Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 25. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger 1
... Arbeitslosenkasse, Klägerin 2 und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Arbeitsgericht, vom 22. August 2011 (AH110008-D)
Erwägungen: 1. A., der Kläger 1, war seit 1996 zunächst als Hilfsarbeiter und ab 2006 als Schichtführer Produktion bei der Beklagten angestellt. Am 25. Juni 2010 wurde ihm unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist das Arbeitsver- hältnis gekündigt und er wurde per sofort freigestellt. Der Kläger 1 machte in der Folge geltend, er sei während der Kündigungsfrist erkrankt und zu 100% arbeits- unfähig gewesen, weshalb sich das Arbeitsverhältnis gemäss Art. 336c Abs. 2 OR verlängert habe. Die Beklagte hielt dem entgegen, der Kläger 1 habe es unter- lassen, sie fristgerecht über seine (von ihr bestrittene) Erkrankung zu informieren. Nebst der sich daraus ergebenden strittigen Lohnforderung (und Nebenpunkten) verlangte der Kläger 1 auch Änderungen am Arbeitszeugnis. Die Klägerin 2 hatte dem Kläger 1 Arbeitslosentaggelder ausgerichtet, womit ein Teil von dessen Lohnforderung durch Subrogation auf sie übergegangen war. Die Klägerin 2 erklärte im Laufe des Schlichtungsverfahrens ihren Prozessbeitritt. 2.1. Mit Klage vom 9. Mai 2011, eingegangen am 11. Mai 2011, wurde das erstinstanzliche Verfahren eingeleitet (Urk. 1). Am 22. August 2011 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 3 ff.). Noch gleichentags traf die Vorinstanz ihren Entscheid, den sie den Parteien am 9. November 2011 schriftlich eröffnete (Prot. I S. 13, Urk. 17/1-2). Die Klage der Klägerin 2 wurde abgewiesen, und sie wurde verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen (Urk. 16 = Urk. 22, Dispositivziffern 2 und 5). 2.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin 2 mit fristgerechter Ein- gabe vom 9. Dezember 2011 Beschwerde, mit folgenden Anträgen (Urk. 21): « 1. Das Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) vom 22. August 2011 (Geschäftsnr. AH110008-D/U/B-5/dd) sei aufzuheben. 2. Es sei die B. AG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den subrogierten Betrag von CHF 9'446.30 zzgl. 5% Zins seit dem 1. De- zember 2010 zu bezahlen. 3. Die sich bei der Vorinstanz befindlichen Akten seien zu editieren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.»
2.3. Die Beschwerdegegnerin nahm fristgerecht, mit Eingabe vom 27. Feb- ruar 2012 Stellung (Urk. 24). 2.4. Auf telefonische Anfrage hin zeigten sich beide Parteien interessiert an einem Vergleich (Prot. II S. 3 bzw. 7). Unter Mitwirkung des Obergerichts schlos- sen sie schliesslich, am 15. bzw. 16. Mai 2012, einen Vergleich folgenden Inhalts (Urk. 27 und 29): « 1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin verpflichtet sich, der Klägerin 2 und Beschwerdeführerin innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Ent- scheides des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Erledigung des vorliegenden Verfahrens (Geschäfts-Nr. LA110048-O) Fr. 4'723.15 zuzüglich Zins zu 2,5% seit dem 1. Dezember 2010 zu bezahlen. 2. Die Parteien verzichten sowohl für das erst- als auch das zweit- instanzliche Verfahren je gegenseitig auf Parteientschädigungen. 3. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien je ge- genseitig per saldo aller Ansprüche, welche mit dem Arbeitsverhältnis zwischen A._____ und der B._____ AG zusammenhängen, ausei- nandergesetzt. 4. Gestützt auf den vorstehenden Vergleich beantragen die Parteien übereinstimmend, es sei das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 ZPO).»
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dielsdorf, Arbeitsgericht, je ge- gen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'446.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 25. Mai 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
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