Case struck out after withdrawal for lack of jurisdiction

LA130018Obergericht28.06.2013Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant filed an employment-law action in the wrong court and later withdrew it for lack of jurisdiction. The Zurich High Court therefore struck the case off the docket under Art. 241 ZPO. It set the court fee at CHF 700, taxed the costs against the claimant, and denied any party compensation because the defendant had incurred no compensable effort. The decision also states that it is a final decision for purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; withdrawal of the action and discontinuance of proceedings; a withdrawal has the effect of a final judgment and the court must strike the case off the docket. Costs are allocated according to the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; party compensation may be denied where the opposing party incurred no relevant expense within the meaning of Art. 95 Abs. 3 ZPO. Where the action is withdrawn after having been lodged before an incompetent court, the discontinuance follows without a merits determination; the fee is fixed according to the effort of the court.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130018-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Forderung (Arbeitsrecht)

Klageerhebung gemäss der Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Ab- teilung, vom 17. April 2013 (AF130002-L)

Erwägungen: 1. a) Am 13. März 2013 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich das Begehren gestellt, dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis am 28. Februar 2014 eine die Klägerin konkurrierende Tätigkeit auszuüben, insbesondere für die C._____ AG, D._____ (Urk. 2 S. 2). Mit Verfü- gung vom 17. April 2013 (Urk. 2) entsprach das Arbeitsgericht Zürich diesem Be- gehren im Wesentlichen (Disp.-Ziff. 1) und verfügte sodann: 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung angesetzt, um den Hauptsacheprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfällt [...]. b) Gegen diese Verfügung hatte der Beklagte am 26. April 2013 Berufung erhoben, welche hierorts unter der Prozess-Nummer LA130012 angelegt wurde und derzeit noch hängig ist. Das mit der Berufung gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2013 abgewiesen. c) Am 21. Juni 2013 (gleichentags zur Post gegeben) reichte die Klägerin beim Obergericht Zürich die Klage ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts CHF 19'649.50 zzgl. Verzugszins zu 5% seit dem 1. März 2013 zu bezahlen. 2. Dem Beklagten sei zu verbieten, bis am 28. Februar 2014 eine die Klä- gerin konkurrenzierende Tätigkeit im Bereich der Personalvermittlung/ Personalverleih auszuüben, insbesondere für die C._____ AG, D._____. 3. Der Befehl gemäss Ziffer 2 sei zu erlassen unter Androhung der Bestra- fung des Beklagten mit Busse im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlas- sungsfall. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." d) Da das Obergericht (als Rechtsmittelinstanz) zur erstinstanzlichen Be- handlung der Klage offensichtlich sachlich nicht zuständig war, wurde der Rechts- vertreter der Klägerin telefonisch angefragt, ob die Einreichung beim Obergericht auf einem Versehen beruhe (was bejaht wurde; Urk. 6).

  1. Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 hat die Klägerin die Klage mangels Zu- ständigkeit zurückgezogen (Urk. 7, hierorts eingegangen am 26. Juni 2013). Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3. a) Das Arbeitsgericht Zürich ist in seiner Verfügung vom 17. April 2013 von einem Streitwert von Fr. 48'750.-- ausgegangen. Dieser ist für das vor- liegende Verfahren um den zusätzlich geforderten Betrag von Fr. 19'649.50 zu erhöhen (Klagebegehren Ziff. 1). Die Gerichtsgebühr ist aufgrund des geringen Aufwands auf Fr. 700.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 GebV OG). b) Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsge- mäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 7 sowie einer Kopie von Urk. 6, je gegen Emp- fangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 68'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

withdrawallack of jurisdictionemployment lawinterim injunctioncost allocationparty compensationstrike out

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings had to be struck out after the claimant withdrew the action for lack of jurisdiction.

Extrahierter Entscheid

The withdrawal was effective and the proceedings had to be struck out.

Extrahierte Begründung

A withdrawal has the effect of a final decision under Art. 241 ZPO; the case is therefore discontinued.

Kernrechtsfrage

How the costs and party compensation had to be allocated after the withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The court fee was set at CHF 700, court costs were imposed on the claimant, and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; no compensable effort by the defendant was shown under Art. 95 para. 3 ZPO.

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