Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120028-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 15. März 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 11. Juni 2012 (AH120009)
Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 2; Prot. I S. 9) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin brutto Fr. 10'609.35 nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen; 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Arbeitsbestätigung auszu- stellen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." Widerklagebegehren des Beklagten: (sinngemäss Prot. I S. 5 f.) Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'000.– zu bezahlen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster vom 11. Juni 2012: (Urk. 23 S. 12 f.) "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'609.35 brutto nebst Zins zu 5% seit 31. Oktober 2011 zu bezahlen. Weist der Beklagte nach, dass er die Sozialabgaben bezahlt hat, so reduziert sich der Gesamtbetrag um die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine von ihm unterzeichnete Arbeitsbestä- tigung aus- und zustellen. 3. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'450.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge: des Berufungsklägers (sinngemäss Urk. 22):
Das Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster sei aufzuheben und zur Durch- führung des Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen: 1.1 Am 12. März 2012 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 13. Dezember 2011 eine begründete Klage mit eingangs aufgeführtem Be- gehren bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-4). Nach Eingang der schriftlichen Stellung- nahme des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter) fand die Haupt- verhandlung vor Vorinstanz nach einmaligem Verschieben am 11. Juni 2012 statt (Urk. 7– 9; Urk. 11-13; Prot. I S. 4 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung erhob der Beklagte Widerklage mit vorgenanntem Begehren (Prot. I S. 5 f.). Im Anschluss an die Hauptverhandlung erging das eingangs erwähnte Urteil der Vorinstanz zu- nächst in unbegründeter, hernach – auf Verlangen des Beklagten – in begründe- ter Form (Urk. 23 S. 12 f.; Urk. 17-20). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2012 (Datum Poststempel: 19. November 2012, eingegangen am 20. November 2012) innert Frist Berufung mit vorgenanntem Antrag (Urk. 22). 2.1 Die Berufungsanträge müssen eingangs oder am Ende der Berufungs- schrift aufgeführt werden. Es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden – wo- rauf im Übrigen schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 23 S. 13, Dispositivziff er 7) hingewiesen wurde – und zwar grundsätzlich im Rechts- begehren selber und nicht bloss in der Begründung (vgl. dazu BGE 133 III 489 Erw. 3.1). Dieser Antrag muss so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung ge- richteten Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 4.3). Damit reicht es nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dessen Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, hat die kantonale Beru- fungsinstanz doch volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (Reetz/Theiler in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34). Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Antrag ist aus- nahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache
verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist, sind Rechtsbegehren doch im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2). 2.2 Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Be- klagten nicht zu genügen, verlangt er doch lediglich die Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Selbst aus der Begründung der Berufung ergibt sich nicht, was der Beklagte genau will. So ist unklar, ob er nur die die Geldforderun- gen betreffenden Dispositivziffern 1 und 3 des angefochtenen Urteils aufgehoben wissen will und wenn ja, in welchem Umfang stattdessen zu entscheiden ist (feh- lende Bezifferung), ob er sich auch gegen die Verpflichtung zur Bezahlung der Parteientschädigung richtet, und/oder ob er auch die Verpflichtung zum Ausstel- len einer Arbeitsbestätigung moniert. Entsprechend ist auf die Berufung nicht ein- zutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen wäre (BGE 137 III 617 E. 6.4). 3.1 Selbst wenn auf die Berufung einzutreten wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. In der Berufungsbegründung hat der Berufungskläger in analo- ger Anwendung von Art. 221 ZPO seine Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen und muss sich mit den Entscheidgründen im angefochtenen Ent- scheid auseinandersetzen (BGE 4A_527/2011, Urteil vom 5. März 2012, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler, a.a.O., Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler in: DIKE ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 10 ff.). 3.2.1 Diesen Anforderung vermag die Berufungsschrift des Beklagten – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht zu genügen. 3.2.2 In Bezug auf die Hauptklage bringt der Beklagte berufungsweise vor, dass er nicht glaube, dass die Klägerin wirklich zweimal arbeitsunfähig gewesen sei. Weiter führt er an, dass die Klägerin selbst verantwortlich sei, wenn sie ver- letzende und falsche Aussagen im Internet veröffentliche und nachher ein Verfah- ren gegen sie eingeleitet werde. Sie könne sich darum nicht einfach krankschrei- ben lassen. Im Beweisverfahren werde sich hoffentlich klären, ob die Klägerin wirklich krank gewesen sei (Urk. 22).
Entgegen diesen Aussagen hat der Beklagte anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz zunächst ausgesagt, dass die Klägerin für die Zeit vom 8. Au- gust 2011 bis zum 11. September 2011 in Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit Arzt- zeugnisse vorgelegt habe, welche aus seiner Sicht gültig seien (Prot. I S. 5). Ebenso wenig bestritt er, dass die Klägerin vom 12. bis zum 19. September 2011 zu 50% und vom 20. September bis zum 30. September 2011 zu 100% arbeitsun- fähig gewesen war (Prot. I S. 5). Im weiteren Verlauf der Verhandlung hielt er so- dann ausdrücklich fest, nicht zu bestreiten, dass die Klägerin während der Kündi- gungsfrist zweimal krank gewesen sei (Prot. I S. 8). Auf die Frage, ob er die zwei Arztzeugnisse bestreite, entgegnete er schliesslich, dass er nicht sage, dass der Arzt gelogen habe, doch sei die Klägerin eine kriminelle Frau (Prot. I S. 8). Inwie- fern die Vorinstanz nun den Sachverhalt unrichtig feststellt hat, wenn sie ausführt, dass der Beklagte anerkannt habe, dass die Klägerin in der Zeit vom 8. August 2011 bis zum 11. September 2011 zu 100%, vom 12. bis zum 19. September 2011 zu 50% und vom 20. bis zum 30. September 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 23 S. 3 f.), ist nicht einzusehen. Nachdem der Beklagte diese Tatsachen anerkannt hatte, bedurfte und bedarf es nach wie vor hierüber auch keines Beweisverfahrens (Art. 150 Abs. 1 ZPO, wonach Gegenstand des Bewei- ses nur streitige Tatsachen sind). Damit aber ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Berufung wäre in diesem Punkt abzuweisen, würde auf sie eingetreten werden. 3.2.3 In Bezug auf die Widerklage hält der Beklagte lediglich fest, dass er dem Richter gesagt habe, dass die Klägerin verletzende und falsche Angaben im Internet über seinen Betrieb gemacht habe und ihm daher ein Schaden entstan- den sei. Es sei ihm bekannt, dass eine Gruppe von Gästen wegen dieser Aussa- gen nicht mehr in sein Hotel gekommen sei (Urk. 22). Im erstinstanzlichen Verfahren führte der Beklagte nur in vager und allge- meiner Form aus, er habe "weniger Gäste" gehabt (Prot. I S. 7). Die im Beru- fungsverfahren vorgebrachte Behauptung, dass eine konkrete "Gruppe von Gäs- ten" nicht in sein Hotel gekommen sei, hat als neu zu gelten und ist trotz der hier anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime unzulässig (BGE 138 III 626 f.
E. 2.2), bringt der Beklagte doch nicht vor, inwiefern es ihm nicht möglich gewe- sen wäre, diese Behauptung schon vor erster Instanz geltend zu machen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 247 Abs. 1 ZPO und Art. 55 Abs. 1 ZPO gilt für die vorliegende vermögensrechtliche Schadenersatz- klage die Verhandlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht. Es ist in- des auch hier Sache der Parteien, die Fakten und Beweise zusammen zu tragen und die entsprechenden Behauptungen aufzustellen. Der Sachverhalt wird auch hier grundsätzlich nur aufgrund dieser Behauptungen erstellt. Das Mittel der rich- terlichen Mitwirkung besteht darin, durch Befragung der Parteien darauf hinzuwir- ken, dass diese den prozessrelevanten Sachverhalt vortragen und das Vorge- brachte ergänzen. Damit ist es nicht Sache des Gerichts, fehlende Angaben an- stelle der Parteien zu erheben (A. Brunner in: DIKE ZPO-Kommentar, a.a.O., Art. 247 N 8 f.; BSK ZPO-Mazan, Basel 2010, Art. 247 N 11 f., N 15). Entspre- chend hat die klagende Partei die Tatsachenbehauptungen, auf die sie ihr Begeh- ren stützt, aufzustellen und die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tat- sachen zu bezeichnen. Werden die Tatsachenbehauptungen trotz entsprechen- der Hinweise seitens des Gerichts nicht genügend substantiiert, ist die Klage (nach ordentlicher Durchführung des Verfahrens, aber ohne Beweisabnahme) ab- zuweisen, d.h. es ergeht ein Sachentscheid (E. Pahud in: DIKE ZPO-Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 13). Der Beklagte setzt sich vorliegend nicht mit der Feststellung der Vorinstanz auseinander, wonach er den Sachverhalt nicht hinreichend dargelegt habe, um ein Beweisverfahren durchzuführen (Urk. 23 S. 10). Vielmehr wiederholt der Be- klagte, dies beweisen zu können. Bereits vor Vorinstanz hat der Beklagte lediglich in pauschaler und damit unsubstantiierter Weise behauptet, dass die Klägerin im Internet sein Geschäft schlecht gemacht und so geschädigt, ja gar kaputt ge- macht habe. Er sei anhand seiner Reservationen auf die Zahl gekommen (Prot. I S. 5 ff.). Trotz Hinweis auf die Substantiierungspflicht und mehrfacher Nachfrage seitens des Einzelrichters (Prot. I S. 7 ff.) führte der Beklagte lediglich aus, weni- ger Gäste zu haben, ohne hinsichtlich Schaden und Kausalzusammenhang zwi-
schen den von ihm geltend gemachten rufschädigenden Äusserungen der Kläge- rin und dem eingetretenen Schaden detaillierte Angaben vorzubringen und insbe- sondere die einzelnen Schadenspositionen zu beziffern. Weiter nannte er bereits vor Vorinstanz lediglich seine Bilanz und in pauschaler Weise weitere Dokumente, anhand welcher er beweisen könne, dass ihm ein Schaden entstanden sei (Prot. I S. 6 f., S. 9). Auch in seiner Berufungsschrift bringt der Beklagte in Bezug auf die- sen Themenkreis nichts Konkretes vor. Nachdem die Vorinstanz den Beklagten hinsichtlich seiner Widerklage mehr- fach zur Substantiierung und Nennung der Beweismittel angehalten hatte (Prot. I S. 7 ff.), führte sie zu Recht kein Beweisverfahren durch. Entsprechend bliebe es auch hinsichtlich der Widerklage beim vorinstanzlichen Entscheid, selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde. 4. Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. un- begründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5.1 In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 ZPO werden für das vorliegende Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 5.2 Der Klägerin ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22, sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht des Bezirkes Uster, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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