Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120030-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scher- rer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 31. Januar 2013
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Oktober 2012 (AN110047)
Nachdem der Beklagten und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) in Anwen- dung von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Verfügung vom 15. Januar 2013 Nachfrist an- gesetzt worden war, um den ihr mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 auferleg- ten Kostenvorschuss von Fr. 16'800.– zu leisten (vgl. Urk. 39; Urk. 40), die Beklagte dem innert der ihr angesetzten Nachfrist nicht nachgekommen ist, damit androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 39 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1; Urk. 40 S. 2, Dispositivziffer 1), die Beklagte für das vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss kostenpflich- tig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Klä- ger) mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagten nicht, weil sie un- terliegt (Urk. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung, sowie und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 31. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: mc