Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110049-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 28. März 2012
in Sachen
A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger
gegen
B._____ GmbH, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes am Bezirksgericht Dielsdorf vom 28. Februar 2011 (AH110003)
Nachdem dem Kläger, Widerbeklagten und Berufungskläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 8. März 2012 Nachfrist angesetzt worden war, um seine mangelhafte Eingabe zu verbessern, indem er seine Beru- fungsschrift vom 12. Dezember 2011 (Urk. 17) unterzeichnet (Urk. 22), der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger dem innert der ihm ange- setzten Nachfrist und bis heute nicht nachgekommen ist, seine Eingabe (Berufungsschrift) vom 8. März 2012 damit androhungsge- mäss mangels Unterzeichnung als nicht erfolgt zu gelten hat (vgl. Urk. 22; Art. 132 Abs. 1 ZPO), infolgedessen auf die Berufung nicht einzutreten ist, das Berufungsverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte ihre Berufungsantwort bereits ins Recht gelegt hat (Urk. 24), der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens für die Prozesskosten der Gegenpartei entschädigungspflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Be- klagten, Widerklägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
Zürich, 28. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Ch. Büchi
versandt am: mc