Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA130002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichts- schreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 7. Februar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____ Kläger und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2012 (FV120010)
Rechtsbegehren: A. Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2): " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 29'814.32 nebst 5 % Zins seit 01.01.2010 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
B. Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 11 S. 4, sinngemäss): Auf die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten.
Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren, vom 21. Dezember 2012: (Urk. 37 S. 12 f.) " 1. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Die Parteien werden mit separater Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem Endentscheid vorbehalten. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsanträge: (Urk. 36) Der Vorentscheid über die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Meilen sei aufzuheben, und der Kläger sei an das Gericht am Sitz der Be- klagten zu verweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit 31. Januar 2012 vor Erstinstanz in einem For- derungsprozess (vgl. Urk. 1 S. 1). Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Klä- ger) beantragte dabei, dass die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) zu verpflichten sei, ihm Fr. 29'814.32 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2010 zu be- zahlen (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 2). Die Beklagte beantragte, es sei auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten (Urk. 11 S. 4). b) Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 trat die Vorderrichterin auf die Klage ein (Urk. 37 S. 12 Dispositivziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2013 erhob die Beklagte Berufung gegen vorgenannte Verfügung mit dem Antrag, es sei der Vorentscheid über die Zustän- digkeit des Bezirksgerichts Meilen aufzuheben und der Kläger an das Gericht an ihrem Sitz zu verweisen (Urk. 36). 3. a) In zweiter Instanz sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, dies auch dann, wenn der Sachverhalt wie im vor- liegenden Fall im Sinne des sozialen Untersuchungsgrundsatzes von Amtes we- gen festzustellen ist (vgl. dazu ZR 110 Nr. 96 m.w.H., insb. den dortigen Hinweis auf BGE 107 II 233 Erw. 3 und BGE 118 II 50 Erw. 2a). Mit Entscheid der Kam- mer vom 27. März 2012 (ZR 111 Nr. 35) wurde die analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren verworfen. Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in seinem Entscheid vom 28. August 2012 und hielt fest, dass Art. 317 ZPO auch in Verfahren gelte, in denen der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe (BGE 138 III 625). Dieser Pra- xis folgend sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO).
b) Die Beklagte führt in ihrer Berufungsschrift aus, dass sie sich bei der Be- rechnung der Einsatztage auf die Daten abstützen würde, welche auf ihrem Ser- ver gespeichert seien. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der damals für die Einsatzplanung zuständige Mitarbeiter C., welcher seine Arbeit bei ihr im Büro verrichtet habe, nun plötzlich Zugang zu einem anderen Datenbestand ha- ben soll. Sie habe Zweifel an der Authentizität dieser Daten. Sie sei bereit, dem Gericht ihre Daten zur forensischen Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Zeuge C. habe kurz vor seinem Austritt aus der Unternehmung eine unbe- rechtigte Belastung auf der Karte ... in der Höhe von Fr. 15'000.– vorgenommen und den Betrag seinem Arbeitskollegen D._____ auf dessen ... Konto gutschrei- ben lassen. Wäre die Unternehmung tatsächlich Konkurs gegangen, hätten die Beiden sich durch eine solche Zahlung besser gestellt als andere Mitarbeiter. Durch diese Belastung habe ihr die Liquidität gefehlt, um (wie bei anderen Mitar- beitern) eine aussergerichtliche Lösung mit dem Kläger anzustreben. Die Glaub- würdigkeit des Zeugen C._____ sei daher in Frage zu stellen. Der Zeuge E._____ sowie der Zeuge F._____ hätten bei der Kantonspolizei Zug eine Anzeige wegen angeblichen Verstössen gegen das Waffengesetz eingereicht. Das Verfahren sei mittlerweile eingestellt worden. Es hätten keine Unregelmässigkeiten festgestellt werden können. Auch diese beiden Zeugen hätten ein Interesse, der Unterneh- mung zu schaden (Urk. 36). c) Alle diese Behauptungen hätten schon vor erster Instanz anlässlich der Verhandlung vom 14. Juni 2012 (Zeugeneinvernahme, Stellungnahme zum Be- weisergebnis, Fortsetzung der Hauptverhandlung) vorgebracht werden können (vgl. Urk. 17). Die Beklagte nahm die entsprechende Vorladung am 7. Mai 2012 in Empfang (vgl. Urk. 18/1). Zur Zeugeneinvernahme und Stellungnahme zum Be- weisergebnis ist jedoch niemand für sie erschienen (vgl. Urk. 19 S. 1; Urk. 21 bis 23, Urk. 25, Urk. 27, je S. 1; siehe auch Urk. 29). Die erstmals im Berufungsver- fahren vorgebrachten Ausführungen der Beklagten sind daher nicht mehr zu be- rücksichtigen.
zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezem- ber 2012 zu bestätigen. 6. a) Da der Streitwert des vorliegenden Verfahrens unter Fr. 30'000.– liegt, werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird eingetreten. 2. Die Parteien werden mit separater Vorladung zur Fortsetzung der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen. 3. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf das erst- instanzliche Verfahren bleibt dem erstinstanzlichen Endentscheid vorbehal- ten. 4. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 5. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zu- gesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 36, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'814.32. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc