Appeal discontinued after settlement in wage claim

LA120027Obergericht10.12.2012Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an employment wage dispute, the defendant appealed against a first-instance judgment of the Dielsdorf Labor Court. During the appeal, the parties reached and signed a settlement, under which the defendant had to pay CHF 6,000 net plus CHF 3,700 in costs. The Zurich High Court held the settlement valid and treated it as having the effect of a final judgment, so it discontinued the proceedings. It further held the appeal proceedings to be free of charge and awarded no party compensation for the appeal stage.

Omnilex-Regeste

Art. 241 ZPO; effect of settlement in appeal proceedings; costs after settlement: a validly concluded and duly signed settlement, entered into by authorized counsel, has the effect of a final judgment and leads to discontinuance of the proceedings (consid. 3). If the parties do not regulate the costs of the appellate proceedings, the court may, in view of the settlement outcome, refrain from awarding party compensation under Art. 106 Abs. 2 ZPO; where the proceeding is statutorily cost-free, no court costs are charged (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA120027-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 10. Dezember 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Berufung gegen ein Urteil Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. April 2012 (AH110017)

Rechtsbegehren: "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 10'221.95 brutto (Fr. 9'358.20 netto) und Fr. 11'378.60 netto zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2010 zu bezahlen; unter Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Be- klagten." Urteil des Arbeitsgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. April 2012: (Urk. 18 S. 31) "1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'216.45 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2012 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 3'700.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittel: Berufung, 30 Tage)." Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 17 S. 2): "Es sei der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben, und stattdessen das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Arbeitsun- fähigkeit und zum Ferienbezug an die Vorinstanz zurückzuweisen eventualiter die Klage nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Arbeitsunfähigkeit und zum Ferienbezug an die Vorinstanz vollumfänglich abzu- weisen. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers/Berufungsbeklagten."

Erwägungen: 1. Am 12. August 2011 ging die Klage des Klägers und Berufungsbeklag- ten (fortan Kläger) betreffend Lohnforderung unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 5. Juli 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1-3). In der Folge erging am 12. April 2012 – nach Durchführen der Haupt- verhandlung – vorgenanntes Urteil (Urk. 16 = Urk. 18). 2. Mittels elektronischer Eingabe vom 15. Oktober 2012 erhob die Beklag- te und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) innert Frist Berufung mit vorgenannten Anträgen (Urk. 19). Am 15. November 2012 teilte der beklagtische Rechtsvertre- ter telefonisch mit, dass die Parteien in Vergleichsverhandlungen stünden und demnächst der Vergleich eingehen werde (Prot. S. 2). 3.1 Am 29. November 2012 ging der am 26. bzw. 28. November 2012 zwi- schen den Parteien geschlossene Vergleich ein, welcher wie folgt lautet (Urk. 21/A-B): "1. Die Beklagte/Berufungsklägerin zahlt dem Kläger/Berufungsbeklagten CHF 6'000 netto. 2. Die Beklagte/Berufungsklägerin zahlt Ihnen die Ihnen mit Urteil des Arbeitsgerichts Dielsdorf zugesprochenene Prozessentschädigung von CHF 3'700 (inkl. MwSt.). 3. Die Zahlungen gemäss Ziff. 1 + 2 von insgesamt CHF 9'700 erfolgen innert 5 Tagen nach Eingang des gegengezeichneten Vergleichs bei mir auf Ihr Klientenkonto IBAN CH... bei der D._____ [Adresse]. Nachdem mir die gesamte Vergleichssumme auf meinem Klientenkonto gutgeschrieben ist, garantiere ich persönlich für die Leistung dieser CHF 9'700. 4. Mit Abschluss und ordnungsgemässer Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt." 3.2 Der Vergleich wurde von beiden Parteivertretern, welche mit jeweils entsprechender Vollmacht hierzu legitimiert sind (Urk. 2; Urk. 9), gültig unter- zeichnet (Urk. 21/B). Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Ent- scheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die Parteien haben sich hinsichtlich der Entschädigungsfolge für das Beru- fungsverfahren nicht geäussert. 4. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. c ZPO kostenlos.

Mit Blick auf das Ergebnis des Vergleichs rechtsfertigt es sich vorliegend in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO, den Parteien keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Urk. 17, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'216.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Schlagwörter

settlementappeal discontinuancelabor claimparty compensationcourt costscost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be discontinued due to the parties' settlement

Extrahierter Entscheid

The settlement had the effect of a final judgment, so the appeal proceedings had to be discontinued.

Extrahierte Begründung

Under Art. 241 ZPO a settlement has the effect of a final decision; once validly signed by authorized counsel, the court must strike the case from the docket.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged because the proceedings were free of charge.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 114 lit. c ZPO and held the proceeding cost-free.

Kernrechtsfrage

Whether party compensation should be awarded for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded for the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Given the settlement outcome and the absence of an agreement on appeal costs, the court used Art. 106 Abs. 2 ZPO to deny compensation.

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