Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110043-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 5. Oktober 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 21. September 2011 (AH110123)
Rechtsbegehren: (sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 28'627.10 brutto nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2009 zu bezahlen; die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger die Lohn- und Pro- visionsabrechnungen aus- und zuzustellen; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 21. September 2011 (Urk. 11): "1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 20'755.50 netto nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen. 5. ... (Mitteilungssatz) 6. ... (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten: in der Berufung (Urk. 10 S. 2): "Die Klage sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Appelaten." zur Anschlussberufung (Urk. 18 S. 1): "sowohl die Klage als auch deren berufungsweise Erweiterung sei ab- zuweisen eventualiter sei Verzugszins erst mit Wirkung ab dem 6. April 2011 zu- zusprechen." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 14 S. 2): "1. Die Berufung vom 21. Oktober 2011 sei abzuweisen.
2012 (Urk. 23) kam die Beklagte ihrer Editionspflicht nach. Kopien der eingereich- ten Urkunden (Urk. 25/1-5) wurden dem Kläger zugestellt. Eine weitere Eingabe des Klägers datiert vom 26. September 2012 (Urk. 27). 3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 3. Oktober 2012 einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Urk. 29): "1. Der Kläger reduziert die eingeklagte Forderung auf Fr. 20'800.– netto und die Beklagte anerkennt sie in diesem reduzierten Umfang. 2. Der Betrag gemäss Ziff. 1 ist zahlbar bis spätestens 13. Oktober 2012 auf Konto Nr. ... bei der ...bank. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger bis spätestens 31. Januar 2013 nach- zuweisen, dass sie die auf dem gemäss Ziff. 1 zugrunde liegenden Bruttobetrag sowie den bereits 2009 ausbezahlten Beträgen von Fr. 1'350.– und Fr. 1'957.– zugrunde liegenden Bruttobeträgen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Behörden abgeführt hat. 4. Mit Erfüllung dieses Vergleichs erklären sich die Parteien als per saldo aller ge- genseitigen Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis auseinanderge- setzt. 5. Die Parteien verzichten sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Ver- fahren gegenseitig auf Parteientschädigung." 4. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 5. Wie schon das erstinstanzliche ist auch das Berufungsverfahren kostenlos (Art. 114 lit. c. ZPO). Nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Par- teientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
Zürich, 5. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: mc