Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120029-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 14. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung (Arbeitsrecht)
Berufung / Revision gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 25. Oktober 2012 (AH120012)
Erwägungen: 1. a) Am 10. September 2012 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Forderungsklage über Fr. 11'137.90 sowie ein Begehren um Herausgabe von Lohnabrechnungen und Arbeitsvertrag ein (Urk. 1). Anläss- lich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2012 schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung den folgenden Vergleich (Urk. 5): "1. Die Beklagte verpflichtet sich, die Abwesenheiten der Klägerin aufgrund Schwangerschaft der Taggeldversicherung anzumelden und den Entscheid der Klägerin weiterzuleiten. Sollte die Taggeldversicherung keine Entschä- digung ausrichten, verpflichtet sich die Beklagte, innert 10 Tagen nach Er- halt des negativen Entscheids der Taggeldversicherung der Klägerin Fr. 2'302.80 netto zu bezahlen. Die Beklagte verpflichtet sich, auf diesen Betrag die Sozialabzüge und die Quellensteuer abzurechnen und zu Guns- ten der Klägerin einzuzahlen. 2. Im Übrigen zieht die Klägerin die Klage zurück. 3. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen." Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 (Urk. 6 = Urk. 9) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab, erhob keine Kosten und sprach keine Prozessentschädigungen zu (Dispositiv-Ziffern 1 bis 3); als Rechtsmittel gegen die Abschreibung des Verfahrens belehrte sie die Berufung und wies da- rauf hin, dass eine Anfechtung des Vergleichs nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen habe (Dispositiv-Ziffer 5). b) Hiergegen hat die Klägerin am 23. November 2012 fristgerecht mit ei- ner an das Obergericht adressierten Eingabe ein Rechtsmittel erhoben (Urk. 8). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das Rechtsmit- tel sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 330 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat ihre Eingabe nicht als Berufung oder Revisions- gesuch bezeichnet. Sie bringt vor, sie sei "nicht zufrieden mit Entscheid von Ge- richt". Aus diesem Vorbringen, sowie auch aus den übrigen, teilweise nicht leicht
verständlichen, ist zu schliessen, dass die Klägerin mit dem – auch von ihr – un- terzeichneten Vergleich, mit welchem sich die Beklagte verpflichtet hat, ihr bei ei- nem negativen Entscheid der Taggeldversicherung Fr. 2'302.80 zu bezahlen, nicht zufrieden ist und mehr Geld will. Damit scheint es sich bei der Eingabe der Klägerin vom 23. November 2012 eher um ein Revisionsgesuch als um eine Be- rufung zu handeln. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn für das Ergebnis ist dies nicht von Belang. b) Der von den Parteien abgeschlossene Vergleich vom 25. Oktober 2012 hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Ver- gleich kann daher nicht mehr mit Berufung, sondern einzig mit einer Revision an- gefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, N 27 zu Art. 241 ZPO). Zuständig für eine Revision ist die Vorinstanz als zuletzt mit der Sache be- fasstes Gericht (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Soweit daher die Eingabe der Klägerin vom 23. November 2012 als Berufung zu verstehen wäre, könnte darauf nicht einge- treten werden, weil diese für die Anfechtung des Vergleichs nicht offen steht. So- weit die Eingabe als Revisionsgesuch zu verstehen wäre, könnte darauf nicht eingetreten werden, weil zu dessen Behandlung nicht das Obergericht, sondern die Vorinstanz zuständig wäre. c) So oder so ist demnach auf die Eingabe der Klägerin vom 23. Novem- ber 2012 nicht einzutreten. d) Soweit die Klägerin ein Revisionsgesuch stellen wollte, ist sie auf den Inhalt von Art. 63 ZPO hinzuweisen, wonach bei einem Nichteintreten innert eines Monates an die zuständige Instanz gelangt werden kann. 3. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Klägerin nicht, weil sie unter- liegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung bzw. das Revisionsgesuch der Klägerin vom 23. November 2012 wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'137.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am:
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