Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 2. Dezember 2013
in Sachen
A., Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. phil. et Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2013 (AH120194-L)
Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zur Leistung von Fr. 30'000.– an die Klägerin zu ver- pflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten der Beklagten. Urteil des Arbeitsgerichts Zürich: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'250.– (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "Die Klage sei gutzuheissen. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWSt zu Las- ten der Beklagten." Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte a) Gemäss den – in der Berufung nicht konkret beanstandeten – Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Urk. 42 S. 2 f.) ist die Klägerin seit dem Jahr 1997 Mitglied des Ensembles der Beklagten und als ... für das Fach "..." en- gagiert. Am 5. Januar 2000 erlitt die Klägerin bei einem Auftritt auf der Bühne schwerste Verbrennungen an Dekolleté, linker Schulter, beiden Armen und Rü- cken, welche mehrfach chirurgisch behandelt werden mussten und die zu einer umfangreichen Narbenbildung führten. Zudem entwickelte die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses aus psychiatrischer Sicht eine posttraumatische Belas-
tungsstörung, an der sie noch immer leidet. Die Klägerin ist heute zu 100% ar- beitsfähig, befindet sich aber seit dem Unfallereignis in fachärztlicher Behandlung. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht bis heute fort und wurde seit dem Unfallereignis mehrfach verlängert. Nach vorgängigen Verhandlungen wurde am 30. Mai 2001 zwischen den Parteien sowie der "C." ... (als Haftpflicht- und Unfallversichererin der Be- klagten; nachfolgend "C.") die Vereinbarung getroffen, dass die "C." der Klägerin zur Abgeltung einer ihr zustehenden Genugtuung sowie ihres Scha- denersatzanspruches im Zusammenhang mit dem Unfallhergang (insbesondere Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens) eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 100'000.– ausrichte (Urk. 16/6 Ziff. 2); damit nicht abgegolten seien die fi- nanziellen Aufwendungen für die bisherigen und künftigen Heilungskosten, für welche die Beklagte bzw. die "C." weiterhin aufkommen würden (Urk. 13/6 Ziff. 4). Die vereinbarte Abgeltung wurde bezahlt. b) Am 19. September 2012 reichte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) zusammen mit der Klagebewilligung vom 11. Juni 2012 die Klage mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (Urk. 1 und 3). Sie macht zusam- mengefasst geltend, die Vereinbarung sei nicht per Saldo aller Ansprüche ge- schlossen; der Erwerbsschaden sei erheblich höher als die vereinbarte Entschä- digung. Selbst wenn die Vereinbarung per Saldo zu verstehen wäre, wäre sie we- gen Art. 341 Abs. 1 OR ungültig, da die vereinbarte Summe nicht als gleichwerti- ge Leistung betrachtet werden könne. Eventualiter liege ein Grundlagenirrtum vor, da bei der Vereinbarung nicht von einer andauernden posttraumatischen Belas- tungsstörung ausgegangen worden sei (Urk. 11 S. 2 ff.). c) Nach Eingang der Klageantwort vom 24. Januar 2013 (Urk. 22) be- schränkte die Vorinstanz das Verfahren einstweilen auf die Fragen, ob sich die Parteien mit der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 in Bezug auf die Haftpflichtforde- rungen per Saldo aller Ansprüche verständigt hätten und ob eine derartige Ver- einbarung gültig wäre (insbesondere im Lichte von Art. 341 Abs. 1 bzw. Art. 24 OR; Urk. 25). Die entsprechende Hauptverhandlung fand am 16. Mai 2013 statt (Vi-Prot. S. 6 ff.).
d) Am 20. August 2013 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebe- nen Urteil (Urk. 39 = Urk. 42). e) Hiergegen hat die Klägerin am 18. September 2013 fristgerecht Beru- fung mit den eingangs aufgeführten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 41). f) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuales a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird; auch ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigen- den erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 54 zu Art. 318 ZPO). b) In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollstän- dig aufzustellen. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Be- rufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erst- instanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzu- setzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prü- fen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese nicht gerügt werden, es sei denn, der Sach- verhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Im Ergebnis bedeutet
dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätz- lich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungs- instanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel frei und un- beschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 f. zu Art. 310 ZPO). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Prüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argu- mente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. c) Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren lediglich im Rahmen ech- ter Noven zulässig. Dies sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel, wel- che kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt, entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 41 S. 2), auch für Verfahren unter eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz – wie vorliegend (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) –, ist doch eine analoge An- wendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren abzulehnen, da diese der im Gesetz eigens vorgesehenen abweichenden Regelung von Art. 317 ZPO entgegensteht (BGE 138 III 625 E. 2.2; ZR 110/2011 Nr. 96; ZR 111/2012 Nr. 35). Auch die Natur des vorliegenden Verfahrens bzw. die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime gebieten kein uneingeschränktes Novenrecht in zweiter Instanz (BGE 107 II 233 Erw. 3; ZR 100/2001 Nr. 14; ZR 101/2002 Nr. 39). 3. Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 handle es sich um einen Vergleichsvertrag. Die Parteien hätten eine Zahlung von Fr. 100'000.-- für Genugtuung und Schadenersatzansprüche verein- bart und festgehalten, welche Ansprüche der Klägerin mit dieser Zahlung nicht abgegolten sein sollen. Der Zweck eines Vergleichs bestehe in der Beendigung von Streitigkeiten oder Rechtsunsicherheiten durch gegenseitige Zugeständnisse. Auch wenn ein Vergleich keine explizite Saldoklausel enthalte, könne sich dies durch Auslegung ergeben. Vorliegend hätten die Parteien eine einmalige Kapital- abfindung vereinbart; sie hätten auch vereinbart, welche konkreten weiteren An-
sprüche damit nicht abgegolten seien. Bereits der Wortlaut deute somit auf eine Saldoregelung hin und die Systematik (Aufzählung, welche Ansprüche von der Kapitalabfindung nicht erfasst seien) verstärke diesen Eindruck. Auch das Verhal- ten der Parteien im Vorfeld der Vereinbarung spreche für eine Saldo-Vereinba- rung. Schliesslich indiziere auch das Verhalten der Parteien nach Unterzeichnung der Vereinbarung keine andere Interpretation. Damit müsse nicht mehr geprüft werden, ob der damalige Rechtsvertreter der Klägerin die Vereinbarung abgefasst habe, denn auch ohne Berufung auf die Unklarheitenregel sei erstellt, dass die Klägerin einer Saldoregelung habe zustimmen wollen bzw. zumindest die Beklag- te dies habe so verstehen dürfen (Urk. 42 S. 6-10). b) Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, es sei im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 nicht absehbar gewesen, dass sie je längerfristig arbeitsunfähig sein werde, insbesondere nicht aus psychischen Gründen. Sie sei damals vollumfänglich arbeitsfähig gewesen. Zwar enthalte die Vereinbarung den Hinweis, dass Nachbehandlungen auch nach längerer Zeit noch möglich sein könnten; eine diesbezügliche Gewissheit werde jedoch nicht stipuliert (Urk. 41 S. 2 f.). c) Die Berufungsvorbringen gehen ins Leere. Wenn die Klägerin damals der Ansicht gewesen wäre, dass sie nicht längerfristig arbeitsunfähig sein werde, würde dies gerade für eine endgültige Regelung sprechen. Eine Gewissheit dar- über konnte die Klägerin aber ohnehin nicht haben (und war im Übrigen für einen Vergleichsschluss auch nicht gefordert), denn im Vergleich werden allenfalls zu- künftig erforderliche Nachbehandlungen und -operationen ausdrücklich themati- siert (Urk. 13/6 Ziff. 4). Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. 4. Tragweite der Saldovereinbarung a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine Saldovereinbarung be- freie nur von Ansprüchen, die bekannt oder zumindest für möglich gehalten wor- den seien; es seien nur diejenigen Forderungen umfasst, welche den Parteien bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten bewusst sein müssen. Die fachärztlichen
Zeugnisse und Berichte würden belegen, dass die depressive Verstimmung bzw. posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin bereits vor Unterzeichnung der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 vorhanden und den Parteien damit bekannt ge- wesen sei. Die Klägerin könne sich daher nicht darauf berufen, dabei handle es sich um eine unerwartete Entwicklung. Die Parteien hätten beim Abschluss der Vereinbarung von einem langwierigen (psychischen) Heilungsprozess ausgehen müssen. Die damit verbundenen Schadenersatzansprüche hätten daher per Sal- do verglichen werden können (Urk. 42 S. 10-12). b) Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass die Klägerin auch gemäss dem von ihr einseitig zitierten Be- richt von Dr. D._____ bis zur Unterzeichnung der Vereinbarung voll arbeitsfähig gewesen sei. Die Vorinstanz gehe auch von einer unzutreffenden Gewichtung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung aus, indem sie stillschwei- gend annehme, mit einer solchen Diagnose stehe jenes Leiden bis in alle Zukunft fest. In der Mehrzahl der Fälle könne nämlich eine Heilung erwartet werden, und nur in wenigen Fällen nehme die Störung einen chronischen Verlauf. Es habe seinerzeit nicht damit gerechnet werden müssen, dass knapp neun Jahre nach dem Unfall noch eine derartige Störung diagnostiziert werden würde. Es hätte sich seinerzeit kein Arzt finden lassen, der ihr für die Zukunft eine Arbeitsunfähig- keit aus psychischen Gründen im Sinne eines Dauerschadens hätte attestieren können. Eine künftige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen sei nicht vo- raussehbar gewesen (Urk. 41 S. 3-5). c) Vorab ist zu bemerken, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lung, dass die Klägerin heute zu 100 % arbeitsfähig sei, sich aber seit dem Un- fallereignis in fachärztlicher Behandlung befinde (Urk. 42 S. 2), von der Klägerin in ihrer Berufung nicht als unzutreffend gerügt wurde. Dass die Vorinstanz den Be- richt von Dr. D._____ vom 22. Januar 2001 nicht vollständig zitiert hat, stellt keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar, denn im entsprechenden Zusammenhang war lediglich aufzuzeigen, dass auch der Klägerin bewusst sein musste, dass der Unfall vom 5. Januar 2000 (auch) ihre psychische Gesundheit ernsthaft beein- trächtigt hatte und sie von einem langwierigen psychischen Heilungsprozess aus-
gehen musste. Dies ist aufgrund der Berichte von Dr. D._____ vom 22. Januar 2001 und vom 26. März 2001 zu bejahen (Urk. 13/7 S. 7: "Die Patientin befindet sich immer noch in einem äusserst labilen psychischen Zustand...", "... ist auch der jetzige Zustand nach wie vor labil"); dass die Arbeitsfähigkeit seit November 2000 wieder voll vorhanden sei (a.a.O.), ändert an dieser Diagnose nichts. Im Üb- rigen räumt die Klägerin selbst ein, es gebe bei posttraumatischen Belastungsstö- rungen Fälle, bei denen der Verlauf chronisch sei; dass dies nur wenige Fälle sei- en, ändert nichts daran, dass eine solche Möglichkeit in Betracht zu ziehen war. Dementsprechend konnten sich die Parteien darüber in ihrer Vereinbarung vom 30. Mai 2001 per Saldo vergleichen. d) Anzufügen bleibt, dass die Saldovereinbarung gemäss dem klaren Wortlaut sämtliche Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit dem Unfallhergang umfasst (nicht nur die Erschwerung des wirtschaftlichen Fort- kommens), denn die nicht umfassten Ansprüche (Heilungskosten etc.) sind ein- zeln aufgeführt (Urk. 13/6 Ziff. 2 und 4). Damit umfasst die Vereinbarung der Par- teien vom 30. Mai 2001 auch einen allfälligen – von der Klägerin eventualiter gel- tend gemachten (Urk. 11 S. 4) – Haushaltschaden, weshalb die Vorinstanz einen solchen (entgegen der Klägerin; Urk. 41 S. 6 Ziff. 9) nicht gesondert abzuhandeln brauchte. 5. Gültigkeit der Vereinbarung; Art. 341 OR a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, gemäss Art. 341 OR könne der Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach Beendigung nicht auf Forderungen verzichten, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben würden. Art. 328 OR (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers) sei in Art. 362 OR aufgeführt, womit es sich um eine teilzwingende Gesetzesvorschrift handle. Von Art. 362 OR sei aber nur die Fürsorgepflicht im engeren Sinne umfasst (dement- sprechend wäre ein genereller Haftungsverzicht des Arbeitnehmers im Voraus nichtig, weil ein solcher den Arbeitgeber gleichzeitig von den zwingenden Schutz- vorkehren von Art. 328 OR befreien würde), nicht jedoch auch Sekundäransprü- che, wie etwa Schadenersatzforderungen, die sich aus der Verletzung von Art.
328 OR ergeben. Überdies würden nicht unter das Verbot von Art. 341 OR Ver- gleiche fallen, mit denen ein streitiges oder unsicheres Rechtsverhältnis bereinigt werde und beide Seiten Konzessionen gemacht hätten. Mit dem Vergleich vom 30. Mai 2001 sei die Abgeltung konkreter Schadenersatzansprüche nachträglich einvernehmlich geregelt worden. Auf solche Vereinbarungen sei Art. 341 OR nicht anwendbar. Insofern sei es auch irrelevant, ob der Vergleich eine angemessene Gleichwertigkeit der gegenseitigen Zugeständnisse gewährleiste. Immerhin wäre es fraglich, ob der Vergleich als unangemessen bezeichnet werden könnte, seien der Klägerin doch nicht nur diese Fr. 100'000.-- bezahlt, sondern auch eine Reihe weiterer Leistungen von der Beklagten erbracht worden (Urk. 42 S. 12-14). b) Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Auffassung der Vor- instanz, dass Sekundäransprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen, durch Art. 341 OR nicht geschützt seien, sei unzutreffend; Art. 341 OR sei nicht nur auf Forderungen, sondern auf alle Arten von Ansprüchen des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar. In der Tat gehe es vorliegend um den Schutz abso- luter Rechtsgüter, nämlich der körperlichen Integrität der Klägerin. Gerade in sol- chen Fällen dränge sich der Schutz eines betroffenen Arbeitnehmers gebieterisch auf, weil er ansonsten dem Arbeitgeber schutzlos gegenüberstehen würde. Das Verzichtsverbot bleibe auch bestehen, weil die Beklagte überhaupt keine Zuge- ständnisse gemacht habe. Der zugesprochene Betrag sei alles andere als aus- gewogen; schon aufgrund des geforderten Betrags von über Fr. 10 Mio. ergebe sich ein absolutes Missverhältnis (Urk. 41 S. 5 f.). c) Die Berufungsvorbringen der Klägerin gehen an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei, auf welche vorab verwiesen werden kann. Diese gingen da- hin, dass ein Schadenersatzanspruch als Folge einer (behaupteten) Verletzung von Art. 328 OR gar kein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 362 OR sei und daher ein Vergleich darüber gar nicht erst von Art. 341 OR erfasst werde. Dies ist korrekt. Der Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit als solcher (Art. 328 OR) ist zwingend und unverzichtbar. Vorliegend ist jedoch nicht ein solcher Prozessthema, sondern ein nach einer (behaupteten) Verletzung von Art. 328 OR entstandener Anspruch. Auf diesen konnte nach dessen Entstehung
– zumindest betreffend die konkrete Höhe desselben – gültig verzichtet werden. Die Klägerin war sodann bei den Verhandlungen und beim Abschluss des Ver- gleichs vom 30. Mai 2001 anwaltlich vertreten; eine besondere Schutzbedürftig- keit ist nicht zu sehen. Im Übrigen wird seitens der Klägerin auch nicht dargetan, dass die vergleichsweise Bereinigung der strittigen Ansprüche unangemessen gewesen sei. Allein der Hinweis, sie habe ihre Forderung am 26. Oktober 2009 basierend auf Annahmen und Hypothesen auf rund Fr. 10 Mio. beziffert (Urk. 24/1), sagt nichts über die Angemessenheit des Vergleichs vom 30. Mai 2001 aus. Insbeson- dere geht sie auch nicht auf den Hinweis der Vorinstanz ein, die Beklagte habe zusätzlich zum Vergleichsbetrag eine Reihe weiterer Leistungen erbracht (Über- nahme der Anwaltskosten von Fr. 28'759.55, Ausbildungskosten, vorteilhafte Ar- beitsvertragsanpassungen, Überweisung von zusätzlichen Fr. 30'000.- an die Klägerin). 6. Grundlagenirrtum a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Klägerin mache eventuali- ter einen Grundlagenirrtum geltend mit der Begründung, dass die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 nicht vom Eintritt einer dauernden posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen seien. Es könne jedoch da- von ausgegangen werden, dass der physische und psychische Heilungsverlauf bereits in jenem Zeitpunkt ungewiss gewesen und sich die Parteien dessen auch bewusst gewesen seien. Die Klägerin habe sich über die psychischen Implikatio- nen und die unabsehbare Dauer des Heilungsprozesses gar nicht irren können. Zudem habe mit der Vereinbarung gerade der Ungewissheit des zukünftigen Hei- lungsprozesses begegnet werden sollen; bei dem von der Klägerin vorgebrachten Irrtum handle es sich gerade um den Gegenstand der Vereinbarung (Urk. 42 S. 15 f.). b) Die Klägerin macht in ihrer Berufung geltend, die Vorinstanz übersehe, dass sich posttraumatische Belastungsstörungen in der Regel wieder zurückbil- den würden. Auch aus dem Zusatz Nr. 1 (vom 25. Oktober 2000) zum Arbeitsver-
trag gehe hervor, dass man davon ausgegangen sei, die Klägerin werde wieder voll arbeiten können. Die Annahme der Vorinstanz, beide Parteien seien von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgegangen, sei daher aktenwid- rig (Urk. 41 S. 7). c) Die Behauptung, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass beim Abschluss der Vereinbarung vom 30. Mai 2001 beide Parteien von einer einge- schränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgegangen seien, ist unzutreffend. Wie erwähnt erwog die Vorinstanz, dass davon auszugehen sei, dass sich die Partei- en bei der Unterzeichnung bewusst waren, dass der physische und psychische Heilungsverlauf in jenem Zeitpunkt ungewiss war. Dies ist korrekt. Die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend Erw. 6.a) werden berufungsweise nicht beanstandet; auf diese kann verwiesen werden. 7. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als in allen Punkten unbe- gründet. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens a) Auch für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 30'000.--. Das Berufungsverfahren ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2013 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Zürich, 2. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc