Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120026-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Beschluss vom 9. Januar 2013
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 29. Mai 2012 (AH120011)
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin arbeitete im März 2011 im von der Beklagten betriebenen Restaurant C._____ in D._____ [recte: E.] als Servicemitarbeiterin. Am 24. März 2011 verliess sie nach einer verbalen Auseinandersetzung ihren Ar- beitsplatz. In der Folge rief sie das Friedensrichteramt E. an und machte Lohnforderungen und den Ersatz einer Spitalrechnung im Umfang von insgesamt Fr. 5'864.61 geltend, nämlich Fr. 3'074.86 Lohn für die Zeit vom 1. bis 24. März 2011, Fr. 1'195.75 für die Kündigungszeit von sieben Tagen und Fr. 854.10 für die Arbeitsunfähigkeit infolge Unfalls vom 25. März 2011 bis 3. April 2011 sowie Fr. 740.– für die Spitalrechnung (Urk. 1 S. 1). Die Beklagte liess sich an der Schlichtungsverhandlung und an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz unent- schuldigt nicht vertreten. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und nachdem die Klägerin ihr Rechtsbegehren geändert bzw. erweitert hatte, erliess die Vo- rinstanz am 29. Mai 2012 folgendes Urteil (Urk. 13 S. 9): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen: − Fr. 7'400.– brutto, wobei sich dieser Betrag um die von der Beklagten zu leistenden Sozialabzüge reduziert, soweit die Beklagte nachweist, dass sie diese an die zustän- digen Instanzen abgeliefert hat, − Fr. 3'700.– netto, − Fr. 740.– netto. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Lohnabrechnung für die Monate März und April 2011 zu erstellen und auszuhändigen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.– zu be- zahlen.
lung nehmen können, hätte dies auch zu einer anderen Beurteilung der ursprüng- lich gestellten Begehren führen müssen: Der Schadenersatzanspruch von Fr. 740.– aus ärztlicher Behandlung hätte abgewiesen werden müssen. Es hätte aufgezeigt werden können, dass die Klägerin die Stelle erst am 12. März 2011 (und nicht am 1. März 2011) angetreten habe. Damit wäre nicht nur die Klageer- weiterung betreffend Lohnzahlung für den ganzen März und April 2011 vom Tisch gewesen, sondern auch die ursprüngliche Klage (Lohnforderung 1. bis 24. März 2011) wäre anders zu beurteilen gewesen. Die Sache sei daher zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Klage nicht nur im unzulässi- gerweise erweiterten Umfang abgewiesen werde, sondern auch die auf offen- sichtlichen Falschbehauptungen beruhenden ursprünglichen Forderungen anders beurteilt würden. Die Vorinstanz hätte in Anbetracht der Untersuchungsmaxime und mit Blick auf Art. 153 ZPO nicht unbesehen auf die offensichtlich unzutreffen- de Darstellung der Dinge durch die Klägerin abstellen dürfen und vielmehr ein Beweisverfahren durchführen müssen (Urk. 19 S. 4 ff.). 3. Da die Berufungsinstanz sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vo- rinstanz, sofern eine solche überhaupt zu bejahen wäre, nicht in jedem Fall zur Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (BGE 127 V 437 f.). Hinzu kommt, dass die von der Beklagten geltend gemachte Gehörsverletzung nur die Klageerweiterung betrifft. Bezüglich der übrigen (ursprünglichen) Rechtsbegehren käme eine Rückweisung an die Vorinstanz wegen einer Gehörsverletzung nicht in Frage. Käme die Berufungsinstanz zum Schluss, dass ein Beweisverfahren durchzuführen gewesen wäre, könnte sie dies selber nachholen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Es liegt daher kein Fall vor, bei dem die Berufungsinstanz nur kassatorisch entscheiden kann. Die Beklagte hätte einen Antrag in der Sache stellen müssen. Dies hat sie nicht getan. Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, was die Beklagte in der Sache will. Offenbar soll die Klage im erweiterten Umfang abgewiesen werden. Wie das Rechtsbegehren im ursprünglichen Umfang beur-
teilt werden soll, lässt die Beklagte offen. Auf die Berufung ist daher nicht einzu- treten. Eine Berufungsantwort ist unter diesen Umständen nicht einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Beklagte gilt als unterliegende Partei (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und der Klägerin sind im Berufungsverfahren keine nennenswerten Umtrie- be entstanden (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'840.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Demuth
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