Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130032-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 10. Februar 2014
in Sachen
A._____,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____,
Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung (Nichteintreten)
Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 26. August 2013 (AN130040-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 sinngemäss) 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 106'676.30 brutto als Lohn für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 20. November 2012 sowie den 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 3'850.– , zuzüglich Verzugszins von 5% ab 1. Januar 2008, zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 7'833.80 als Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 1. Januar 2008, zu bezahlen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die fehlenden Lohnabrechnungen ab Mai 2012 bis 30. November 2012 aus- und zuzustellen.
Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 26. August 2013: (Urk. 10 S. 3) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Kla- gebeilagen, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 1. 6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."
Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 9 S. 1 sinngemäss):
Der Beschluss der Vorinstanz vom 26. August 2013 sei aufzuheben und das Ver- fahren an die Vorinstanz zur Fortsetzung zurückzuweisen.
Erwägungen: 1.1 Am 23. Juli 2013 ging bei der Vorinstanz die unbegründete Klage der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit vorgenannten Begehren ge- gen den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 22. April 2013 ein (Urk. 1-3/1-6). Mit Beschluss vom 29. Juli 2013 setzte die Vor- instanz der Klägerin Frist an, um die Klage zu begründen und Beweismittel zu nennen (Urk. 4 S. 4). Mit Schreiben vom 19. August 2013 reichte die Klägerin ei- ne einseitige Begründung ein (Urk. 6). Mit Urteil vom 26. August 2013 trat die Vor- instanz auf die Klage nicht ein (Urk. 7 = Urk. 10). 1.2 Mit Schreiben vom 25. September 2013 (Datum Poststempel 26. Sep- tember 2013, eingegangen am 30. September 2013) erhob die Klägerin innert Frist Berufung (Urk. 9). 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin trotz entsprechender Aufforde- rung ihre Klage nicht ausreichend begründet habe. So würden ihre lediglich sum- marischen Ausführungen den Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen an eine Klage im ordentlichen Verfahren nicht entsprechen. Sodann habe die Klägerin die mit Beschluss vom 29. Juli 2013 geforderten Beweismittel zu den einzelnen behaupteten Tatsachen nicht bezeichnet. Entsprechend leide die Klage nach wie vor an einem Mangel, weshalb darauf ohne weitere Nachfristansetzung nicht einzutreten sei (Urk. 10 S. 2 f.). 2.2 Die Berufungsklägerin rügt, dass sie vor Vorinstanz keinen Anwalt ge- habt habe. Das Gericht hätte ihr einen amtlichen Verteidiger bestellen können,
weil sie in Rechtsfragen zu wenig bewandert sei und sie darum eventuell nicht verstanden habe, was von ihr erwartet werde. Ihrer Meinung nach habe sie die Klage begründet. Sie habe keine weitere Möglichkeit erhalten, dies zu verbes- sern. Sie habe der Vorinstanz viele Dokumente geschickt, welche beweisen wür- den, dass der Beklagte ihr noch Lohn schulde. Alles Weitere werde dann vor Ge- richt besprochen werden. Der Entscheid des Arbeitsgericht sei schockierend für sie; sie sei eine einfache Frau und frage sich, wo das Recht sei. Entsprechend schicke sie eine neue Klagebegründung (Urk. 9). 2.3 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zu- stellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge in der Sache gestellt werden müssen, und zwar grundsätzlich im Rechts- begehren selber und nicht bloss in der Begründung. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Antrag ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittel- anträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Sodann genügt es in der Regel nicht, nur die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, hat die kan- tonale Berufungsinstanz doch volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen. Ein sol- cher Antrag kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen feh- lender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO, Ivo W. Hungerbühler in: DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 322 N 17). Aus der Begründung der Klägerin kann bei wohlwollender Auslegung da- von ausgegangen werden, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Be- schlusses vom 26. August 2013 und die Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz beantragt. Da bei einer allfälligen Gutheissung der Berufung vorliegend lediglich kassatorisch entschieden werden könnte, ist der Antrag ausreichend und auf die Berufung ist einzutreten. 3. Vor Vorinstanz hat die Klägerin lediglich den Arbeitsvertrag vom 5. Ja- nuar 2012, das (undatierte) Kündigungsschreiben der C., ein Schreiben der D. Liegenschaften AG vom 3. Oktober 2012 mit Vollmacht, die Lohnaus-
weise der Jahre 2008-2012, Lohnabrechnungen der Monate Januar 2012 bis April 2012, Gutschriftsanzeigen der UBS AG über je Fr. 3'800.– vom 4. September 2012, 3. August 2012 und 28. Juni 2012, sowie Gutschriftsanzeigen der UBS AG über je Fr. 3'500.– vom 1. Mai 2012, 2. April 2012 und 22. Februar 2012 und eine Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ in Sachen Ex-Ehemann (Betrei- bung, Arbeitsrecht und Revision Scheidungskonvention) vom 13. Dezember 2013 eingereicht (Urk. 3/1-6). Im Berufungsverfahren reichte die Klägerin – nebst den bisher eingereichten Unterlagen, welche sie erneut beilegte (Urk. 12/2) – neu fol- gende Unterlagen ein: eine letzte Mahnung der Agentur E._____ an die D._____ Liegenschaften AG vom 23. Juli 2013, diverse Schreiben der Klägerin an den Be- klagten vom 4. April 2013, 7. März 2013 und 21. Februar 2013, einen Zahlungs- befehl vom 6. Juni 2013, die Vorladung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 11 + 12, vom 12. März 2013, die Arbeitgeberbescheinigung für die Arbeitslosenversicherung vom 30. Mai 2013 und einen Auszug aus dem Betrei- bungsregister vom 16. August 2012 den Beklagten betreffend ein (Urk. 12/1-5). Diese erst im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen datieren alle von vor dem 26. August 2013, weshalb nicht einzusehen ist, inwiefern diese mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren zuzulassen wären. Damit sind sie vorliegend unbeachtlich. 4.1 In Bezug auf den Einwand des fehlenden Vertreters ist die Klägerin da- rauf hinzuweisen, dass ein sog. Prozessführungsunvermögen einer Partei, wel- ches die Anordnung einer Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO rechtfertigen wür- de, nicht leichthin angenommen werden darf. So darf eine Vertretung beispiels- weise nicht schon dann angeordnet werden, wenn aus den gerichtlichen Einga- ben ersichtlich ist, dass diese von einem juristischen Laien abgefasst worden sind und entsprechend lückenhaft erscheinen, oder die Partei keine Einwände gegen eine gegnerische Forderung erhebt. Das Gericht gibt der Partei durch Nachfragen Gelegenheit, Unklarheiten zu beheben. Es kann die Partei auf drohende Rechts- verluste aufmerksam machen oder Eingaben zur Verbesserung zurückweisen (E. Staehelin/Schweizer in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 69 N 5). Dies aber hat die Vorinstanz mit Beschluss vom 29. Juli 2013 gerade
getan: Sie hat die Klägerin auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 221 Abs. 1 lit. c- e ZPO hingewiesen, wonach die Klage die Angabe des Streitwerts, die Tatsa- chenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu enthalten habe. Sie hat sie sodann explizit aufgefordert, das Klagefundament zu behaupten und im Einzelnen darzulegen, warum sie was genau vom Beklagten verlange (Urk. 4 S. 3 f.). Im Übrigen hat die Klägerin hierauf nicht geltend gemacht, dass sie einen Rechtsvertreter benötige, da sie nicht in der Lage sei, den Prozess sel- ber zu führen. Es wäre ihr im Übrigen offen gestanden, selber einen Rechtsvertre- ter aufzusuchen und die Klage durch ihn begründen zu lassen. Hätten ihr dazu die Mittel gefehlt, hätte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen können. Hierauf wies bereits das Klageformular, welches die Klägerin verwendet hatte, hin (Urk. 1 Rückseite). Ebenso hat die Vorinstanz die Klägerin in ihrem Beschluss vom 29. Juli 2013 auf die Möglichkeit der unentgeltli- chen Rechtspflege hingewiesen (Urk. 4 S. 3). Allein der Fakt, dass die Klagebe- gründung ungenügend war, rechtfertigte vorliegend noch nicht die Annahme des Prozessführungsunvermögens der Klägerin. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, für die Klägerin eine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 69 ZPO anzuordnen. 4.2 Hinsichtlich der von der Klägerin monierten fehlenden weiteren Mög- lichkeit zur Verbesserung ist ihr entgegen zu halten, dass die Vorinstanz bereits mit Beschluss vom 29. Juli 2013 Ausführungen bezüglich der Verbesserungsmög- lichkeit und der damit verbundenen Nachfristansetzung getätigt und explizit auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat (Urk. 4 S. 3 f.). Des Weiteren hat die Vor- instanz im Beschluss vom 26. August 2013 auf die zutreffende Rechtsprechung hierzu verwiesen (Urk. 10 S. 3 mit Verweis auf ZR 111 [2012] Nr. 76). Diese Rechtsprechung, wonach einer Prozesspartei lediglich Gelegenheit zur Verbesse- rung bzw. Nachreichung einer Begründung einzuräumen ist, solange die Klage- frist noch läuft bzw. die Klagebewilligung noch gültig ist (vgl. hierzu Art. 209 Abs. 2 ZPO), rügt die Klägerin zu recht nicht. So ist auch die dreimonatige Frist, innert welcher die Klagebewilligung zum Einreichen der Klage beim Gericht be- rechtigt, eine gesetzliche und daher nicht erstreckbare Frist (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und mithin eine Verwirkungsfrist (BSK ZPO-Infanger, 2. Auflage, Basel 2013,
Art. 209 N 21). Entsprechend aber hat die Vorinstanz der Klägerin auch nur bis zum Ablauf dieser Prosequierungsfrist nach Art. 209 Abs. 2 ZPO Möglichkeit zur Verbesserung einräumen dürfen. 4.3 Schliesslich bleibt die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die gesetzli- che Vorschrift von Art. 221 ZPO keine Wahlmöglichkeit zwischen mündlicher oder schriftlicher Klagebegründung vorsieht; die Klage hat die in Art. 221 ZPO genann- ten Angaben zu enthalten; ein Fehlen derselben kann nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. 4.4 Hinsichtlich der Einwendungen der Klägerin, wonach ihrer Ansicht nach die Klage ausreichend begründet gewesen sei, und sie der Vorinstanz viele Do- kumente eingereicht habe, welche ihren Anspruch beweisen würden, erscheint fraglich, ob diese den Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu genügen vermögen. So wären die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen und die Berufungsklägerin hätte sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (BGE 138 III 213 E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm.-ZPO, Art. 311 N 10 ff.). Zwar prüft die Beru- fungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Beru- fungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N. 36 f.). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwiefern die Behauptung der Vorinstanz, wonach sie die mit Beschluss vom 29. Juli 2013 geforderten Beweis- mittel zu den einzelnen behaupteten Tatsachen nicht bezeichnet habe, nicht zu- treffen würde. Der lediglich pauschale Verweis auf die vor Vorinstanz eingereich- ten Beilagen vermag nicht zu genügen. Selbst wenn indes von einer diesbezüg- lich ausreichenden Begründung auszugehen wäre, ist die Klägerin darauf hinzu- weisen, dass sie in ihrer Klagebegründung nicht nur die relevanten Tatsachen, aus welchen sie einen Anspruch ableitet, zu behaupten gehabt hätte (Behaup-
tungslast), sondern sie diese Behauptungen auch noch detailliert und lückenlos hätte darlegen müssen (Substantiierungslast). So kann ihrer lediglich in rudimen- tärer Form vorliegenden Klagebegründung nicht entnommen werde, wie die Klä- gerin den geforderten Betrag von Fr. 106'676.30 berechnet hat, aus welchen Gründen sie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 7'833.80 verlangt etc. Schliesslich aber fehlt die Nennung von Beweismit- teln gänzlich. So hätte die Klägerin die Beweismittel den behaupteten Tatsachen zuzuordnen gehabt, was sie unterlassen hat. Damit aber ist die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. 4.5 Damit erweist sich die Berufung als unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG – aus- gehend von einem Streitwert von Fr. 118'460.10 – auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziffer 2-4) des Beschlusses des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 26. August 2013 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
Zürich, 20. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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