Employee’s summary dismissal justified for unpaid wages

LA130017Obergericht30.09.2013Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeals dismissed the employer’s appeal in an employment dispute over damages following a justified employee summary termination. The employee had repeatedly been paid late, the November 2010 salary remained unpaid for more than a month, and prior warnings, work stoppage, and debt enforcement did not resolve the default. The court held that wage financing risk lies with the employer, that no fault is required, and that the employee was not obliged to tolerate continued non-payment. The first-instance award of CHF 16,375.95 net plus interest was upheld, as were the first-instance cost and compensation orders; the appeal proceedings were free of court costs and no appellate party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 337 OR, Art. 337b Abs. 1 OR; fristlose Auflösung durch den Arbeitnehmer wegen Lohnverzugs. Ein erheblicher Verzug in der Lohnzahlung stellt eine schwere Verletzung der Hauptpflicht des Arbeitgebers dar; ein Verschulden ist nicht erforderlich, da die Finanzierung des Lohnes in dessen Risikosphäre fällt. Ist der Arbeitnehmer nach Mahnung, Arbeitsniederlegung, Betreibung und Androhung der fristlosen Kündigung weiterhin nicht bezahlt worden, darf ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden (consid. II/3). Die Höhe des aus der rechtmässigen fristlosen Auflösung abgeleiteten Schadenersatzes bleibt im Berufungsverfahren unberührt, wenn sie nicht angefochten wird. Im arbeitsrechtlichen Verfahren mit Streitwert unter Fr. 30'000.– gelten die Kostenregelung von Art. 114 lit. c ZPO und die Berufung hemmt die Vollstreckbarkeit nur im Umfang der Anträge (consid. II/1.3, III/2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130017-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch B._____

gegen

C._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Arbeitsrecht)

Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Februar 2013 (AH120179-L)

Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Fr. 16'375.95 nebst Zins zu 5% seit 4.2.2012 zu bezahlen. 2. Unter o/e Kostenfolge."

Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 12. Februar 2013: 1. In vollständiger Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 16'375.95 netto zuzüglich 5% Zins seit 9. März 2012 zu bezahlen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3'360.– zu bezahlen. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel)

Berufungsanträge: Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 31):

" 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2013 im Verfahren Geschäfts-Nr. AH120179-L/U sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die Kosten- und Parteientschädigung zu ersetzen.

  1. Die Beschwerdeinstanz habe die Vollstreckung des vorinstanzli- chen Urteils vom 12. Februar 2013 gemäss Art. 315 umgehend und ohne Anhörung der Gegenpartei aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) stand seit dem 1. Novem- ber 2006 als Assistent der Geschäftsleitung (resp. ab 1. Oktober 2008 als Assis- tent des CEO) in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte); (Urk. 4/21 und 4/1/1 und 2). Zuletzt wurde die Tätigkeit des Klä- gers mit einem monatlichen Bruttogehalt von Fr. 9'200.– zuzüglich 13. Monats- lohn und Pauschalspesen von Fr. 300.– pro Monat entschädigt (Urk. 4/1/2 und 4/2). 2. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis wegen ausstehender Lohnzahlung fristlos (Urk. 4/18). In einem ersten Verfahren forderte der Kläger den Lohn für die Zeitspanne vom 1. bis 5. Januar 2011 sowie ausstehende Ferien- und Überzeitentschädigung. Dieses Verfahren wurde vom Arbeitsgericht Zürich (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 29. August 2011 erledigt (vgl. Urk. 4/21). Mit Eingabe vom 29. August 2012 gelangte der Kläger erneut an die Vorinstanz und forderte von der Beklagten Schadenersatz im Umfang des an- teilsmässigen Nettolohns ab dem Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ablauf der or- dentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten sowie die Entrichtung der Arbeit- geberbeiträge für die Pensionskasse für die genannte Periode (Urk. 1). Nach durchgeführtem einfachem Schriftenwechsel sowie der Hauptverhandlung hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2013 gut (Urk. 32). 3. Hiergegen erhob die Beklagte innert Frist schriftlich und begründet Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 31). Da sich die Berufung so-

gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahrens bilden Scha- denersatzforderungen des Arbeitnehmers zufolge gerechtfertigter fristloser Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses (Art. 337b Abs. 1 OR). Gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO gilt in arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als Fr. 30'000.– der Untersuchungsgrundsatz, d.h. das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 1.2 Weiter ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen sind, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert von nicht über Fr. 30'000.– gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO der Untersuchungsgrundsatz gilt, ändert daran nichts. Die ent- scheidende Kammer hat sich bereits mehrfach mit dieser Problematik auseinan- dergesetzt und entschieden, dass in zweiter Instanz Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, dies auch dann, wenn der Sachverhalt wie im vorliegenden Fall im Sinne des sozialen Untersuchungs- grundsatzes von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. dazu insb. ZR 110 Nr. 96, m.w.H., insb. den dortigen Hinweis auf BGE 107 II 233 Erw. 3 und BGE 118 II 50 Erw. 2a, sowie ZR 111 Nr. 35; BGE 138 III 625, E. 2.2). 1.3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auf den beklag- tischen Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit ist vor diesem Hintergrund nicht weiter einzugehen.

1.4 Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Prozesshintergrund 2.1 Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos aufgelöst, da Letztere ihrer Lohnzahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Gemäss unbestritte- nem Sachverhalt waren bereits die Löhne für die Monate März, Juli und August 2010 verspätet - und was den März- und Augustlohn anbelangt, erst nach Ab- mahnung - bezahlt worden. Der Lohn für den Monat November 2010 war gänzlich ausgeblieben, weshalb der Kläger mit Email vom 2. Dezember 2010 mit der Nie- derlegung seiner Arbeit ab dem 7. Dezember 2010 drohte, falls der November- lohn nicht bis 6. Dezember 2010 in voller Höhe auf sein Konto überwiesen würde (Urk. 4/12). Nachdem der Novemberlohn bis am 6. Dezember 2010 nicht ausbe- zahlt worden war, stellte der Kläger seine Arbeit androhungsgemäss ein. Mit Email vom 10. Dezember 2010 brachte der Kläger seinen grundsätzlichen Ar- beitswillen zum Ausdruck und bat um Mitteilung des voraussichtlichen Termins der Lohnüberweisung (Urk. 4/14). Mit Einschreiben vom 22. Dezember 2010 mahnte der Kläger die Beklagte schliesslich zum wiederholten Mal für das No- vembersalär, wies auf die baldige Fälligkeit des Dezember- und 13. Monatslohns hin und setzte ihr Frist zur Zahlung (oder Sicherstellung) des ausstehenden Ge- halts bis am 31. Dezember 2010 unter Androhung der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Unterlassungsfall (Urk. 4/16). Die Beklagte zahlte darauf- hin zwar den Dezember- und 13. Monatslohn fristgerecht aus, aber blieb mit Be- zug auf das Novembersalär weiterhin säumig. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 hinsichtlich des Novemberlohns mit, dass man eine Ver- handlung, zu der die Parteien im Rahmen eines Betreibungsverfahrens - welches der Kläger im Zusammenhang mit dem ausstehenden Novemberlohn eingeleitet hatte (vgl. Urk. 4/17) - vorgeladen worden seien, abwarten müsse (Urk. 4/17). 2.2 Die Vorinstanz wertete das beklagtische Verhalten als schwerwiegende Ver- letzung der Lohnzahlungspflicht (Urk. 32 S. 7). Es sei am 4. Januar 2011 festge- standen, dass sich die Beklagte trotz Mahnung, Aussetzen der Arbeitsleistung

und Androhung der fristlosen Kündigung weiterhin weigern würde, ihrer Lohnzah- lungspflicht betreffend Novembersalär nachzukommen. Die fristlose Kündigung des Klägers sei daher gerechtfertigt, zumal keine mildere Massnahme ersichtlich gewesen sei, nachdem er bereits seine Arbeitsleistung eingestellt und die fristlose Kündigung angedroht und sogar ein Betreibungs- und Gerichtsverfahren eingelei- tet habe (Urk. 33 S. 8). Entgegen der Darstellung der Beklagten vermöge der Umstand, dass der Kläger allenfalls eine höhere Stellung innerhalb des Unter- nehmens innegehabt habe, die Verletzung der Lohnzahlungspflicht nicht zu ent- schärfen, da auch höhere Angestellte eine Verletzung dieser vertraglichen Pflicht im erfolgten Ausmass nicht dulden müssten. Ohnehin sei indes bereits im ersten Verfahren zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellt worden, dass der Klä- ger im Betrieb der Beklagten kein höherer leitender Angestellter im Sinne von Art. 3 lit. d ArG gewesen sei (Urk. 33 S. 8 mit Verweis auf Urk. 4/21 S. 11 f.). 2.3 Die Beklagte bestreitet auch im Berufungsverfahren den tatsächlichen Ab- lauf der Geschehnisse (Säumnis betreffend Novemberlohn, Mahnung, Aussetzen der Arbeit, Fristansetzung mit Androhung der fristlosen Kündigung, etc.) nicht. Sie kritisiert vielmehr, dass die Vorinstanz nicht sämtliche beklagtischen Argumente berücksichtigt oder angemessen gewürdigt habe. Zunächst sei darauf hinzuwei- sen, dass es sich bei den verspäteten Lohnzahlungen für die Monate März und Juli lediglich um kurze Verzögerungen gehandelt habe, welche überdies in Ab- stimmung und in Gutheissung mit dem Kläger erfolgt seien (Urk. 31 S. 4 Rz 9). Die verspäteten Lohnzahlungen seien sodann nicht auf den Unwillen der Beklag- ten zurückzuführen, sondern seien Folge einer Umstrukturierung gewesen, an welcher der Kläger als leitender Mitarbeiter einen wesentlichen Beitrag zu leisten gehabt hätte (Urk. 31 S. 4 Rz 11). Der Kläger hätte als Angestellter in hoher orga- nisatorischer und leitender Stellung eine gewisse Kulanz in der Bezahlung der Sa- läre darlegen müssen, insbesondere da er einen aktiven Beitrag an der Eintrei- bung der Gelder gehabt habe. Es sei sozusagen dem Kläger oblegen, wann wel- che Gelder eingetrieben worden seien, weshalb er schwindende Geldflüsse früh- zeitig hätte erkennen und bereits im Frühjahr 2010 hätte kündigen können (Urk. 31 S. 4 Rz 12). Vielmehr habe der Kläger aber seine fristlose Kündigung provo-

zieren wollen und habe im Wissen um die Auslandsabwesenheit des CEO am 2. Dezember 2010 ein Schreiben verfasst, bei welchem er aufgrund der Distanz und Zeitverschiebung unmöglich mit einer Reaktion habe rechnen können. Der Kläger habe in der Folge in schädigender und hintertriebener Weise seine eigene fristlo- se Kündigung geplant und provoziert, in dem er just an dem Tag, an welchem der CEO von seiner Nordamerika-Reise zurückgekehrt sei, das Betreibungsbegehren abgeschickt habe, ohne jegliche Nachsicht, Kulanz und Möglichkeiten zur Korrek- tur der nicht erfolgten Lohnüberweisung. Als Assistent des CEO, dessen verant- wortungsvolle Arbeit mit einem hohen Salär honoriert werde - hätte der Kläger aber eine gewisse Absorptionsfähigkeit von Ungereimtheiten an den Tag legen müssen (Urk. 31 S. 4 f. Rz. 12 -15). Schliesslich habe die Beklagte das Dezem- bersalär inkl. 13. Monatslohn vertragskonform bezahlt und damit bewiesen, dass sie über die ungerechtfertigten Handlungen ihres Mitarbeiter (gemeint ist die Ein- leitung der Betreibung) hinwegsehen könne. Mit Bezug auf das Novembersalär sei die Beklagte aufgrund der Betreibungseinleitung aber zunächst erstarrt und habe die Entwicklung des Verfahrens abwarten wollen (Urk. 31 S. 5 Rz. 15). 3. Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses 3.1 Was die allgemeinen Ausführung zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 5 f.). 3.2 Die beklagtischen Vorbringen sind allesamt nicht zielführend. a) Der Einwand, die verspätete Lohnzahlung für März 2010 sei lediglich mit kurzer Verzögerung und im Einverständnis des Klägers erfolgt, ist hinsichtlich des Einverständnisses neu bzw. verspätet und überdies aktenwidrig. Der Kläger hat den ausstehenden Lohn des Monats März mit Email vom 12. April 2010 gemahnt (Urk. 4/7), weshalb nicht von einem Einverständnis des Klägers ausgegangen werden kann. Das Gleiche gilt für den Augustlohn 2010 (Urk. 4/10). Für das vor- liegende Verfahren ist indes in erster Linie das Ausbleiben des Novembersalärs

von Bedeutung. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte keine Einwilligung des Klägers mehr geltend. b) Die Tatsache, dass die verspäteten Lohnzahlungen nicht auf den Unwillen der Beklagten zurückzuführen seien, mag zutreffen, ist aber in rechtlicher Hinsicht irrelevant. Art. 337 OR setzt kein Verschulden voraus (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Art. 337 N 6). Die Finan- zierung der Löhne gehört zur Risikosphäre des Arbeitgebers, weshalb es unbe- achtlich ist, ob die Löhne aus Unwillen oder aufgrund eines finanziellen Engpas- ses zufolge einer Umstrukturierung ausbleiben. Fakt ist, dass die Beklagte mit der Säumnis hinsichtlich des Novembersalärs ihre Lohnzahlungspflicht verletzt hat. c) Was den Einwand anbelangt, der Kläger habe als höherer Angestellter eine gewisse Kulanz bei der Zahlung des Lohnes an den Tag zu legen, ist der Vor- instanz zuzustimmen, dass selbst höhere Angestellte eine Verletzung der vertrag- lichen Lohnzahlungspflicht nicht dulden müssen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der "hohe" Lohn des Klägers etwas an seinem Anspruch auf fristgerechte Aus- zahlung desselbigen ändern sollte. Die Lohnzahlungspflicht ist die primäre Ver- tragspflicht des Arbeitgebers und gilt in ihrer absoluten Form gegenüber sämtli- chen Mitarbeitern, weshalb auch von Mitarbeitern in einer höheren Stellung dies- bezüglich keine Kulanz erwartet werden darf. Ferner ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts Zürich im Urteil vom 29. August 2011 nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger im Betrieb der Beklagten als Assistent des CEO ein höherer leitender Angestellter gewesen ist (vgl. Urk. 4/21 S. 11 f.). Sofern die Beklagte geltend machen will, dass der Kläger aufgrund seines Einbli- ckes in die Zahlungsflüsse der Beklagten und der massgeblichen Mitwirkung an der Eintreibung der Gelder die Zahlungsschwierigkeiten der Beklagten mitver- schuldet habe, ist sie mit diesem Vorbringen aufgrund des beschränkten Noven- rechts nicht zu hören. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beklagte nicht zu- mutbar gewesen sein soll, diesen Vorwurf bereits vor Vorinstanz zu erheben. Überdies würde auch die Berücksichtigung des neuen Vorbringens nichts daran

ändern, dass die Beklagte lohnzahlungspflichtig ist und Zahlungsschwierigkeiten wohl kaum einem Assistenten des CEO angelastet werden können. Inwiefern der Kläger seine fristlose Kündigung provoziert haben soll, indem er seine Kenntnis über die Auslandreise des CEO ausgenutzt und die Mahnung so- wie die Betreibungseinleitung mit Bezug auf das Novembersalär so terminiert ha- be, dass eine angemessene Reaktion des CEO unmöglich gewesen sei, er- schliesst sich nicht. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin verpflichtet, den Lohn ter- mingerecht am Ende des Monats auszubezahlen - unabhängig einer allfälligen Auslandsabwesenheit ihrer Organe. Die Reaktion des Klägers, die ausstehende Lohnzahlung abzumahnen und das Salär auf dem Betreibungsweg einzufordern, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, und dass dabei keine Rücksicht auf Auslandaufenthalte der Organe der Beklagten genommen wurde, ist überdies nachvollziehbar. d) Schliesslich zielt auch der letzte Einwand der Beklagten, sie habe mit der fristgerechten Überweisung des Dezember- und 13. Monatslohns ihren Zah- lungswillen unter Beweis gestellt, ins Leere. Die Tatsache der fristgerechten Aus- zahlung des Dezember- und 13. Monatslohns ändert nichts daran, dass der No- vemberlohn dem Kläger nicht überwiesen wurde. Die von der Beklagten angeführ- te Begründung, sie habe mit Bezug auf das Novembersalär die Entwicklung des vom Kläger eingeleiteten Betreibungsverfahrens abwarten müssen, verfängt nicht. Die Beklagte bestreitet nicht und hat nie bestritten, dass dem Kläger der Lohn für den Monat November 2010 zustand und von ihr trotzdem nicht überwiesen wurde. Welche Entwicklungen im Betreibungsverfahren die Beklagte für die geschuldete Überweisung des Lohnes hätte abwarten müssen, erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. 3.3 Zusammenfassend kann vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen festgehalten werden, dass die Beklagte sich mit der Auszahlung des November- lohnes am 4. Januar 2011 seit mehr als einem Monat in Verzug befunden und damit ihre Lohnzahlungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt hat. Nachdem der Kläger von sämtlichen milderen Massnahmen (Arbeitsniederlegung, Einlei-

tung eines Betreibungsverfahrens, Fristansetzung unter Androhung der fristlosen Kündigung) bereits ohne Erfolg Gebrauch gemacht hatte, war die fristlose Kündi- gung am 4. Januar 2011 gerechtfertigt, da ihm eine Fortsetzung des Arbeitsver- hältnisses unter den gegebenen Umständen nicht mehr zumutbar war. 4. Folgen der rechtmässigen fristlosen Kündigung 4.1 Was die allgemeinen Ausführungen zu den Folgen einer rechtmässigen frist- losen Kündigung anbelangt, kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 32 S. 8 f.). 4.2 Die Vorinstanz hat dem Kläger als Schadenersatz den Lohn, welchen er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich verein- barten sechsmonatigen Kündigungsfrist aufgelöst worden wäre, zugesprochen. Dies entspricht Fr. 66'313.80 (Lohn vom 6. Januar bis 31. Juli 2011) zuzüglich Fr. 5'489.90 für ausstehende Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse für die näm- liche Zeit, abzüglich der von der Arbeitslosenkasse ausgerichteten Arbeitslosen- gelder in der Höhe von Fr. 48'923.95 (vgl. Urk. 32 S. 9 f.), mithin Fr. 20'749.77. In Nachachtung des Dispositionsgrundsatzes hat die Vorinstanz dem Kläger an- tragsgemäss Fr. 16'375.95 zuzüglich 5% Verzugszins ab 9. März 2012 zugespro- chen. All dies macht die Beklagte nicht zum Thema ihrer Berufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 5. Zusammenfassung Die Berufung der Beklagten erweist sich gesamthaft als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Beklagte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheides zu verpflichten, dem Kläger Fr. 16'375.95 netto zuzüglich 5% Zins seit 9. März 2012 zu bezahlen.

III. 1. Abschliessend ist über die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu befinden. 2. Vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren betrug der Streitwert Fr. 16'375.95. Beide Verfahren sind aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwertes kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 3. Da die Berufung vollumfänglich abgewiesen wird, ist das vorinstanzliche Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 3) zu bestätigen. 4. Im Berufungsverfahren ist dem Kläger mangels relevantem Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 16'375.95 netto zuzüglich 5% Zins seit 9. März 2012 zu bezahlen. 2. Das erst- und zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos. 3. a) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'360.– zu bezahlen. b) Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 31, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'375.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. September 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: mc

Schlagwörter

employment contractwage defaultsummary terminationdamagesappealsuspensive effectcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the employee’s summary termination for unpaid wages was justified

Extrahierter Entscheid

Yes. The employer had seriously breached its wage-payment duty by remaining in default for more than a month despite prior reminders, work stoppage, debt enforcement, and warning of summary termination.

Extrahierte Begründung

Payment delays and the missing November salary lay in the employer’s risk sphere and required no fault. The employee had already used milder measures without success, so continuation of the employment relationship was no longer reasonable.

Kernrechtsfrage

Whether the damages award for the lawful summary termination should be changed

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not challenge the first-instance calculation and award amount, so the damages order remained unchanged.

Extrahierte Begründung

The appellant did not contest the amount; therefore the first-instance disposition stood under the dispositive principle.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be stayed or the first-instance judgment’s enforcement suspended

Extrahierter Entscheid

No separate ruling was required because the appeal itself suspends enforceability to the extent of the appeal request.

Extrahierte Begründung

Under Art. 315 Abs. 1 ZPO, the appeal already has suspensive effect within the scope of the conclusions.

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