Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130007-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 19. März 2013
in Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Arbeitsrechtliche Forderung (Eintreten auf Klage, unentgeltliche Rechtspflege)
Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2013 (AH120257-L)
Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei durch Genehmigung des zwischen den Parteien ge- schlossenen Vergleichs vom 12./13. Dezember 2012 zu erledigen; 2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Arbeitsgericht zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Herrn Dr. X., Rechtsan- walt, ... [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 3. Die mit dieser Eingabe eingereichte Honorarnote Nr. .... vom 13. De- zember 2012 sei zu genehmigen und die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag Herrn Dr. X. auf dessen Konto bei der C._____ AG, ..., IBAN ..., zu überweisen; 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Übrigen gemäss Ver- gleich vom 12./13. Dezember 2012 zu regeln unter Berücksichtigung der dem Kläger zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege." Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Die Klage sei durch Genehmigung des zwischen den Parteien ge- schlossenen Vergleiches vom 12./13. Dezember 2012 zu erledigen; 2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Arbeitsgericht zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X., Rechtsanwalt, ... [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 3. Die mit dieser Eingabe eingereichte Honorarnote Nr. ... vom 13. De- zember 2012 sei zu genehmigen und die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag Herrn Dr. X. auf dessen Konto bei der C._____ AG, ..., IBAN ..., zu überweisen; 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Übrigen gemäss Ver- gleich vom 12./13. Dezember 2012 zu regeln unter Berücksichtigung der dem Kläger zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege;
sei, erübrige sich auch die Prüfung der Voraussetzungen betreffend die unentgelt- liche Rechtspflege, da diese einen Prozess voraussetze. b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbesondere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstin- stanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 m.Hinw.). c) Der Kläger macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz verkenne das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, indem sie de facto das altrechtliche rechtliche Interesse fordere (Urk. 8 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist auf eine Klage bzw. ein Gesuch nicht einzutreten, wenn die klagende bzw. gesuchstellende Partei kein schutz- würdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Dass dieses Inte- resse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, ist der Vorinstanz nicht ent- gangen, hat sie doch beides verneint (Urk. 9 Erw. 2.3). d) Der Kläger macht berufungsweise weiter geltend, werde ein ausserge- richtlicher Vergleich durch das Gericht genehmigt, so komme diesem dieselbe Wirkung zu wie einem rechtskräftigen Entscheid. Die Beklagte habe sich erst nach dem Schlichtungsverfahren überhaupt vergleichsbereit gezeigt. Der ausser- gerichtliche Vergleich biete ihm (dem Kläger) keine genügende Sicherheit, da es selbst bei einem provisorischen Rechtsöffnungstitel zu einem komplexen Aber- kennungsprozess kommen könne. Das schutzwürdige Interesse an der Genehmi- gung des aussergerichtlichen Vergleichs liege somit in der Erlangung eines defini- tiven Rechtsöffnungstitels (Urk. 8 S. 6 f.). Ein aussergerichtlicher Vergleich ist (nur) dann vom Gericht zu genehmigen, wenn er Vereinbarungen über Punkte enthält, welche der freien Verfügung der
Parteien (Parteidisposition) entzogen sind. Vorliegend standen die Parteien in ei- nem arbeitsrechtlichen Streit (finanzielle Folgen der Auflösung eines Lehrverhält- nisses; vgl. Urk. 5/8). Die entsprechenden Geldforderungen des Klägers unterlie- gen der Parteidisposition; Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht geltend gemacht. Die Parteien waren daher befugt, ihren Streit durch Abschluss einer entsprechen- den Vereinbarung verbindlich zu beenden. Eine solche Vereinbarung ist nicht von einem Gericht zu genehmigen; es kann darüber kein autoritativer Entscheid gefällt werden, womit auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., 2.A. 2013, N 12 zu Art. 59 ZPO). Wenn die geschlossene Vereinbarung dem Kläger tatsächlich keine genü- gende Sicherheit bieten würde, müsste er sich fragen lassen, wieso er diese überhaupt geschlossen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien wa- ren als Folge der geschlossenen Vereinbarung jedenfalls nicht mehr ungewiss, womit auch in dieser Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an einem Gerichts- entscheid nicht gegeben ist. Davon abgesehen bleibt es das Geheimnis des Klä- gers, wie die Vorinstanz einen Vergleich, der im wesentlichen auf eine unbekann- te separate Vereinbarung verweist und den Vergleichsbetrag nicht nennt (Urk. 5/6 S. 2), hätte "genehmigen", d.h. einer materiellen Prüfung hätte unterziehen sollen. e) Der Kläger macht berufungsweise sodann geltend, ein schutzwürdiges Interesse liege vor, weil er mit der Klage ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt habe. Er habe einen Rechtsanspruch auf materielle Prüfung dieses Gesuchs, da er ansonsten das Honorar seines Rechtsvertreters tragen müsse und ihm dies aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht möglich sei (Urk. 8 S. 7). Dieses Vorbringen – sowie die weiteren (Urk. 8 S. 7 ff.) – richtet sich nicht gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Klage bzw. das Gesuch um Ge- nehmigung der aussergerichtlichen Vereinbarung, sondern gegen die vorinstanz- liche Nichtbewilligung des klägerischen Armenrechtsgesuchs. Die Vorinstanz hat dies zwar nicht in einen formellen Entscheid gekleidet, sie hat aber gleichwohl dem Kläger das Armenrecht nicht gewährt. Der Kläger wendet sich in seiner Beru- fung denn auch gegen diese materielle Abweisung seines Armenrechtsgesuchs und macht nicht eine Rechtsverweigerung geltend. Zulässiges Rechtsmittel gegen
einen Entscheid über das Armenrecht ist nun allerdings nicht die Berufung, son- dern die Beschwerde (Art. 121 ZPO). Die klägerische Berufung – betreffend das Armenrecht – kann auch nicht als Beschwerde entgegengenommen und behan- delt werden, weil eine entsprechende Beschwerde mit einer Frist von 10 Tagen zu erheben gewesen wäre (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Zwar hat die Vorinstanz dieses Rechtsmittel nicht belehrt; der anwaltlich vertretenen Kläger kann sich jedoch nicht darauf berufen, dies nicht gewusst zu haben, ergibt sich dies doch einerseits direkt aus dem Gesetz (vgl. die genannten Bestimmungen) und wurde ihm dies andererseits auch im Urteil der Kammer vom 18. Mai 2012 (Urk. 5/5 Erw. II.1.2) ausdrücklich dargelegt. Bezüglich des Armenrechts erweist sich damit das am 21. Februar 2013 eingereichte klägerische Rechtsmittel als verspätet (vgl. Urk. 7/1: Zustellung des angefochtenen Entscheids am 22. Januar 2013), weshalb insoweit darauf nicht eingetreten werden kann. Im Ergebnis erwächst dem Kläger dadurch allerdings kein Nachteil, denn das Armenrechtsgesuch wäre ohnehin abzuweisen bzw. dessen Nichtbewilligung zu bestätigen gewesen. Wer unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen will, hat seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dass der Kläger in früheren Entscheiden (Urk. 5/9, sinngemäss auch Urk. 5/5) als mittellos angesehen wurde, ist dabei nicht massgebend, ist ihm doch durch die am 12./13. Dezember 2012 geschlossene Vereinbarung ein Teil der Forderungs- summe zugekommen. Der anwaltlich vertretene Kläger musste um diese Mitwir- kungspflicht wissen. Indem er nun aber die ihm durch die Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2012 zugekommene Summe nicht bekannt gegeben hat (vgl. Urk. 5/6), wäre von einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht auszugehen, wes- halb das Armenrechtsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Auch hatte das klägerische Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.) von allem Anfang an keiner- lei Aussicht auf Erfolg, was der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls entgegenstünde. f) Bloss ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass für die Erlan- gung der unentgeltlichen Rechtspflege nach einem Schlichtungsverfahren, aber vor der Rechtshängigkeit an einem Gericht ebenfalls der Obergerichtspräsident
zuständig wäre (§ 128 GOG). Dass dem Kläger im Urteil des Obergerichtspräsi- denten vom 17. Oktober 2011 und im Urteil der Kammer vom 18. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung "nur" für das Schlichtungsver- fahren gewährt wurde (Urk. 5/9 Disp.-Ziff. 1, Urk. 5/5 Disp.-Ziff. 5) konnte ihn nicht daran hindern, für die Zeit nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens ein ent- sprechendes neues Gesuch zu stellen. g) Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Der Kläger verlangt auch im Berufungsverfahren die Zusprechung der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2012 im Gesamtbe- trag von Fr. 25'263.85 (Urk. 5/12). Daher ist für das Berufungsverfahren von die- sem Interessewert auszugehen. b) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). c) Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt (Urk. 8 Berufungsantrag 5). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 (unentgeltliche Rechtspflege für das Ver- fahren vor Arbeitsgericht) wird nicht eingetreten.
Zürich, 19. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc