Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130023-O/
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 20. November 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Arbeitsrechtliche Forderung (Zuständigkeit)
Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2013 (AN101030-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Personalakte des Klägers zur Abholung bereit zu stellen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger sämtliche Provisi- onsabrechnungen (unter Angabe der provisionspflichtigen Ge- schäfte) aus- und zuzustellen. 3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'000.– (brutto) nebst Zins zu 5 % ab 1. November 2010 zu bezahlen. 4. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten."
Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2013: 1. Auf den Prozess wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'370.– zu bezahlen. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 64):
" 1. Es seien Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 19. Juni 2013 aufzuheben und das Arbeitsgericht Zürich für örtlich zuständig zu erklären und anzuweisen, auf die Klage vom 30. Dezember 2010 einzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 68):
" 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers."
Erwägungen: A. Sachverhaltsüberblick 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) arbeitete vom 1. Februar 2010 bis 31. August 2010 für die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) als Versicherungsberater im Aussendienst (Urk. 3/2 und Urk. 36 S. 1). Seine Aufgabe bestand in der Vermittlung von Versicherungsproduk- ten sowie der entsprechenden Beratung der potentiellen Kundschaft (Urk. 3/2). Nach seiner Darstellung wurde er in einer ersten Phase des Anstel- lungsverhältnisses im Büro der Beklagten in Wettingen eingearbeitet, um danach (spätestens) ab 1. Juni 2010 die Arbeit von seinem Home-Office in Zürich aus zu erledigen. Der gewöhnliche Arbeitsort sei daher Zürich gewe- sen, weshalb ihm für seine arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen seine ehe- malige Arbeitgeberin in Nachachtung von Art. 24 Abs. 1 zweiter Halbsatz GestG ein Gerichtsstand in Zürich offenstehe. 2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers sei Wettingen (Agentur der Beklagten) gewesen (Urk. 6). Den Mitar- beitern der Beklagten sei die Arbeit von zu Hause aus nicht möglich und nicht erlaubt gewesen (vgl. Prot. S. 10). In Zürich bestehe demnach kein Ge- richtsstand. B. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2010 erhob der Kläger gegen die Beklagte am Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) Klage und stellte die eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 1). Noch vor Durchführung der Hauptverhand- lung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 28. Februar 2011 die Unzustän- digkeitseinrede (Urk. 6). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens erach-
tete sich die Vorinstanz als örtlich nicht zuständig und erledigte den Prozess mit Beschluss vom 19. Juni 2013 durch Nichteintreten (Urk. 65). 2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. August 2013 fristgerecht Berufung (Urk. 64). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 25. September 2013 (Urk. 68) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 69). C. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Für das Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren vor Bezirksgericht unterstand demgegenüber noch der kan- tonalzürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH), und die örtliche Zustän- digkeit richtete sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen vom 24. März 2000 (GestG). 2. Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO gilt in arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als Fr. 30'000.– der Untersuchungs- grundsatz, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 3. Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Abs. 1) bzw. einen zwei- ten Schriftenwechsel anordnen (Abs. 2). Es steht im Ermessen der Beru- fungsinstanz, ob das Berufungsverfahren mündlich oder schriftlich durchge- führt wird. Wenn die Sache spruchreif ist, kann bereits nach der Berufungs- schrift und der Berufungsantwort - d.h. ohne zweiten Schriftenwechsel bzw. ohne mündliche Berufungsverhandlung - entschieden werden. Die Sache ist dann spruchreif und ein Aktenentscheid angezeigt, wenn die Berufungs- schrift und die Berufungsantwort hinreichend aufschlussreich sind, so dass sich die Berufungsinstanz bereits nach dem ersten Schriftenwechsel eine abschliessende Meinung bilden kann (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 316 N 34). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Sache spruchreif, so
dass nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. D. Gewöhnlicher Arbeitsort 1. Umstritten ist der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers. Der Kläger geht da- von aus, dass sich sein beruflicher Mittelpunkt (nach einer anfänglichen Ein- arbeitungsphase) an seinem Wohnort in Zürich befunden hat (Urk. 1 S. 2). Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger seine Arbeit in der Agentur in Wettingen zu verrichten hatte und dies auch getan habe (Urk. Urk. 6 und VI-Prot. S. 12). 2. Der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GestG setzt eine enge und tatsächliche Beziehung zum Gerichtsstand voraus. Das Gesetz will den Parteien die Durchsetzung von Ansprüchen an dem Ort ermögli- chen, wo effektiv Arbeit geleistet wurde. Der Arbeitsort ergibt sich dabei aus der arbeitsvertraglichen Regelung selbst und einer allenfalls tatsächlich ab- weichenden Praxis der Parteien. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Ar- beitsortes kommt es demnach nebst einer engen und tatsächlichen Bezie- hung massgeblich auf den Willen der Parteien an (Gross, in: Müller/Wirth [Hrsg.], Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2011, N 79 ff. zu Art. 24). Bei Aussendienstmitarbeitern, die vorwiegend zu Hause und nicht in ei- nem Betrieb administrative Arbeiten erledigen, kann die eigene Wohnung Arbeitsort sein (Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, Bern 2005, N 9 zu Art. 24 GestG). 3. Der Kläger ist nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB dafür be- weispflichtig, dass sich sein gewöhnlicher Arbeitsort in Zürich befunden hat. Hierzu führte die Vorinstanz ein Beweisverfahren durch. - Die Vorinstanz auferlegte dem Kläger den Hauptbeweis für seine Behaup- tung, dass es sich bei seinem Home-Office in Zürich um seinen gewöhnli- chen Arbeitsort gehandelt habe (Urk. 21 Beweissatz 1). Sodann auferlegte sie der Beklagten den Gegenbeweis dafür, dass der Kläger keine Erlaubnis
zur Arbeit vom Home-Office aus hatte (Urk. 21 Beweissatz 2.1) und dass der Kläger seine Kundendossiers regelmässig von dem ihm in Wettingen zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz aus erledigte und sein Arbeitsort somit in Wettingen war (Urk. 21 Beweissatz 2.2). Als Beweismittel wurden in diesem Zusammenhang die Aussagen von acht Zeugen (Urk. 36-39 und 45-48), die persönliche Befragung des Klägers (VI-Prot. S. 26-29), eine Fotographie des klägerischen Home-Offices an seinem Wohnort (Urk. 21) sowie eine Excel- Tabelle der klägerischen Logins am firmeneigenen Computer in Wettingen (Urk. 28) abgenommen (Urk. 21). Der Editionsauflage bezüglich dem Email- verkehr zwischen dem Kläger und der Beklagten sowie zwischen dem Klä- ger und Kunden (vgl. Urk. 21 Dispositiv-Ziffer II) kam die Beklagte nicht nach (vgl. Urk. 27 S. 2). - In Würdigung der Beweismittel führte die Vorinstanz aus, die Login-Liste sei wenig aussagekräftig, da die Login-Intensität am Computer in Wettingen in den Monaten Juni und Juli 2010 zwar tatsächlich gering sei, dies aber auch auf die Monate Januar, April und Mai 2010 zutreffe. Die schwankenden Lo- gins in Wettingen würden sich zeitlich nicht mit den Ausführungen des Klä- gers decken, wonach er ab dem 1. Juni 2010 vier bis fünf Stunden in seiner Wohnung in Zürich gearbeitet habe und nicht mehr oft bei der Beklagten in Wettingen gewesen sei. Ähnlich geringe Logins im Januar, April und Mai 2010 würden sich mit dieser Argumentation jedenfalls nicht erklären lassen. Die Zeugen würden sodann praktisch ausschliesslich aussagen, dass der Kläger von Wettingen aus gearbeitet habe (Urk. 65 S. 15 f.). Es sei zwar er- wiesen, dass der Kläger gewisse Arbeiten (Kundenblätter ausdrucken, Ter- mine im Kalender anschauen) von seinem Wohnort aus erledigen konnte. Für das Berechnen der Offerten (was nach der Aussage des direkten Vor- gesetzten des Klägers 50% der Tätigkeit ausgemacht habe) sei aber der Zugriff auf das Firmennetzwerk notwendig gewesen, was technisch von zu Hause nicht möglich gewesen sei. Daher sei der klägerische Hauptbeweis gescheitert und ein gewöhnlicher Arbeitsort an seinem Wohnort in Zürich nicht erstellt (Urk. 65 S. 16 f.).
senzquote des Klägers am Arbeitsplatz in Wettingen ab April 2010 rapide abgenommen hat. Hat sich der Kläger im Februar und März noch an prak- tisch allen Arbeitstagen am Arbeitsplatz in Wettingen eingeloggt, beträgt die Anwesenheitsquote in den Monaten April bis Juli lediglich noch zwischen 13- 40%. Aufgrund der Login-Intensität in den massgebenden Monaten (Februar bis Juli) muss der Schluss gezogen werden, dass der Kläger seine Arbeit nach einer anfänglichen Einarbeitungsphase in Wettingen (vgl. dazu Zeu- genaussage von H., Urk. 36 S. 4) ab April hauptsächlich an einem an- deren Ort als in Wettingen verrichtet hat. Anders ist nicht zu erklären, wes- halb ein Arbeitnehmer mit einem Vollzeitpensum während Monaten lediglich zwischen 13-40% an seinem als "gewöhnlichen Arbeitsort" geltenden Ar- beitsplatz anwesend sein soll. Dieses Bild deckt sich mit den Angaben des Klägers, wonach er seine Arbeit in einer zweiten Phase des Arbeitsverhält- nisses (ab 18. Mai 2010) hauptsächlich zu Hause verrichtet habe, wobei er bereits vorher vereinzelt Kundendossiers von zu Hause aus bearbeitet habe (VI-Prot. S. 14). Die Ausführungen des Klägers lassen sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz mit der Login-Liste in Einklang bringen. Aufgrund der Login-Liste kann als erstellt gelten, dass der Kläger zunächst in Wettingen eingearbeitet worden ist und später höchstens noch sporadisch am Arbeits- platz in Wettingen tätig war. Der berufliche Mittelpunkt des Klägers kann damit nicht in Wettingen gewesen sein. - Die Zeugenaussagen vermögen dieses Bild nicht zu widerlegen. Die einver- nommenen Zeugen E., C., D., I._____ und F._____ wa- ren selber nur sehr sporadisch in Wettingen (vgl. Urk. 37 S. 2, Urk. 38 S. 2, Urk. 39 S. 2, Urk. 47 S. 1 und Urk. 48 S. 1), weshalb ihre Aussagen für das Beweisthema nicht beweisbildend sind. Wenn aufgrund der Login-Liste klar erstellt ist, dass der Kläger seit April 2010 höchstens noch sporadisch in Wettingen eingeloggt und zuletzt kaum mehr in Wettingen anwesend war, ist nicht nachvollziehbar, wie die Zeugen teilweise gegenteilige Aussagen ma- chen konnten, obwohl sie selber höchst selten in Wettingen waren.
Die Angaben des Zeugen H._____ (Teamleiter in Wettingen) sind schliess- lich auch nicht geeignet, die Login-Liste zu widerlegen. Die vorgängige schriftliche Bestätigung des Zeugen H._____ vom 23. Februar 2011 ( Urk. 7/1) ist wohl von der Beklagten zu Prozesszwecken erstellt und alsdann dem Zeugen H._____ zur Unterschrift vorgelegt worden. Nur so lässt sich erklä- ren, dass H._____ auf die Frage, ob er die Bestätigung selbst erstellt habe, antwortete:"Nein, das entspricht nicht meinem Deutsch." (Urk. 36 S. 6). Nichtsdestotrotz geht aus der Bestätigung hervor, dass der Kläger zu Hause arbeiten wollte, dies aber zu Problemen mit seinem Computer und seinem Drucker geführt habe. Dies kann nur bedeuten, dass der Kläger effektiv von zu Hause aus gearbeitet hat, da ansonsten keine derartigen Erfahrungen gemacht worden sein könnten. Im Rahmen der Zeugeneinvernahme konnte sich H._____ dann an vieles nicht mehr erinnern. Weshalb die Login- Intensität des Klägers am Arbeitsplatz in Wettingen (spätestens ab Mai 2010) derart zurückgegangen ist, konnte er nicht erklären (Urk. 36 S. 10). Gleichzeitig gab er an, dass für das Berechnen der Offerten (was rund 50% der Tätigkeit des Klägers ausgemacht habe) zwingend ein Zugriff auf das firmeneigene Netzwerk erforderlich und die Anwesenheit des Klägers in Wettingen deshalb unabdingbar gewesen sei (Urk. 36 S. 3). Hinter diese Aussage ist einerseits ein Fragezeichen zu setzen, da sie in Widerspruch mit der Aussage des Leiters der Informatik, G., steht, welcher die An- gabe des Klägers (vgl. VI-Prot. S. 26 f.) bestätigte, wonach die J. eine CD zur Verfügung gestellt hat, mit welcher Offerten zu Hause erstellt werden konnten (Urk. 45 S. 5). Andererseits war der Kläger spätestens ab Mai 2010 bei einem fortwährenden 100%-Pensum nur noch ein Drittel bis ein Viertel seiner Arbeitstage in Wettingen eingeloggt, weshalb die Angabe des Zeugen H._____ spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zutreffen kann. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge H._____ als Teamleiter die durch die Login-Liste belegte spärliche Präsenz des Klägers im Büro in Wet- tingen über Monate dulden konnte, wenn er der Ansicht war, dass die An- wesenheit in Wettingen für die Erfüllung der Arbeitstätigkeit erforderlich sei.
Die Zeugin K., welche bei der Beklagten in einem 50%-Pensum im In- nendienst und damit als einzige (neben Zeuge H.) vor Ort in Wettin- gen gearbeitet hat, erklärte schliesslich, sie habe den Kläger manchmal häu- figer und manchmal tagelang nicht gesehen. Sie bestätigt, dass die Arbeit von zu Hause aus möglich gewesen sei und sie davon ausgehe, dass der Kläger von zu Hause aus gearbeitet habe (Urk. 46 S. 2-3). Sie bestätigt da- mit die Sachdarstellung des Klägers. 5. Insgesamt ist aufgrund der Login-Liste erstellt, dass der Kläger nach einer anfänglichen Einarbeitungsphase nur sehr sporadisch im Büro in Wettingen war. Bei einem Arbeitnehmer mit einem 100%-Pensum kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass sich sein hauptsächli- cher Arbeitsplatz an diesem Ort befindet. Vielmehr ist klar, dass der Kläger seine Arbeit teilweise an seinem Wohnort im Home-Office verrichtet hat, wenn er nicht auf Kundenbesuch war oder sich nicht vereinzelt im Büro in Wettingen aufgehalten hat. Da Kundenbesuche keinen gewöhnlichen Ar- beitsplatz begründen können (vgl. Gross, in: Müller/Wirth [Hrsg.], a.a.O., N 85 zu Art. 24) und die spärliche Präsenz in Wettingen hierzu auch nicht aus- reicht, hat der Wohnort des Klägers als beruflicher Mittelpunkt zu gelten, da die Arbeitsleistung des Klägers zu einem überwiegenden Teil an diesem Ort erbracht wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welche Arbeiten der Kläger zu Hause verrichtet hat (nach dem Kläger "Organisation und Ko- ordination der Einsätze [Urk. 1 S. 2], "Nachbearbeitung der Kundenbesuche [VI-Prot. S. 5], etc.) und ob dafür ein Zugriff auf das Firmennetzwerk erfor- derlich war. Entscheidend ist einzig, dass er massgebend von zu Hause aus gearbeitet hat. Dass der Kläger gegen den Willen der Beklagten zu Hause gearbeitet hat, konnte die Beklagte nicht nachweisen. In diesem Sinne ge- lingt dem Kläger der ihm obliegende Hauptbeweis mit Bezug auf seinen ge- wöhnlichen Arbeitsort in Zürich. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie das Unvermögen der Be- klagten, den Emailverkehr zwischen dem Kläger und den Kunden bzw. zwi- schen dem Kläger und der Beklagten darzulegen, zu würdigen ist.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 GestG ist für arbeitsrechtliche Klagen das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Ar- beitnehmer oder die Arbeitnehmerin gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zu- ständig. In diesem Sinne besteht in Zürich am gewöhnlichen Arbeitsort des Klägers ein Gerichtsstand. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Unrecht verneint. Entsprechend ist der erstinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden. 2. Im Berufungsverfahren betrug der Streitwert Fr. 28'000.–, weshalb das Ver- fahren aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kosten- los ist (Art. 343 Abs. 2 aOR). 3. Im Falle eines Rückweisungsentscheides besteht für die Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit, den Entscheid über die Parteientschädigung dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen; d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 19. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur ma- teriellen Beurteilung der Klage an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Die Entscheidung über die Parteientschädigung im Berufungsverfahren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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