Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 6. November 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter, Widerkläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Juli 2012 (FO100023)
Rechtsbegehren: Klage (Urk. 13 S. 1): "es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'915.40 nebst 5% Zins seit dem 30. Januar 2010 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten" Widerklage (Urk. 30 S. 2, Prot. I S. 7): "1. Es sei die Klage vom 20. Mai 2010 im Betrag von CHF 4'915.40 nebst 5% Zins seit dem 30. Januar 2010 vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Widerklageweise sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten den Lohn für den Monat Januar 2010 von CHF 7'583.– brutto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) und eine Strafzahlung von CHF 14'000.– gemäss Art. 337c Abs. 3 OR (2 Monatslöhne à CHF 7'000.–) zu bezahlen zuzüglich 5% Zins ab 20. Januar 2010. Sodann sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Kin- derzulagen für Januar 2010 in der Höhe von Fr. 600.– zu bezah- len. 3. Widerklageweise sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten ein gutes Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.6 % Mwst.) zulasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 30. Juli 2012 (Urk. 56): "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. In Gutheissung der Widerklage wird die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten den Lohn bzw. Lohnersatz für Januar 2010 inklusive anteiligem 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 7'583.– brutto nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2010, eine Entschädigung von 2 Monatslöhnen in der Höhe von Fr. 14'000.– nebst Zins zu 5% seit 20. Januar 2010 und die Kinderzulagen für Januar 2010 in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis fol- genden Inhalts aus- und zuzustellen: ... (Wortlaut des Arbeitszeugnisses) 3. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Prozessent- schädigung von Fr. 6'000.– (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu be- zahlen.
Erwägungen: 1. Der Beklagte, Widerkläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungs- kläger (nachfolgend: Beklagter) stand seit dem 1. Mai 2008 als Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin, Widerbeklagten, Berufungsklägerin und Anschluss- berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin). Mit Schreiben vom 30. November 2009 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 31. Januar 2010 (Urk. 14/2). Am 20. Januar 2010 folgte die fristlose Entlassung durch die Klägerin (Urk. 14/3). 2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2010 (Urk. 1) und unter Einreichung der Wei- sung des Friedensrichteramtes C._____ vom 11. Mai 2010 (Urk. 3) machte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegende arbeitsrechtliche Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren anhängig. Am 28. Mai 2010 macht der Beklagte sei- nerseits bei der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil ebenfalls eine arbeitsrechtliche Klage anhängig (Urk. 25/2). Dieses Verfahren wurde in der Folge an die Vorinstanz überwiesen (Urk. 23). Anlässlich der zweiten Verhandlung vor Vorinstanz am 4. November 2010 machte der Beklagte das ein- gangs genannte, als Widerklage bezeichnete Rechtsbegehren anhängig. Eine von der Klägerin beantragte Klageerweiterung (Schadenersatz von mindestens Fr. 50'000.–, Urk. 32 S. 1) liess die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Februar 2011 (Urk. 36) nicht zu. Im Übrigen kann für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Am 30. Juli 2012 erliess diese den eingangs zitierten Entscheid. 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob die Klägerin am 5. Dezember 2012 Berufung (Urk. 55). In der Berufungsantwort vom 11. März 2013 erhob der Beklagte Anschlussberufung (Urk. 61). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 26. April 2013 (Urk. 64). 4. Am 8. August 2012 hatte die Klägerin beim Arbeitsgericht Pfäffikon eine weitere Klage erhoben, mit dem Rechtsbegehren, es sei der Beklagte zu ver- pflichten, ihr angemessenen Schadenersatz, mindestens aber Fr. 40'000.–, zu bezahlen. Mit Beschluss vom 4. Juni 2013 trat das Arbeitsgericht auf diese Klage
nicht ein. Hiergegen erhob die Klägerin am 26. August 2013 ebenfalls Berufung. Das Verfahren wurde bei der Kammer unter Geschäfts-Nr. LA130025 angelegt. 5. In der Folge wurden die Parteien im Berufungsverfahren LA130025 auf den 22. Oktober 2013 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich die- ser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Urk. 66, das Original des Vergleichs befindet sich als Urk. 42 in den Akten des Berufungsverfahrens LA130025): "1. Die Klägerin zieht ihre (Haupt-)Klage im Verfahren LA120031-O (vormals FO100023-H) zurück. 2. Der Beklagte reduziert seine (Wider-)Klage im Verfahren LA120031-O (vormals FO100023-H) auf a) Fr. 6'400.– brutto (Lohn und Schadenersatz), b) Fr. 600.– (Kinderzulagen) sowie c) Fr. 7'000.– (Pönale) und die Klägerin anerkennt sie in diesem reduzierten Betrage. Weist die Klägerin nach, dass sie die Sozialabgaben bezahlt hat, so reduziert sich der Betrag gemäss Buchstabe a) um die entsprechenden Arbeitnehmerbei- träge. 3. Der Betrag gemäss Ziffer 2a und b ist zahlbar bis spätestens 30. November 2013. Der Betrag gemäss Ziffer 2c ist zahlbar bis spätestens 31. Dezember 2013. 4. Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Zeugnisanspruch des Be- klagten erfüllt wurde. 5. Die Klägerin zieht ihre Klage im vorliegenden Verfahren zurück. 6. Die Klägerin verpflichtet sich, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren FO100023-H eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen, zahlbar bis 31. Dezember 2013. 7. Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren AG120001-H. Der Beklagte verzichtet für dieses Verfahren auf eine Parteient- schädigung. 8. Die Klägerin übernimmt die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren LA130025. Die Parteien verzichten gegenseitig für beide zweitinstanzlichen Ver- fahren (LA120031 und LA130025) auf eine Parteientschädigung. 9. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt.
einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 0.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: mc