No standing to approve out-of-court settlement; legal aid appeal time-barred

LA130007Obergericht19.03.2013Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Court of Appeal confirmed the labor court’s refusal to enter the claimant’s action seeking judicial approval of an out-of-court settlement. It held that the parties’ disposable monetary claims could be settled without court approval and that no legally protected interest in a judicial decision existed. The claimant’s challenge to the refusal of legal aid for the first instance was not entertained as the wrong remedy had been used and the deadline for complaint had expired; in any event, the request would fail because of incomplete disclosure and lack of prospects. The appeal legal-aid request was also denied. The appellate proceedings remained free of costs and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO; gerichtliche Genehmigung eines aussergerichtlichen Vergleichs nur bei Vereinbarungen über der Parteidisposition entzogene Punkte. Wo die Parteien über dispositive geldrechtliche Ansprüche verbindlich selbst disponieren können, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an einem autoritativen gerichtlichen Entscheid; weder die blosse Aufnahme einer Vereinbarung in einen Entscheid noch der Wunsch nach einem definitiven Rechtsöffnungstitel begründen ein Prozessinteresse (consid. 2c-d). Die Anfechtung eines Entscheids über die unentgeltliche Rechtspflege hat mit Beschwerde zu erfolgen; wird stattdessen Berufung erhoben, ist darauf nicht einzutreten. Materiell setzt die unentgeltliche Rechtspflege vollständige Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht aussichtslose Begehren voraus (Art. 117 lit. b ZPO; consid. 2e).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA130007-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 19. März 2013

in Sachen

A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

B., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Arbeitsrechtliche Forderung (Eintreten auf Klage, unentgeltliche Rechtspflege)

Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2013 (AH120257-L)

Rechtsbegehren: "1. Die Klage sei durch Genehmigung des zwischen den Parteien ge- schlossenen Vergleichs vom 12./13. Dezember 2012 zu erledigen; 2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Arbeitsgericht zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Herrn Dr. X., Rechtsan- walt, ... [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 3. Die mit dieser Eingabe eingereichte Honorarnote Nr. .... vom 13. De- zember 2012 sei zu genehmigen und die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag Herrn Dr. X. auf dessen Konto bei der C._____ AG, ..., IBAN ..., zu überweisen; 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Übrigen gemäss Ver- gleich vom 12./13. Dezember 2012 zu regeln unter Berücksichtigung der dem Kläger zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege." Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "1. Die Klage sei durch Genehmigung des zwischen den Parteien ge- schlossenen Vergleiches vom 12./13. Dezember 2012 zu erledigen; 2. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Arbeitsgericht zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferlegung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X., Rechtsanwalt, ... [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter); 3. Die mit dieser Eingabe eingereichte Honorarnote Nr. ... vom 13. De- zember 2012 sei zu genehmigen und die Staatskasse sei anzuweisen, den Rechnungsbetrag Herrn Dr. X. auf dessen Konto bei der C._____ AG, ..., IBAN ..., zu überweisen; 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien im Übrigen gemäss Ver- gleich vom 12./13. Dezember 2012 zu regeln unter Berücksichtigung der dem Kläger zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege;

  1. Für das vorliegende Berufungsverfahren sei dem Kläger die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren (kein Kostenvorschuss, keine Auferle- gung von Gerichtskosten und Beigebung von Dr. X._____, Rechtsan- walt, ... [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 und unter Beilage der Kla- gebewilligung vom 13. September 2012 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1, 3 und 4). Ohne Weiterungen trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auf die Klage nicht ein (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Kläger am 21. Februar 2013 fristgerecht (Urk. 7/1) Berufung erhoben mit den eingangs genannten Berufungsanträgen (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger stelle sich auf den Standpunkt, dass die von ihm beantragte Genehmigung des Vergleichs notwendig sei, weil sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege einen gerichtlichen Entscheid erforde- re. Die Parteien hätten jedoch ihren Streit ausserhalb eines gerichtlichen Prozes- ses erledigt; daher bestehe vorliegend kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung des Vergleichs. Dass eine aussergerichtliche Parteivereinba- rung in einen gerichtlichen Entscheid aufgenommen werden soll, vermöge auch kein tatsächlich schutzwürdiges Interesse zu begründen. Ein Feststellungsinte- resse sei auch nicht gegeben, da die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht mehr ungewiss seien. Liege kein schutzwürdiges Interesse vor, fehle es an einer Pro- zessvoraussetzung, weshalb auf das Gesuch um Genehmigung des ausserge- richtlichen Vergleichs nicht einzutreten sei. Da auf das Gesuch nicht einzutreten

sei, erübrige sich auch die Prüfung der Voraussetzungen betreffend die unentgelt- liche Rechtspflege, da diese einen Prozess voraussetze. b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbesondere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstin- stanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 m.Hinw.). c) Der Kläger macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz verkenne das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, indem sie de facto das altrechtliche rechtliche Interesse fordere (Urk. 8 S. 5 f.). Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist auf eine Klage bzw. ein Gesuch nicht einzutreten, wenn die klagende bzw. gesuchstellende Partei kein schutz- würdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Dass dieses Inte- resse rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein kann, ist der Vorinstanz nicht ent- gangen, hat sie doch beides verneint (Urk. 9 Erw. 2.3). d) Der Kläger macht berufungsweise weiter geltend, werde ein ausserge- richtlicher Vergleich durch das Gericht genehmigt, so komme diesem dieselbe Wirkung zu wie einem rechtskräftigen Entscheid. Die Beklagte habe sich erst nach dem Schlichtungsverfahren überhaupt vergleichsbereit gezeigt. Der ausser- gerichtliche Vergleich biete ihm (dem Kläger) keine genügende Sicherheit, da es selbst bei einem provisorischen Rechtsöffnungstitel zu einem komplexen Aber- kennungsprozess kommen könne. Das schutzwürdige Interesse an der Genehmi- gung des aussergerichtlichen Vergleichs liege somit in der Erlangung eines defini- tiven Rechtsöffnungstitels (Urk. 8 S. 6 f.). Ein aussergerichtlicher Vergleich ist (nur) dann vom Gericht zu genehmigen, wenn er Vereinbarungen über Punkte enthält, welche der freien Verfügung der

Parteien (Parteidisposition) entzogen sind. Vorliegend standen die Parteien in ei- nem arbeitsrechtlichen Streit (finanzielle Folgen der Auflösung eines Lehrverhält- nisses; vgl. Urk. 5/8). Die entsprechenden Geldforderungen des Klägers unterlie- gen der Parteidisposition; Gegenteiliges wurde jedenfalls nicht geltend gemacht. Die Parteien waren daher befugt, ihren Streit durch Abschluss einer entsprechen- den Vereinbarung verbindlich zu beenden. Eine solche Vereinbarung ist nicht von einem Gericht zu genehmigen; es kann darüber kein autoritativer Entscheid gefällt werden, womit auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., 2.A. 2013, N 12 zu Art. 59 ZPO). Wenn die geschlossene Vereinbarung dem Kläger tatsächlich keine genü- gende Sicherheit bieten würde, müsste er sich fragen lassen, wieso er diese überhaupt geschlossen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien wa- ren als Folge der geschlossenen Vereinbarung jedenfalls nicht mehr ungewiss, womit auch in dieser Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse an einem Gerichts- entscheid nicht gegeben ist. Davon abgesehen bleibt es das Geheimnis des Klä- gers, wie die Vorinstanz einen Vergleich, der im wesentlichen auf eine unbekann- te separate Vereinbarung verweist und den Vergleichsbetrag nicht nennt (Urk. 5/6 S. 2), hätte "genehmigen", d.h. einer materiellen Prüfung hätte unterziehen sollen. e) Der Kläger macht berufungsweise sodann geltend, ein schutzwürdiges Interesse liege vor, weil er mit der Klage ein Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt habe. Er habe einen Rechtsanspruch auf materielle Prüfung dieses Gesuchs, da er ansonsten das Honorar seines Rechtsvertreters tragen müsse und ihm dies aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht möglich sei (Urk. 8 S. 7). Dieses Vorbringen – sowie die weiteren (Urk. 8 S. 7 ff.) – richtet sich nicht gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Klage bzw. das Gesuch um Ge- nehmigung der aussergerichtlichen Vereinbarung, sondern gegen die vorinstanz- liche Nichtbewilligung des klägerischen Armenrechtsgesuchs. Die Vorinstanz hat dies zwar nicht in einen formellen Entscheid gekleidet, sie hat aber gleichwohl dem Kläger das Armenrecht nicht gewährt. Der Kläger wendet sich in seiner Beru- fung denn auch gegen diese materielle Abweisung seines Armenrechtsgesuchs und macht nicht eine Rechtsverweigerung geltend. Zulässiges Rechtsmittel gegen

einen Entscheid über das Armenrecht ist nun allerdings nicht die Berufung, son- dern die Beschwerde (Art. 121 ZPO). Die klägerische Berufung – betreffend das Armenrecht – kann auch nicht als Beschwerde entgegengenommen und behan- delt werden, weil eine entsprechende Beschwerde mit einer Frist von 10 Tagen zu erheben gewesen wäre (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). Zwar hat die Vorinstanz dieses Rechtsmittel nicht belehrt; der anwaltlich vertretenen Kläger kann sich jedoch nicht darauf berufen, dies nicht gewusst zu haben, ergibt sich dies doch einerseits direkt aus dem Gesetz (vgl. die genannten Bestimmungen) und wurde ihm dies andererseits auch im Urteil der Kammer vom 18. Mai 2012 (Urk. 5/5 Erw. II.1.2) ausdrücklich dargelegt. Bezüglich des Armenrechts erweist sich damit das am 21. Februar 2013 eingereichte klägerische Rechtsmittel als verspätet (vgl. Urk. 7/1: Zustellung des angefochtenen Entscheids am 22. Januar 2013), weshalb insoweit darauf nicht eingetreten werden kann. Im Ergebnis erwächst dem Kläger dadurch allerdings kein Nachteil, denn das Armenrechtsgesuch wäre ohnehin abzuweisen bzw. dessen Nichtbewilligung zu bestätigen gewesen. Wer unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen will, hat seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dass der Kläger in früheren Entscheiden (Urk. 5/9, sinngemäss auch Urk. 5/5) als mittellos angesehen wurde, ist dabei nicht massgebend, ist ihm doch durch die am 12./13. Dezember 2012 geschlossene Vereinbarung ein Teil der Forderungs- summe zugekommen. Der anwaltlich vertretene Kläger musste um diese Mitwir- kungspflicht wissen. Indem er nun aber die ihm durch die Vereinbarung vom 12./13. Dezember 2012 zugekommene Summe nicht bekannt gegeben hat (vgl. Urk. 5/6), wäre von einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht auszugehen, wes- halb das Armenrechtsgesuch schon aus diesem Grund abzuweisen wäre. Auch hatte das klägerische Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 f.) von allem Anfang an keiner- lei Aussicht auf Erfolg, was der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls entgegenstünde. f) Bloss ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass für die Erlan- gung der unentgeltlichen Rechtspflege nach einem Schlichtungsverfahren, aber vor der Rechtshängigkeit an einem Gericht ebenfalls der Obergerichtspräsident

zuständig wäre (§ 128 GOG). Dass dem Kläger im Urteil des Obergerichtspräsi- denten vom 17. Oktober 2011 und im Urteil der Kammer vom 18. Mai 2012 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung "nur" für das Schlichtungsver- fahren gewährt wurde (Urk. 5/9 Disp.-Ziff. 1, Urk. 5/5 Disp.-Ziff. 5) konnte ihn nicht daran hindern, für die Zeit nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens ein ent- sprechendes neues Gesuch zu stellen. g) Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 3. a) Der Kläger verlangt auch im Berufungsverfahren die Zusprechung der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2012 im Gesamtbe- trag von Fr. 25'263.85 (Urk. 5/12). Daher ist für das Berufungsverfahren von die- sem Interessewert auszugehen. b) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). c) Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt (Urk. 8 Berufungsantrag 5). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 (unentgeltliche Rechtspflege für das Ver- fahren vor Arbeitsgericht) wird nicht eingetreten.

  1. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 18. Januar 2013 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

employment disputestandingout-of-court settlementlegal aidadmissibilityappeal remedyfinancial disclosureprospects of successcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim for court approval of the parties' out-of-court settlement was admissible

Extrahierter Entscheid

The claim was inadmissible because the parties were free to dispose of the monetary claims themselves and therefore had no legally protected interest in judicial approval.

Extrahierte Begründung

A settlement only requires judicial approval when it contains matters removed from party disposition. Here the underlying wage-related claims were disposable, the parties could bind themselves directly, and no uncertainty remained requiring a declaratory or authoritative court decision.

Kernrechtsfrage

Whether the claimant was entitled to legal aid in the first-instance proceedings

Extrahierter Entscheid

The appeal against the legal-aid refusal was inadmissible as an appeal remedy; in any event, the request would have been denied because the claimant failed to disclose his financial situation and the action had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

A decision on legal aid must be challenged by complaint, not appeal, and the complaint deadline had expired. Substantively, the claimant did not fully disclose assets received under the settlement and the original claim was hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the appellate proceedings

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid for the appeal was rejected because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

An unsuccessful appeal does not satisfy the statutory requirement of non-frivolous prospects of success.

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