Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130033-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 21. November 2013
in Sachen
Verein KiTa A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 21. August 2013 (AH130043-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 27'300.00 netto nebst Zins zu 5% seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 21. August 2013: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'650.– netto nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. (Mitteilungssatz) 5. (Rechtsmittelbelehrung)
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 17 S. 2):
"1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 21. August 2013 sei aufzuhe- ben, und es sei die Klage der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzu- weisen. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) auszurichten. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MWST) auszurichten."
der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 22 S. 2):
"1. In Abweisung der Berufungsanträge sei das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 21. August 2013 zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Klägerin) stand seit dem 11. Januar 2011 als Gruppenleiterin und ab dem 1. März 2011 als Krippenleiterin in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Be- klagter). Der Beklagte ist der Trägerverein und Betreiber der Kindertagesstätte A._____ (nachfolgend KiTa). C._____ ist einzelzeichnungsberechtigte Vereins- präsidentin des Beklagten (Urk. 4/3). Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von zwei Monaten per 30. September 2012 aufgrund unüber- windbarer Differenzen und stellte die Klägerin umgehend frei (Urk. 4/6). Mit "offe- nem Brief" vom 7. Juli 2012 teilte der Vorstand des Beklagten der Klägerin sowie weiteren Mitarbeiterinnen der KiTa zudem mit, dass der Beklagte nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten könne, wobei er die Gründe dafür schilderte (Urk. 4/7). Mit Schreiben vom 9. August 2012 reichte der Beklagte eine Kündigungsbe- gründung nach (Urk. 4/9). Der Beklagte verwies noch einmal auf die im "offenen Brief" genannten Gründe. Mit Schreiben vom 15. August 2012 erhob die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin gegen diese Kündigung Einsprache und machte einen Verstoss gegen Treu und Glauben geltend (Urk. 4/8). 2. Mit Eingabe vom 1. März 2013 (Urk. 1) sowie unter Beilage der Klagebewil- ligung vom 21. Januar 2013 (Urk. 3) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage über insgesamt Fr. 27'300.– netto nebst Zin-
sen anhängig. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 21. August 2013 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 13 = 18). 3. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beklagte am 25. September 2013 Berufung. Er beantragt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin (Urk. 17 S. 2). Diese erstat- tete am 13. November 2013 innert Frist die Berufungsantwort mit vorstehend wie- dergegebenen Anträgen (Urk. 22 S. 2). Die Berufungsantwort wurde der Gegen- seite mit Verfügung vom 15. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24). II. 1. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO gilt in arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als Fr. 30'000.– der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2. Auf die Parteivorbringen wird im Folgenden nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. III. 1. Die Berufung beschränkt sich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass der Beklagte durch den "offenen Brief" vom 7. Juli 2012, in welchem er sich ausführlich zu den Gründen der Auflösung des klägerischen Arbeitsverhältnisses äusserte und welcher unbestrittenermassen an die Gruppen- leiterinnen der KiTa A._____ abgegeben wurde, den Tatbestand der missbräuch- lichen Kündigung im Sinne von Art. 336 OR erfüllt hat. 2. Was die Voraussetzungen für das Vorliegen einer in missbräuchlicher Art und Weise erfolgten Kündigung anbelangt, kann zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 18 S. 12). 3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, seine Mitarbeiter über den Aus- tritt eines Arbeitskollegen zu informieren. Vorliegend wird nicht die Information über die Kündigung an sich beanstandet, sondern es wird dem Beklagten vorge- worfen, dass er mit dem "offenen Brief" im Umfeld der Kündigung die Persönlich- keit der Klägerin verletzt habe. 4. Der Beklagte wirft der Klägerin in seinem "offenen Brief" vom 7. Juli 2012 (act. 4/7) zur Hauptsache vor, sie sei ihrer Aufgabe als KiTa-Leiterin nicht ge- wachsen gewesen und es habe ihr an Führungskompetenzen gemangelt. Er be- hauptet, die personellen Probleme, über die sich Eltern beschwert hätten, seien durch die Klägerin verursacht worden. Der Klägerin werden aber nicht nur Vor- würfe betreffend ihres beruflichen Verhaltens und ihres Auftretens als Führungs- person gemacht. Es wird ihr zudem eine Affäre mit dem Vater eines Kinderkrip- penkindes nachgesagt, und es werden Informationen zum Anstellungsverhältnis wie der Inhalt von Lohnverhandlungen bzw. -gesprächen, zu angeblichen Kündi- gungsandrohungen seitens der Klägerin und Angaben zu krankheitsbedingten Abwesenheiten ausgebreitet. So wird ausgeführt, dass der Klägerin anlässlich des Qualifikationsgespräches vom 19. April 2012 mitgeteilt worden sei, dass ihr Verhalten katastrophal sei. Weiter wird die Klägerin als aufdringlich und ungedul- dig bezeichnet. Was die erwähnten Lohnverhandlungen anbelangt, so äussert der Beklagte im "offenen Brief" sein Bedauern darüber, dass die Klägerin dessen Lohnangebot angenommen und nicht gekündigt habe. Im Zusammenhang mit der behaupteten Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes führt der Beklagte aus, dass ihm schon im April 2012 klar gewesen sei, dass die Klägerin gehen müsse. Zu den Absenzen der Klägerin wird ausgeführt, dass diese "eventuell zum Teil krankheitsbedingt" gewesen seien. 5. Entgegen dem Beklagten hat die Vorinstanz die Frage, ob durch den "offe- nen Brief" eine Persönlichkeitsverletzung erfolgt ist, nicht offen gelassen (Urk. 17 S. 10 f.), sondern sich ausführlich damit auseinandergesetzt und eine solche be- jaht. So führte sie zutreffend aus, dass der Beklagte mit dem "offenen Brief" ge-
genüber Unbeteiligten die Kündigungsgründe sowie private und berufliche Verfeh- lungen genannt habe, die – zutreffend oder nicht – geeignet gewesen seien, das Ansehen der Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken. Schlussfolgernd wird ausgeführt, dass der Beklagte seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verletzt habe, was angesichts des offensichtlichen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs zwischen dem "offenen Brief" vom 7. Juli 2012 und der Kündigung vom 9. Juli 2012 ohne Weiteres die Missbräuchlichkeit der Kündigung ergebe (Urk. 18 S. 14). 6. Unzutreffend ist sodann das Vorbringen des Beklagten, wonach von einer Persönlichkeitsverletzung nur dann auszugehen sei, wenn die Informationen und Vorwürfe im offenen Brief unwahr seien (Urk. 17 S. 10 f.). Die Persönlichkeit er- fährt in Art. 328 OR für das Arbeitsverhältnis einen spezifischen Schutz. Zu prüfen ist lediglich, ob die im "offenen Brief" genannten Kündigungsgründe sowie priva- ten und beruflichen Verfehlungen geeignet sind, das Ansehen der Klägerin in ein schlechtes Licht zu rücken, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Vorwürfe zutreffend sind oder nicht. Falls die Vorwürfe zusätzlich unwahr sein sollten, läge allenfalls zusätzlich eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB vor. In diesem Zusammenhang bleibt zudem zu erwähnen, dass einige der vom Beklag- ten erhobenen Vorwürfe Werturteile sind, welche ohnehin nicht auf ihren Wahr- heitsgehalt hin überprüft werden können. 7. Auch kann der Beklagte aus dem Vorbringen, wonach in der KiTa eine offe- ne Kommunikationskultur geherrscht habe und sogenannte "offene Briefe" nicht unüblich gewesen seien (Urk. 17 S. 9), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine offene Kommunikationskultur vermag den persönlichkeitsverletzenden Inhalt des "offenen Briefes" nämlich nicht zu rechtfertigen und entbindet den Beklagten nicht von einem anständigen und rücksichtsvollen Verhalten. Mit der angeführten offe- nen Kommunikationskultur lässt sich höchstens ein in einem sachlichen und ob- jektiven Ton abgefasster Brief, in welchem die übrigen Mitarbeiter unter Angabe der Gründe über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin infor- miert werden, rechtfertigen. So hätte beispielsweise festgehalten werden können, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgrund unüberwindbarer Differenzen
beendet worden sei. Der "offene Brief" ist hingegen als Abrechnung mit der Klä- gerin anzusehen. Darin wurde das gesamte Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aufgerollt und die aus Sicht des Beklagten erfolgten beruflichen und privaten Ver- fehlungen der Klägerin einzeln aufgezählt, wobei der Brief in einem angriffigen, beleidigenden und abschätzigen Ton verfasst ist. 8. Sodann zielt auch das Vorbringen, wonach die Gruppenleiterinnen sowie das gesamte KiTa-Personal bereits vor dem "offenen Brief" Kenntnis von den da- rin geäusserten Informationen und Vorwürfen gehabt hätten (Urk. 17 S. 9), ins Leere. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte dann überhaupt noch eine Notwendigkeit für das Verfassen des "offenen Briefes" sah. Ausserdem wird dem Beklagten nicht nur vorgeworfen, dass die Gruppenleiterinnen durch den "offenen Brief" Dinge erfahren haben, welche sie vorher nicht gewusst haben. Es wird ihm zusätzlich zum Vorwurf gemacht, dass er unbewiesene Vorwürfe er- hoben hat, so beispielsweise der Verdacht, dass nur ein Teil der Absenzen der Klägerin krankheitsbedingt gewesen sei. Dadurch hat er die Klägerin diskreditiert. Selbst wenn einige der Vorwürfe zuvor unter dem Krippenpersonal bereits als Ge- rüchte kursiert sein sollten, so ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte diese durch den "offenen Brief" zusätzlich verbreitet und als wahr erscheinen lassen hat. 9. Schliesslich ist das Vorbringen des Beklagten, wonach der Brief nicht an be- triebsfremde Dritte gerichtet gewesen sei, weshalb eine missbräuchliche Art und Weise der Kündigung zu verneinen sei (Urk. 17 S. 11), nicht zielführend. Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann eine Persönlichkeitsverlet- zung dadurch erfolgen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Beleg- schaft oder Dritten ohne Rechtfertigungsgrund in ein schiefes Licht rückt (vgl. BSK OR I-P ORTMANN, N 24 zu Art. 328). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte im "offenen Brief" un- bewiesene Vorwürfe erhoben, Gerüchte weiterverbreitet (beispielsweise das Ge- rücht, dass die Klägerin eine Affäre mit dem Vater eines Kinderkrippenkindes ha- ben soll) und Dritten Informationen bekanntgegeben hat, welche nicht für diese bestimmt gewesen wären (beispielsweise der Inhalt der Lohnverhandlungen).
Dadurch wurde die Klägerin bei den Gruppenleiterinnen in ein schiefes Licht ge- rückt und die Persönlichkeit der Klägerin verletzt. 11. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorgenommen habe, indem sie erwog, dass der "offene Brief" zur Weiterverbreitung ans gesamte KiTa-Personal gedacht gewesen sei. Wie vorstehend ausgeführt, ist durch die Abgabe des "offenen Briefes" an die Gruppenleiterinnen bereits eine Persönlichkeitsverletzung erfolgt. Entsprechend ist unerheblich, ob der "offene Brief" nur an diese abgegeben wurde oder zusätz- lich gegenüber dem übrigen KiTa-Personal zur Weiterverbreitung gedacht war. Letzteres ist jedoch aufgrund der Akten zu bejahen. C._____ und D._____ haben in ihrer an die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin gerichteten Kündigungs- begründung vom 9. August 2012 nämlich erklärt, dass der "offene Brief" an das diplomierte Personal (mit Ausnahme von Frau E._____ und Frau F._____) gerich- tet gewesen sei (Urk. 4/9). Da damit vor Vorinstanz unbestritten war, dass der "of- fene Brief" zur Weiterverbreitung ans gesamte KiTa-Personal gedacht war, ist ei- ne willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu verneinen. 12. Der Beklagte rügt schliesslich, dass die zugesprochene Entschädigung von Fr. 13'650.– unangemessen hoch sei (Urk. 17 S. 11). Die Entschädigung falle mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gänzlich aus dem Rahmen. Die im "offenen Brief" enthaltenen Vorwürfe seien lediglich einem kleinen internen Personenkreis kundgetan worden, wobei die betroffenen Personen bereits Kennt- nis über die Vorwürfe und Differenzen gehabt hätten. Ferner habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, auf die Vorwürfe zu reagieren. Ausserdem sei das wirtschaft- liche Fortkommen der Klägerin in keiner Weise erschwert gewesen. Angesichts dieser Umstände sei eine Entschädigung von maximal Fr. 2'000.– angemessen (Urk. 17 S. 11 f.). 13. Die Entschädigung wird vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen auf- grund der Umstände des Einzelfalles festgesetzt, wobei dem Gericht bei der Be- messung der Höhe ein grosser Ermessensspielraum zusteht, jedoch sechs Mo- natslöhne nicht übersteigen darf (Art. 336a Abs. 1 und 2 OR). Die Vorinstanz ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass dem Beklagten ein rücksichtsloses Verhal-
ten vorzuwerfen ist, indem er mit der Klägerin im "offenen Brief" abgerechnet hat und so ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit der Klägerin erfolgt ist. Zwar ist der Brief nur an einen kleinen Personenkreis abgegeben worden, doch war er zur Weiterverbreitung ans gesamte Krippenpersonal gedacht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint vorliegend eine Entschädigung von zwei Monatslöh- nen angemessen. 14. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beklagten am angefochtenen Urteil als unbegründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist. In Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Entschädigung von Fr. 13'650.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen. IV. 1. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren betrug der Streitwert Fr. 13'650.–. Beide Verfahren sind aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigen- den Streitwertes kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, ist das erstinstanzliche Ent- schädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 3) zu bestätigen. 3. Der Beklagte unterliegt auch im Berufungsverfahren. Er ist daher zu ver- pflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'500.– (in kl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 106 ZPO; § 4 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Obergerichts über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010). Es wird erkannt: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 13'650.– netto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2012 zu bezahlen. 2. Das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 21. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: se