Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130018-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. Juni 2013
in Sachen
A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Forderung (Arbeitsrecht)
Klageerhebung gemäss der Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Ab- teilung, vom 17. April 2013 (AF130002-L)
Erwägungen: 1. a) Am 13. März 2013 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Zürich das Begehren gestellt, dem Beklagten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, bis am 28. Februar 2014 eine die Klägerin konkurrierende Tätigkeit auszuüben, insbesondere für die C._____ AG, D._____ (Urk. 2 S. 2). Mit Verfü- gung vom 17. April 2013 (Urk. 2) entsprach das Arbeitsgericht Zürich diesem Be- gehren im Wesentlichen (Disp.-Ziff. 1) und verfügte sodann: 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieser Verfü- gung angesetzt, um den Hauptsacheprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben, unter der Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist die vorsorgliche Massnahme ohne weiteres dahinfällt [...]. b) Gegen diese Verfügung hatte der Beklagte am 26. April 2013 Berufung erhoben, welche hierorts unter der Prozess-Nummer LA130012 angelegt wurde und derzeit noch hängig ist. Das mit der Berufung gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. Mai 2013 abgewiesen. c) Am 21. Juni 2013 (gleichentags zur Post gegeben) reichte die Klägerin beim Obergericht Zürich die Klage ein mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts CHF 19'649.50 zzgl. Verzugszins zu 5% seit dem 1. März 2013 zu bezahlen. 2. Dem Beklagten sei zu verbieten, bis am 28. Februar 2014 eine die Klä- gerin konkurrenzierende Tätigkeit im Bereich der Personalvermittlung/ Personalverleih auszuüben, insbesondere für die C._____ AG, D._____. 3. Der Befehl gemäss Ziffer 2 sei zu erlassen unter Androhung der Bestra- fung des Beklagten mit Busse im Sinne von Art. 292 StGB im Unterlas- sungsfall. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." d) Da das Obergericht (als Rechtsmittelinstanz) zur erstinstanzlichen Be- handlung der Klage offensichtlich sachlich nicht zuständig war, wurde der Rechts- vertreter der Klägerin telefonisch angefragt, ob die Einreichung beim Obergericht auf einem Versehen beruhe (was bejaht wurde; Urk. 6).
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 68'400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc