Beklagte sei in- sofern zu verpflichten, die ihm von der Klägerin irrtümlich nicht von seinem Lohnguthaben abgezogenen Quellensteuern in Höhe von CHF 12'729.75 an die Klägerin zu bezahlen. 2. Das Urteil vom 27.11.2013 sei insofern ebenfalls aufzuheben, als dass die Klägerin dem Beklagten keine Entschädigung zu bezahlen hat. 3. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen."
Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 13. September 2013 gelangte die Klägerin und Beru- fungsklägerin (fortan Klägerin) unter Einreichung der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes Winterthur vom 6. September 2013 fristgemäss mit obgenann- tem Rechtsbegehren an die Vorinstanz (Urk. 1 f.). In der Folge wurden die Partei- en auf den 27. November 2013, 10.00 Uhr, zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 4). Zu dieser ist lic. iur. Y._____ namens des Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan Beklagter) erschienen. Die Klägerin ist unentschuldigt nicht er- schienen (Prot. Vi S. 2). Mit Urteil vom 27. November 2013 erfolgte vorgenannter Entscheid (Urk. 12). 1.2 Hiergegen legte die Klägerin innert Frist Berufung ein und stellte dabei die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 11). 2. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Recht, Noven vorzubringen, eingeschränkt (Art. 229 ZPO). Das Beru- fungsverfahren ist nicht ein Neuanfang des Prozesses, sondern es setzt das erst- instanzliche Verfahren fort. Die Einschränkungen für das Vorbringen neuer Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel werden deshalb im Berufungsverfahren konsequent weitergeführt. Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzli- chen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewisser- massen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht da- zu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Das Gesetz regelt des-
halb die Zulassung von Noven restriktiv. Jede Partei, welche neue Tatsachen o- der Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven einreichen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behaup- tungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie um- sichtig und sorgfältig gehandelt hat, sie aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen hatte (Peter Volkart, DIKE- Komm-ZPO, N 3 und N 14 f. zu Art. 317 ZPO). 3.2 Die Klägerin ist trotz ordnungsgemässer Vorladung unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 234 Abs. 1 ZPO an der Hauptverhandlung vom 27. November 2013 unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 4 und Prot. Vi S. 2). Die Vorinstanz hatte folglich androhungsgemäss aufgrund der Säumnisfolgen zu ent- scheiden, d.h. ihrem Entscheid die Akten sowie die anlässlich der Hauptverhand- lung ergangenen Ausführungen des Rechtsvertreters des Beklagten zu Grunde zu legen (Art. 234 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend gab es seitens der Klägerin einzig das mit der Klageerhebung Vorgebrachte zu berücksichtigen (vgl. Urk. 1). In ihrer Eingabe vom 13. September 2013 brachte die Klägerin lediglich vor, dass der Beklagte nach seiner Rückkehr in die Schweiz vorsätzlich verschwiegen ha- be, nicht mehr im Besitz der Niederlassungsbewilligung C zu sein. Sie habe auf- grund dessen keine Quellensteuerabzüge vorgenommen beziehungsweise zu viel Lohn ausbezahlt (vgl. Urk. 1). 3.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Klägerin damit ihren Anspruch auf Art. 63 Abs. 1 OR stütze. Grundsätzlich sei die Rückfor- derung nach Art. 63 Abs. 1 OR nur möglich, wenn die Klägerin nachzuweisen vermöge, dass sie sich bei der freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld in einem Irrtum befunden habe. Vorliegend sei jedoch anzunehmen, dass sich die Klägerin über den Aufenthaltsstatus des Beklagten habe im Klaren sein müssen. Der Be- klagte habe nie eine Niederlassungsbewilligung C (auch fremdenpolizeiliche Be- willigung) besessen, gemäss welcher er im ordentlichen Verfahren veranlagt wor- den wäre. Dass die Klägerin das Bestehen einer Verbindlichkeit irrtümlich ange- nommen habe, sei daher auszuschliessen. Es fehle folglich für den Rückforde-
rungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 63 Abs. 1 OR an der wesentlichen Voraussetzung des Irrtums. Das Forderungsbegehren der Klä- gerin sei deshalb abzuweisen. (vgl. Urk. 12 S. 4 E. III.2. f. mit Hinweisen). 3.4 Die vorliegende Berufung erfolgt nunmehr unter einer detaillierten Sachverhaltsdarstellung aus Sicht der Klägerin zum Vorliegen eines Irrtums im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR sowie zur Untermauerung ihres Standpunktes unter Einreichung diverser Beilagen. Wie bereits erwähnt, ist es der Klägerin jedoch grundsätzlich verwehrt, im Rahmen des Berufungsverfahrens das vor Vorinstanz Versäumte nachzuholen und so anhand neuer Tatsachen und Beweismittel eine Korrektur des angefochtenen Entscheides herbeizuführen. Sie macht denn auch nicht geltend, dass es sich bei den von ihr neu eingebrachten Tatsachen und Be- weismitteln um zulässige Noven handeln würde (vgl. Urk. 11 S. 2 ff.). Aufgrund deren Unzulässigkeit vermag sie eine unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht dar- zutun. Die Berufung ist abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestäti- gen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Voranstehenden Erwägungen zufolge ist die Klage abzuweisen und es ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestä- tigen. 5. Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dis- positiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt.
Zürich, 17. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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