Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA120014-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 23. Mai 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch lic. iur. X._____
betreffend Arbeitslohn, Zeugnis
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Pfäffikon vom 16. März 2012 (AH110009)
Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren: Anträge der Klägerin (Urk. 1 und Urk. 5/6): 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 8'208.10 net- to zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 1. August 2010. 2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeug- nis mit folgendem Wortlaut aus- und zuzustellen: Gerne bestätige ich hiermit, dass Frau B., geboren am tt.mm.1989, Bürgerin von C., vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2010 als meine Angestellte das Café D._____ in E._____ geführt hat. Frau B._____ führte das Café D._____ selbständig und über- nahm dabei folgende Aufgaben: - Bedienung der Gäste - Mitarbeit in der Küche (zum Teil auch selbständige Zuberei- tung von Menüs) und Bedienung des Fleisch-Grills - Reinigung der Lokalität - Bestellung von Lebensmitteln / Lagerbewirtschaftung Frau B._____ erledigte die ihr übertragenen Aufgaben stets sehr zuverlässig, mit viel Freude und grossem Engagement. Hervor- zuheben sind auch ihre Flexibilität bei der Einteilung der Arbeits- zeiten sowie ihre Loyalität und ihre Identifikation mit dem Café. Mit ihrer Arbeitsleistung war ich sowohl in qualitativer wie quanti- tativer Hinsicht sehr zufrieden. In persönlicher Hinsicht kann Frau B._____ ebenfalls ein sehr gu- tes Zeugnis ausgestellt werden. Sie war stets sehr freundlich und zuvorkommend zu den Gästen. Auch gegenüber mir und den Lie- feranten verhielt sie sich stets vorbildlich. Frau B._____ verlässt das Café D._____ auf eigenen Wunsch. Ich bedaure ihren Weggang sehr, danke ihr für die angenehme Zusammenarbeit und wünsche ihr für die Zukunft alles Gute. E., 31. Juli 2010 gez. Café D. / A._____ Alles unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklag- ten. Antrag des Beklagten (Urk. 11, sinngemäss): Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon als Arbeitsgericht vom 16. März 2012 (Urk. 33 und Urk. 36, je S. 27): 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Nettobetrag von Fr. 8'305.60 nebst Zins zu 5 % seit 3. Juni 2011 zu bezah- len. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein Arbeitszeugnis im Sinne der Erwägungen innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides aus- und zuzustellen. 3. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'680.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Rechtsmittelbelehrung: Berufung.
Berufungsanträge des Beklagten (Urk. 35, sinngemäss): 1. Es sei die Berufung anzunehmen. 2. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen. 3. Es sei dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Berufungs- schrift und zur Stellung der Berufungsanträge zu erstrecken.
Erwägungen: I. 1. Am 1. Juni 2011 erhob die Klägerin gegen den Beklagten eine arbeitsrechtli- che Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage (Urk. 11). Das Bezirksgericht Pfäffikon als Arbeitsgericht (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 16. März 2012 das oben wie- dergegebene Urteil (Urk. 33, Urk. 36). Dieses konnte dem Beklagten - nach einem erfolglosen Zustellversuch vom 2. April 2012 - per Nachsendeauftrag am 11. April 2012 persönlich zugestellt werden (Urk. 34/2). Im Übrigen kann für den Verlauf
des erstinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 2-4, Ziff. I). 2. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 erhob der Beklagte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 16. März 2012 mit den hiervor festgehaltenen Anträgen (Urk. 35 S. 2). Darauf wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Mai 2012 u.a. mitgeteilt, dass die Berufungsfrist nicht erstreckt werden kann (Urk. 37). 3. Für das Berufungsverfahren kommt die Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Fris- tenstillstands gemäss Art. 145 f. ZPO endete die Berufungsfrist am 15. Mai 2012. Die Berufung wurde bereits zuvor und damit rechtzeitig erhoben. Der Beklagte hat sich danach nicht mehr vernehmen lassen. II. 1. Der Beklagte verlangt die Anhandnahme der Berufung (Urk. 35 S. 2). Aus der Berufungsbegründung geht sodann sinngemäss hervor, dass der Beklagte wie vor Vorinstanz seine Passivlegitimation bezüglich der Klage bestreitet (Urk. 35 S. 1 f.). Damit liegt indes noch kein Antrag in der Sache vor, der bei Gut- heissung der Berufung zum Dispositiv erhoben werden könnte. Insbesondere wird nicht beantragt, es sei die Klage abzuweisen. Es ist auch kein unklar formulierter materieller Antrag ersichtlich, der nach seinem Sinn und Gehalt - objektiv, nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben - auszulegen wäre. Der Berufungsinstanz steht es nicht zu, das mit der Berufung verfolgte Ziel anhand der Berufungsbegründung zu eruieren und daraus sinnge- mäss auf einen materiellen Antrag wie insbesondere auf (vollumfängliche) Abwei- sung der Klage zu schliessen, der in der Berufungsschrift nicht ansatzweise so formuliert wurde. Da ein Antrag in der Sache fehlt, mangelt es an einer Zulässig- keitsvoraussetzung für die Berufung, weshalb auf diese nicht einzutreten ist (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 32- 35).
Der Beklagte macht mit der Berufung sinngemäss wie vor Vorinstanz gel- tend, er habe den hier massgeblichen Arbeitsvertrag mit der Klägerin nicht als Privatperson abgeschlossen, sondern als Bevollmächtigter der (inzwischen im Handelsregister gelöschten) F._____ AG (Urk. 35). Mit diesem Einwand und den entsprechenden Argumenten hat sich die Vorinstanz einlässlich auseinanderge- setzt (vgl. Urk. 36 S. 4-14, Ziff. II). Mit den diesbezüglichen Erwägungen, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Reetz/Hilber in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 318 N. 54), setzt sich der Beklagte in der Berufungsschrift nicht auseinander (vgl. Urk. 35). Damit ist er seiner Rügeoblie- genheit nicht bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend nachgekommen. Zudem er- weist sich das angefochtene Urteil weder mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststel- lung noch hinsichtlich der Rechtsanwendung als willkürlich. Unter diesen Um- ständen ist die Kammer nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen. Auch deshalb ist auf die Berufung nicht einzu- treten (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36). 3. Der Beklagte wurde bereits während noch laufender Berufungsfrist darauf hingewiesen, dass seinem Gesuch um Erstreckung dieser Frist nicht entsprochen werden kann (Urk. 37). Die Berufung muss als offensichtlich unzulässig bezeich- net werden, weshalb sich Weiterungen erübrigen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). III. 1. Ausgangsgemäss gilt der Beklagte als unterliegende Partei. Als solche hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin erwachsen keine rechtserheblichen Umtriebe. Demgemäss sind für das zweitin- stanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2. Mit der Vorinstanz ist von einem Streitwert von (gerundet) Fr. 11'875.– aus- zugehen (Urk. 35 S. 3, S. 26). Damit ist auch das zweitinstanzliche Verfahren kos- tenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
Nach dem Vorstehenden muss die Berufung als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege ist daher abzuweisen (vgl. Art. 117 f. ZPO), soweit es nicht wegen der Kostenlosigkeit des Verfahrens gegenstandslos geworden ist. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzlichen Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt (gerundet) Fr. 11'875.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
versandt am: ss