Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2012
in Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Arbeitsstreit
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Uster vom 30. März 2012 (AH110045)
Rechtsbegehren: "1. Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, den Anteil des 13. Monats- lohns für die Zeitspanne vom 1. September 2010 bis 31. Dezember 2010 im Umfang von Fr. 4'888.35 sowie für die Zeitspanne von Juni bis August 2011 im Umfang von Fr. 3'666.25 dem Kläger auszubezahlen. 2. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die Pauschalspesen (Fr. 7'980.–) und die Autospesen (Fr. 3'000.–) für die Monate Juni, Juli und August 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'980.– dem Kläger zu entrichten. 3. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, die angefallenen Benzinkosten des Monats Mai 2011 von Fr. 472.55 zu bezahlen. 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge." Urteil des Bezirksgerichts Uster: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'665.– brutto (abzüglich nachweislich abgerechneten und entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen an sozial- und betrieblichen Unfallversicherungen) sowie Fr. 472.55 (ab- zugsfrei) zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 2'340.– zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung.] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage.] Berufungsanträge: "1. Es sei Vormerk zu nehmen, dass sich die vorliegende Berufung gegen Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs richtet, nicht aber gegen Ziff. 1 Abs. 1, welche Ziffer des Dispositivs anerkannt und damit in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3 aufzu- heben und die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 13'728.75 inkl. Zins zu 5% seit 9. September 2011 zu verpflichten, ausserdem sei die erstin- stanzliche Kostenregelung neu festzulegen. 3. Eventuell sei das vorinstanzliche Urteil bezüglich Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 3 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Klärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen zurückzu- weisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
Erwägungen: 1. a) Mit gleichzeitiger Einreichung der Klagebewilligung vom 9. Sep- tember 2011 machte der Kläger am 14. Oktober 2011 bei der Vorinstanz seine Klage mit dem (anlässlich der Hauptverhandlung leicht angepassten) eingangs genannten Rechtsbegehren anhängig (Urk. 1 und 2, Vi-Prot. S. 5). Nach schriftli- cher Klageantwort (Urk. 8) sowie mündlicher Replik und Duplik (Vi-Prot. S. 4 ff.) und nachdem der Kläger einen an der Hauptverhandlung geschlossenen Ver- gleich mit Widerrufsvorbehalt (Urk. 17) innert Frist widerrufen (Urk. 19) und die Beklagte einen Teil der Klage anerkannt hatte (Urk. 20), fällte die Vorinstanz am 30. März 2012 das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 21 = Urk. 24). b) Hiergegen hat der Kläger am 14. Mai 2012 fristgerecht Berufung mit den vorstehend genannten Berufungsanträgen erhoben (Urk. 23 S. 2). c) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann im Beru- fungsverfahren auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils (nur) im Umfang der Anträge (Art. 215 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO). Vorliegend ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil im Umfang der teilweisen Klagegutheissung (Dispositiv Ziffer 1 Absatz 1) in Rechtskraft erwachsen ist (dies ungeachtet dessen, dass im Rahmen des von der Beklagten anerkannten Teils von Fr. 472.55 eigentlich nicht ein materieller Ent- scheid [so Urk. 24 S. 9] zu erfolgen gehabt hätte; vgl. Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). b) Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren Zins seit 9. September 2011 verlangt (Berufungsantrag 2), ohne diese Zinsforderung dann allerdings in der Berufungsschrift zu begründen (Urk. 23). Mit der Berufung anfechtbar ist nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides; was nicht Gegenstand des erstin- stanzlichen Verfahrens war, kann nicht mit Berufung angefochten werden (vgl. auch Art. 317 ZPO). Auf die Zinsforderung ist daher nicht einzutreten.
c) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Beru- fungsentscheid ist zu begründen (Art. 318 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 112 BGG), wobei die Begründung kurz ausfallen darf, wenn der angefochtene Ent- scheid bestätigt wird (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommen- tar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 54 zu Art. 318 ZPO); insbeson- dere ist es zulässig, auf die Begründung des zu bestätigenden erstinstanzlichen Entscheides zu verweisen (BGE 126 III 353 Erw.1 mit Hinweisen). 3. Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2010 (nicht bei den Akten) bei der Beklagten angestellt. Am 27. September 2010 wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen (Urk. 4/3). Am 13. April 2011 haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, welche in Ziffer 1 festhält (Urk. 4/4): "1. Aufgrund des gebrochenen Vertrauens vereinbaren beide Parteien das Arbeitsverhältnis zu beendigen. Der Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2010 sowie die nachfolgenden Nachträge werden per 31. Mai 2011 aufgelöst." Dazu macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dies sei eine blosse Kün- digung; er habe am 23. Mai 2011 einen unverschuldeten Unfall [Reitunfall] mit längerer Arbeitsunfähigkeit erlitten, weshalb von einem Unterbruch der Kündi- gungsfrist von 90 Tagen und einem Kündigungszeitpunkt per 31. August 2011 auszugehen sei. 4. Die Vorinstanz sprach dem Kläger Fr. 3'665.-- als Anteil des 13. Mo- natslohns für die Monate September bis Dezember 2010 sowie die von der Be- klagten anerkannten Bezinspesen für Mai 2011 von Fr. 472.-- zu; diese (teilweise) Klagegutheissung ist im Berufungsverfahren nicht umstritten (oben Ziff. 2.a). Die Forderungen des Klägers für Anteil 13. Monatslohn und Pauschal- sowie Autospesen für die Monate Juni bis August 2011 wies die Vorinstanz dagegen ab. Sie erwog dazu, auch der Kläger habe die Vereinbarung vom 13. April 2011 an- lässlich der Verhandlung ausdrücklich als Auflösungsvereinbarung bezeichnet; die Bezeichnung als Kündigung in der Klageschrift sei daher irrtümlich erfolgt oder nachfolgend revidiert worden. Das Vorliegen eines zweiseitigen einvernehmlichen
Aufhebungsvertrages sei daher unbestritten. Der Aufhebungsvertrag unterliege den Kündigungsvorschriften nicht, sofern im Einzelfall damit nicht eine Geset- zesumgehung bewirkt werden solle. Anzeichen für eine solche seien nicht er- kennbar; am 13. April 2011 seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers vorhanden oder zu erwarten gewesen und die Vereinbarung bringe auch dem Kläger Vorteile. Der Aufhebungsvertrag vom 13. April 2011 sei deshalb gül- tig, womit das Arbeitsverhältnis rechtsgültig per 31. Mai 2011 einvernehmlich und ohne Kündigung aufgelöst und womit auch auf die Sperrfristen gemäss Art. 336c OR verzichtet worden sei (Urk. 24 S. 4-6). 5. a) Der Kläger macht dagegen berufungsweise zusammengefasst geltend, mit der Vereinbarung vom 13. April 2011 habe nur die Kündigungsfrist von sechs Monaten (gemäss Ergänzung vom 27. September 2011 zum Arbeits- vertrag) auf einen Monat abgekürzt werden sollen; die übrigen Vertragspunkte hätten unverändert weiter gelten sollen. Bezüglich der Auflösungsfolgen, wie z.B. Sperrfristen, sei nichts vereinbart worden, sondern man habe es bei den norma- len gesetzlichen Folgen wie bei einer einseitigen Kündigung belassen; hätte die Beklagte auf die Sperrfristen verzichten wollen, hätte dies vereinbart werden müssen (Urk. 23 Ziff. 5 ff.). b) Die Rechtsposition des Klägers, dass mit der Vereinbarung vom 13. April 2011 nur die Kündigungsfrist habe abgekürzt werden sollen, findet im Wort- laut derselben keine Stütze; von Kündigung oder Kündigungsfrist ist nirgends die Rede, im Gegenteil geht die Vereinbarung ausdrücklich dahin, "das Arbeitsver- hältnis zu beendigen" (Urk. 4/4 Ziff. 1). Vom Wortlaut und vom Inhalt her, so wie er von vernünftigen Dritten nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verstan- den werden durfte und musste (Auslegung nach Vertrauensprinzip), handelt es sich bei der fraglichen Vereinbarung um einen Aufhebungsvertrag. Dass sich die Parteien entgegen diesem klaren Wortlaut tatsächlich anders verstanden hätten, hat der Kläger nicht behauptet. c) Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 24 S. 4 f., mit Hinweisen), bewirkt eine nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung eintretende Arbeits- verhinderung – wie vorliegend der Unfall vom 23. Mai 2011 – keine Verschiebung
des Beendigungstermins, solange nicht – was vorliegend nicht der Fall ist – in der Aufhebungsvereinbarung etwas anderes vereinbart worden ist. Dies muss daher, entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 23 Ziff. 8 f., 11, 14 ff.), von der Be- klagten nicht bewiesen und auch nicht besonders vereinbart werden. d) Dass die Aufhebungsvereinbarung dem Kläger in einer Überrumpe- lungsaktion zur Unterschrift vorgelegt worden sei (Urk. 23 Ziff. 10), wurde vor Vo- rinstanz nicht vorgebracht (Urk. 2, Prot. S. 4 ff.), weshalb diese neue Behauptung im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist (Art. 317 Abs. 1 ZPO; die so- ziale Untersuchungsmaxime ändert hieran nichts, vgl. ZR 110/2011 Nr. 96). Oh- nehin widerspricht sich der Kläger in diesem Punkt selbst, führt er doch an ande- rer Stelle der Berufung an, die Verhandlungen betreffend den Aufhebungsvertrag seien in französischer Sprache geführt worden (Urk. 23 Ziff. 14). Ob letzteres zu- trifft und der Kläger die französische Sprache nur schlecht beherrsche (so Urk. 23 Ziff. 14), braucht nicht abgeklärt zu werden, da der Aufhebungsvertrag in deutsch abgefasst wurde. e) Dass entgegen den Vorbringen des Klägers (Urk. 23 Ziff. 15) der Auf- hebungsvertrag auch für den Kläger vorteilhafte Regelungen enthält, hat bereits die Vorinstanz zutreffend – und diesbezüglich ungerügt – dargelegt (Urk. 24 S. 5), worauf verwiesen werden kann. f) Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Auf- hebungsvertrag gültig zustandegekommen ist. Damit endete das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten ohne Kündigung am 31. Mai 2011. 6. a) Zufolge des Endes des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2011 ist das Begehren betreffend Nachzahlung der Pauschalspesen (Fr. 7'980.--) und der Autospesen (Fr. 3'000.--) für die Monate Juni bis August 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 10'980.-- (Urk. 23 Ziff. E.2.2) abzuweisen. b) Aus dem gleichen Grund ist auch das Begehren betreffend Auszahlung des Anteils des 13. Monatslohns für die Monate Juni bis August 2011 in der Höhe von insgesamt Fr. 2'748.75 (Urk. 23 Ziff. E.1.2) abzuweisen.
c) Damit sind Berufung und Klage im den bereits rechtskräftig entschie- denen Betrag übersteigenden Umfang abzuweisen. 7. Bei dieser Sachlage ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung zu bestätigen. 8. a) Das Berufungsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Arbeitsge- richt, vom 30. März 2012 in folgendem Umfang mit dem heutigen Datum in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 3'665.– brutto (abzüglich nachweislich abgerechneten und entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen an sozial- und betrieblichen Unfallversicherungen) sowie Fr. 472.55 (ab- zugsfrei) zu bezahlen. 2. Auf die im Berufungsverfahren erhobene Zinsforderung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Klage wird im den bereits rechtskräftigen Umfang übersteigenden Be- trag (Mehrbetrag) abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziffern 2 und 3) wird bestätigt. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Zürich, 5. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc