Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130037-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. S. Notz Urteil vom 25. Februar 2014
i n Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. September 2013 (AH130116-L)
Rechtsbegehren: Klägerin 1 (sinngemäss): "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ausstehende Krankentaggeldleis- tungen im Betrag von CHF 25'760.– brutto zu bezahlen."
Klägerin 2: "Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 Fr. 4'041.40 (brutto) resp. Fr. 3'702.20 (netto) nebst Zins zu 5 % seit 22. März 2013 zu bezahlen. Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 24. September 2013: 1. In vollständiger Gutheissung der Klagen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin 1 Fr. 22'057.80 netto nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2013 und der Klägerin 2 Fr. 3'702.20 netto nebst Zins zu 5 % seit 25. März 2013 zu bezah- len. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– und der Klägerin 2 eine solche von Fr. 400.– zu bezahlen. 4. (Schri ftli che Mi ttei lung) 5. (Berufung)
Berufungsanträge der Beklagten: (Urk. 22) 1. Das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich vom 24. September 2013 (Geschäfts- Nr. AH130116-L/U) i n Sachen B., ..., und Arbeitslosenkasse C., ..., gegen A._____ AG, ..., ..., betreffend Forderung sei aufzuheben.
Erwägungen: I. 1. Mit Arbeitsvertrag vom 12. September 2006 wurde die Klägerin 1 und Beru- fungsbeklagte 1 (fortan Klägerin) von der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) als Verkaufsberaterin mit Arbeitsort ... angestellt. Das Gehalt wurde auf Fr. 4'400.–, zuzügli ch eines 13. Monatslohns festgesetzt (Urk. 3/2). Am 18. März 2008 erfolgte eine Vertragsänderung: die Klägerin arbeitete ab 1. April 2008 neu in ..., und es wurde ein Lohn von Fr. 4'500.– plus die Ausrichtung einer Gratifika- tion vereinbart (Urk. 3/2 Blatt 2). Zuletzt betrug der Lohn unbestrittenermassen Fr. 4'600.– (Prot. I S. 5, Urk. 3/4). Im Jahr 2011 erkrankte die Klägerin schwer und war ab 31. August 2011 arbeitsunfähig. Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2012 auf den 31. August 2012. Lohn bezog die Klägerin bis 31. August 2012 (Urk. 3/4 , 3/5, 3/10). 2. Mit Klageformular vom 3. Juli 2013 stellte die Klägerin das obgenannte Rechtsbegehren. Die auf den 27. August 2013 angesetzte Hauptverhandlung fand ohne Beteiligung der Beklagten statt. Gleichentags wurde die D._____ AG (fortan die D._____) aufgefordert, den Krankentaggeldversicherungsvertrag mit der Beklagten zu edieren, was diese am 11. September 2013 erledigte. Am 16. September 2013 ging sodann die Klage der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan Klägerin 2) ein, welche gestützt auf die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIG von der Beklagten die Taggelder, welche sie im September 2012 an die Klägerin bezahlt hatte, zurückverlang te. Diese zweite Klage wurde unter der Pro- zessnummer AH130162 geführt. Am 24. September 2013 fand eine Instruktions- verhandlung statt; Vergleichsverhandlungen lehnte die Beklagte ab. Mit Verfü- gung und Urteil vom gleichen Tag wurden die beiden Verfahren vereinigt, und das Einzelgericht hiess die Klage gut und fällte den erwähnten Entschei d (Urk. 23 S. 3ff.). 3. Am 30. Oktober 2013 erhob die Beklagte Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 22). Da sich die Berufung - wie zu zeigen sein wird - als offensicht-
li ch unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzich- tet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO), und es ist sogleich das Urteil zu fällen. II. 1. Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird; auch ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigen- den erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, N 54 zu Art. 318 ZPO). 2. Die Klägerin 1 fordert von der Beklagten Krankentaggelder im Betrag von Fr. 25'760.–. Sie macht geltend, die D._____ hätte ihr vertraglich Krankentaggel- der bis zum 31. März 2013 bezahlen müssen und wäre dieser Pflicht auch nach- gekommen. Die Versicherung habe jedoch ihre Leistungen nicht erbringen kön- nen, weil die Beklagte zum Zeitpunkt des Krankenfalls der Klägerin einen De- ckungsunterbruch gehabt habe. Somit müsse die Beklagte selber die Taggeldleis- tungen erbringen (Urk. 23 S. 8). 3. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beklagte ihre Prämien ni cht korrekt bezahlt habe, so dass die D._____ ihre Leistungen zu Recht verwei- gert habe. Damit habe die Beklagte durch ihre Verletzung des Versicherungsver- trags mit der D._____ den Grund dafür gesetzt, dass die Klägerin ihrer Taggeld- leistungen ab September 2012 verlustig gegangen sei, die sie während sieben Monaten, nämlich bis zum Ende ihrer Arbeitsunfähigkeit, am 31. März 2013, er- halten hätte. Der Einwand der Beklagten, es sei vertraglich vereinbart worden, dass die Taggeldleistungen nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ent- richtet würden, sei nicht zu hören. Diese Behauptung lasse sich dem Versiche- rungsvertrag zwischen der D._____ und der Beklagten nicht entnehmen. Dieser sehe nämlich vor, dass die D._____ über das Ende des Arbeitsverhältnisses hin-
aus ihre Taggelder entrichte. Die Arbeitsvertragsparteien dürften keine für die Ar- beitnehmerin ungünstigere Lösung vereinbaren. Zum ei nen sei Art. 324a Abs. 4 OR teilzwingend und zum anderen wäre es äusserst stossend, die Klägerin zur Hälfte an den Prämien für die Taggeldversicherung zu beteiligen und ihr Leistun- gen dann schli essli ch vorzuenthal te n. Gestützt auf den Arbeitsvertrag bzw. das Personalreglement der A.-Gruppe und den Versicherungsvertrag mit der D. hätte letztere - wären die Prämien von der Beklagten ordentlich bezahlt worden - auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien die Tag- gelder der Beklagten weiter ausgerichtet. Gemäss dem Personalreglement hätte die Beklagte die Taggelder dann für si ch ei nbehalten können, Taggelder, für wel- che die Klägerin nota bene die Hälfte der Prämien entrichtet habe. Mit diesen Prämien habe die Klägerin auch den Taggeldanspruch nach Beendigung des Ar- beitsverhältnisses finanziert. Folglich sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie die Taggelder der D._____ erhalten hätte (Urk. 23 S. 9f.). 4. Die Beklagte bestreitet den Anspruch auf Taggelder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hält daran fest, dass sich der vertraglich vereinbarte An- spruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unter Verweis auf den Arbeitsvertrag und das Personalreglement auf drei Monate beschränke. Dem sei die Beklagte vollumfänglich nachgekommen. Gemäss Abschni tt 8.4 des Personalreglements würden Lei stungen aus Versi cherungen, für welche die Firma Prämien entrichte (z.B. SUVA, IV, Krankentaggeld) bis zur Höhe der erbrachten Lohnzahlungen der Firma zufallen. D i e Behauptung der Klägerin, "Teil der vertraglichen Vereinbarung ist jedoch auch, dass die Leistungen durch die Taggeldversicherung 80 % wäh- rend 630 Tagen ausgerichtet werden", entbehre jeder Grundlage (Urk. 22 S. 3 ff.). 5. Die Arbeitsverträge vom 12. September 2006 und vom 19. März 2008 halten fest: "Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Personalreglement beschrieben. Die Mitarbeiterin hat maximal ½ der Beiträge zu übernehmen." Ziffer 7.5 des Per- sonalreglements mit dem Titel "Krankentaggeldversicherung" verweist für den Lohnersatz auf Ziffer 8.2, welche lautet: "Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall (Betriebs- oder Nichtbetriebsunfall) wird die Lohn- und Taggeldzah-
lung entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses, jedoch längstens bis zu dessen Beendigung, wie folgt vergütet: ... 2.-9. Dienstjahr: volle Lohnzahlung bei Unfall/Krankheit für 3 Monate; anschl. 80 % Versi cherungs-Taggeld bei Unfall für 630 Tage". Gemäss Ziffer 8.4 des Personalreglements fallen Leistungen aus Ver- sicherungen, für welche die Firma Prämien entrichtet (z.B. SUVA, IV, Kranken- taggeld) bis zur Höhe der erbrachten Lohnzahlungen der Firma zu (Urk. 3/2, 3/3, 25/4). 6. Die Vorinstanz hat den Lohnausfallversicherungsvertrag der Beklagten mit der D._____ edieren lassen (Urk. 15/1). Dieser sieht im Falle von Krankheit eine Taggeldversicherung für 80 % des Verdienstes ab 31. bis 730. Tag vor; es han- delt sich um eine Taggeldversicherung nach VVG (Urk. 15/1 S. 3). Der Vorinstanz ist deshalb unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu folgen, dass bei einer Privatversicherung nach VVG der Leistungsanspruch ni cht von der Mitgliedschaft abhängt. Wenn hier der Krankheitsfall während der Dauer des Ver- sicherungsschutzes eintritt, muss der Versicherer bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer bezahlen, so lange ihn die Vertragsbestimmungen dazu verpflich- ten; der Versi cherungsschutz hört nicht mit der Auflösung des Arbeitsvertrags auf, sondern erst am Ende der vereinbarten Leistungsdauer (BGE 127 III 106 = Pra 90/2001 Nr. 109). Besondere Bestimmungen, die den Leistungsanspruch nach Auflösung des Arbeitsvertrages einschränken oder aufheben würden, sind weder ersi chtli ch noch dargetan. Die D._____ hat denn im Schreiben an die Beklagte vom 17. November 2011 bzw. im Schreiben an die Klägerin vom 2. Oktober 2012 den vertraglichen Leistungsanspruch grundsätzlich anerkannt, sich jedoch auf das "Ruhen der Leistungspflicht" wegen Deckungsunterbruch berufen (Urk. 3/9). 7. Besteht für die versicherte Person ei n Anspruch auf Taggeldleistungen auch nach Beendi gung des Arbeitsverhältnisses, kann sich die Beklagte nicht auf ihr Personalreglement berufen. Die Beklagte hat den Prämienanteil für die abge- schlossene Lohnausfallversicherung mit Leistungspflicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses vom Lohn der Klägerin abgezogen (Urk. 3/4) und die Klägerin dadurch in der An- nahme bestärkt, dass sie für Taggeldleistungen im Krankheitsfall entsprechend
kollektiv-taggeldversichert ist. Dessen ungeachtet kam die Beklagte ihrer eigenen Verpfli chtung zum Einzahlen der Prämien an die D._____ ni cht nach. Die Rüge, die Beklagte sei ihrer Lohnfortzahlungspflicht vollumfänglich nachgekommen, ist deshalb unbehelfli ch. 8. Die Beklagte macht weiter geltend, dass entgegen der Feststellung des Ar- beitsgerichtes zwischen den Parteien keine Versicherung vertraglich vereinbart worden sei. Soweit si e zur Absi cherung i hrer Verpflichtungen gegenüber der Klä- gerin für sich selbst eine Rückversicherung abgeschlossen habe, sei dies ni cht zum Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelung mit der Klägerin geworden (Urk. 22 S. 5). 9. Das Personalreglement, das integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrages bildet, nimmt unter Punkt 7.5 explizit Bezug auf die Krankentaggeldversicherung (Urk. 3/3, 25/4). Es handelt sich, wie ausgeführt, um eine private Kollektivversi- cherung nach VVG, bei der die versicherte Person - vorbehältlich anderslauten- den Klauseln - auch nach dem Erlöschen des Versi cherungsschutzes Anspruch auf Leistungen hat, wenn das Ereignis noch während der Dauer des Versiche- ru ngsschutzes eingetreten ist. Art. 87 VVG räumt demjenigen, zu dessen Gunsten die Kollektivversicherung abgeschlossen wurde, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Versicherer ein. Ge- mäss Versicherungsvertrag gelten die Leistungen für das gesamte Personal, das gemäss UVG unter die obligatorische Versicherung fällt (Urk. 15/1 S. 3). Daher gehört die Klägerin zu den Begünstigten, und es steht i hr ei n direktes Forderungs- recht gemäss Art. 87 VVG zu. Ob die Beklagte zur eigenen Absicherung eine "Rückversicherung" abschloss, ist für die Beurteilung der Ansprüche der Kläge- ri nnen i rrelevant. 10. Die Klägerin kann das direkte Forderungsrecht zufolge D eckungsunter- bruchs ni cht ausüben, was die Beklagte zu vertreten hat. Die Beklagte ist folglich zu verpflichten, die Klägerin so zu stellen, wie wenn die Versicherung mit der D._____ vertragskonform zustande gekommen wäre.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'760.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc