Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 23. Januar 2014
in Sachen
A._____ plc, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.rer.publ. et lic.iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung (Eintreten auf Klage)
Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Oktober 2013 (AN130031-L)
Rechtsbegehren (Urk. 3/1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 118'099.– zu- züglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 19. Juni 2012, sowie CHF 4'470.– zuzüglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 8. März 2012, sowie CHF 4'866.– zuzüglich Verzugszins zu 5% p.a. seit dem 8. März 2013 zu bezahlen; 2. es sei festzustellen, dass der Anspruch des Klägers betreffend die deffered awards mit date of grant 7. März 2011 und vesting date am 7. März 2014 besteht; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten."
Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 21. Oktober 2013: 1. Die Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten wird abgewiesen. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Das Rubrum des vorliegenden Prozesses wird korrigiert, indem "A._____ plc, ... [Adresse], Grossbritannien, Zustelladresse: ... [Adres- se]", als Beklagte aufgenommen wird. 3. (Fristansetzung Klageantwort.) 4. (Mitteilungssatz.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge der Beklagten (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils in Gut- heissung der Berufung aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage nicht einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten (zuzüglich 8% MWST)."
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 24. Juni 2013 machte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) das vorliegende Verfahren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 3/1). Nach Ein- gang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten und Berufungsklägerin (nach- folgend Beklagte) Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (Urk. 3/9). Mit Eingabe vom 23. September 2013 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, weil sich diese ausschliesslich gegen A._____ plc, ... [Ort], Zweig- niederlassung Zürich, richte. Einer Zweigniederlassung einer (ausländischen) Ge- sellschaft fehle die Rechtspersönlichkeit. Zudem stellte die Beklagte den pro- zessualen Antrag, das Verfahren sei in Anwendung von Art. 125 ZPO vorerst auf die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit zu beschränken und der Beklagten sei die Frist für die Klageantwort einstweilen abzunehmen (Urk. 3/13). Mit Präsidial- verfügung vom 24. September 2013 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zur Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit Stellung zu nehmen. Gleich- zeitig wurde der Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort abgenommen (Urk. 3/14). Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 8. Oktober 2013, der Nicht- eintretensantrag sei abzuweisen und die Bezeichnung und Adresse der Beklagten im Rubrum sei zu korrigieren (Urk. 3/16). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 (Urk. 3/21 = Urk. 2) wies die Vorinstanz die Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten ab und trat entsprechend auf die Klage ein (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde das Rubrum dahingehend korrigiert, dass "A._____ plc, ... [Adresse], Grossbritannien, Zustelladresse: ... [Adresse]" als Be- klagte im Rubrum aufgenommen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Am 25. November 2013 erhob die Beklagte gegen den Beschluss des Ar- beitsgerichts Zürich vom 21. Oktober 2013 rechtzeitig Berufung mit den obge- nannten Anträgen (Urk. 1). Da sich die Berufung - wie zu zeigen sein wird - als of- fensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO), und es ist sogleich das Urteil zu fällen.
2.4. Die Beklagte bringt gegen die Korrektur der Parteibezeichnung zunächst vor, der Kläger habe absichtlich und unzweideutig die Zweigniederlassung als Beklagte bezeichnet (Urk. 1 S. 6). Es ist zwar zutreffend, dass im Schlichtungsge- such und in der Klagebegründung bei der Parteibezeichnung der Beklagten die Zweigniederlassung und nicht der Hauptsitz aufgeführt wurden. Zudem hat der Kläger in der Klagebegründung unter Bezugnahme auf den Handelsregisteraus- zug der Zweigniederlassung ausgeführt, dass die Beklagte eine im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragene Zweigniederlassung sei (Urk. 1 S. 6). In sei- ner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 zur Einrede der fehlenden Partei- und Prozessfähigkeit räumt der Kläger denn auch ein, dass im Schlichtungsgesuch und der darauf basierenden Klagebewilligung (Urk. 3) und Klagebegründung (Urk. 1) versehentlich die Zürcher Zweigniederlassung anstatt der Hauptsitz der A._____ plc bei der Parteibezeichnung aufgeführt worden sei (Urk. 16 S. 4). Hätte der Kläger jedoch tatsächlich die Zweigniederlassung einklagen wollen, hätte er in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2013 an der ursprünglichen Parteibezeich- nung festgehalten und nicht beantragt, "A._____ plc, ... [Adresse]" ins Rubrum aufzunehmen. 2.5. Auch das Vorbringen, wonach die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf nicht relevante Dokumente abgestellt habe (Urk. 1 S. 8), nämlich auf das Arbeitszeug- nis (Urk. 3/5/5), die Vollmacht (Urk. 3/2) und auf die Korrespondenz zwischen den beiden Rechtsvertretern (Urk. 3/5/26 und 3/18/1-2), zielt ins Leere. Die Beklagte führt in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund der genannten Dokumente nicht abgeleitet werden könne, dass der Kläger den Hauptsitz als Partei habe be- zeichnen wollen. Dieser Einwand mag zwar zutreffend sein, ist jedoch vor dem Hintergrund, dass eine fehlerhafte Parteibezeichnung berichtigt werden kann, nicht von Relevanz. Die genannten Dokumente wurden von der Vorinstanz ange- führt, um darzulegen, dass der Beklagten der Verfahrensgegenstand bekannt war, nämlich eine Streitigkeit betreffend das Arbeitsverhältnis zwischen dem Klä- ger und dem Hauptsitz der A._____ plc. Die Vorinstanz ist deshalb zum Schluss gelangt, dass über die Identität der Beklagten keine Zweifel bestehen konnten. Diese Feststellung der Vorinstanz ist zutreffend, zumal die Beklagte in ihrem Nichteintretensantrag selbst geltend gemacht hat, die Zweigniederlassung sei
aufgrund fehlender Parteifähigkeit (recte: Rechtsfähigkeit) nie Arbeitgeberin des Klägers geworden (Urk. 13 S. 3). Mit diesem Vorbringen hat die Beklagte implizit anerkannt, dass als Arbeitgeberin nur die A._____ plc in Frage kommt. Zu beach- ten ist in diesem Zusammenhang auch, dass in der Klagebewilligung und in der Klagebegründung zwar exakt der im Handelsregister für die Zweigniederlassung eingetragene Name verwendet wurde (Urk. 5/1: "A._____ plc, ... [Ort], Zweignie- derlassung Zürich", Urk. 1, Urk. 3). Indes wird durch den Bestandteil "plc, ... [Ort]" – wie auch im Handelsregister unter "Weitere Angaben zum Hauptsitz" vermerkt – deutlich, dass die Zweigniederlassung einen Teil bzw. einen "Zweig" der in Schottland registrierten bzw. domizilierten Gesellschaft – eine "public limited company" britischen Rechts – darstellt und die Klage damit nicht gegen irgendei- ne schweizerische Filiale gerichtet sein kann. 2.6. Da die Identität der Beklagten eindeutig feststeht, ergibt sich nach dem Ge- sagten, dass die Vorinstanz korrekt vorgegangen ist, indem sie das Rubrum der Beklagten gemäss klägerischem Antrag angepasst hat. Dass der Kläger ur- sprünglich die Zweigniederlassung als Beklagte bezeichnet hat, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Es handelt sich um einen heilbaren Mangel, welcher bei Fehlen eines entsprechenden Parteiantrages ohnehin von Amtes wegen hätte korrigiert werden müssen. 2.7. Die Kritik der Beklagten am angefochtenen Beschluss erweist sich damit als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3.2. Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zufolge ihres Unterliegens kei- nen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Kläger er-
wuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 4'000.– festge- setzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 ) sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 132'494.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: mc