Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110034-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 11. September 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Arbeitsgericht, vom 29. März 2011 (AH110001)
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die Beklagte gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zur Zahlung von CHF 7'433.-- an den Kläger zu verpflichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 29. März 2011 (Urk. 10 S. 8): Es wird erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 9 S. 2):
" 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2011 aufzuheben und die Be- klagte gemäss Art. 337c Abs. 1 OR zur Zahlung von CHF 7'433.-- an den Klä- ger zu verpflichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten/Berufungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 17 S. 2):
" 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Erwägungen:
Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) arbeitete seit dem 3. Februar 2010 zunächst in einem befristeten und vom 1. April 2010 an in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) als Zusteller der Abteilung Operations in C.. Am 24. August 2010 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Beklagte fristlos aufgelöst. Die fristlose Kündigung erfolgte aufgrund eines Vorfalles am 23. August 2010, wobei der Klä- ger seine Faust - unbestrittenermassen - in das Gesicht seines Arbeitskollegen D. geschlagen und ihm dadurch eine Nasenbeinfraktur zugefügt hatte (vgl. Urk. 10 S. 2 f. mit den dortigen Verweisen). 1.2. Zum Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, welches mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 29. März 2011 (Urk. 10) seinen Abschluss fand, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 10 S. 2). 1.3. Am 12. Juli 2011 (Datum des Poststempels) reichte der Kläger fristgerecht Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein (Urk. 9). Die Berufungsant- wort datiert vom 8. November 2011 (Urk. 17) und wurde dem Kläger, nachdem anfangs Juli 2012 ein Referentenwechsel stattgefunden hatte, mit Verfügung vom 2. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 20). 2. Prozessuales 2.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getre- tene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung. 2.2. Das Verfahren ist spruchreif. 2.3. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzuge- hen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
Materielles 3.1. Unbestritten ist, dass es am 23. August 2010 in den Räumlichkeiten der Be- klagten zwischen dem Kläger und seinem Mitarbeiter D._____ zu einer Auseinan- dersetzung kam, in deren Verlauf der Kläger D._____ so heftig mit der Faust ins Gesicht schlug, dass dieser eine Nasenbeinfraktur erlitt. Ebenfalls unbestritten ist, dass dieser Szene verbale Provokationen des Klägers gegen D._____ vorausge- gangen waren. Der Kläger beschimpfte D._____ und betitelte ihn unter anderem als "Arschloch". Als sich der Kläger dann wieder seiner Arbeit zugewandt hatte, hat D._____ sich ihm von hinten genähert und ihn auf den Rücken geschlagen. Daraufhin führte der Kläger den erwähnten Faustschlag gegen das Gesicht von D., wobei umstritten ist, ob es sich hierbei um einen gezielten Schlag oder um eine reflexartige Abwehrreaktion gehandelt hat. 3.2. Die Beklagte begründete ihre fristlose Kündigung im Wesentlichen damit, der Kläger habe einen bewussten Angriff gegen D. geführt, indem er sich in der fraglichen Situation am 23. August 2010 umgedreht und diesen ins Gesicht geschlagen habe. Der Kläger habe schwerwiegende Schäden in Kauf genommen. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie die Reaktion des Klägers auf das Stossen von D._____ eine Affekthandlung hätte gewesen sein sollen. Man habe am 23. August 2010 zwei Mitarbeiter befragt, welche die Situation mitbekommen hätten, und beide hätten bestätigt, dass es sich nicht um eine Notwehrhandlung bzw. ei- ne reflexartige Abwehr, sondern um einen bewusst geführten Angriff gehandelt habe. Es sei im Betrieb der Beklagten etwa 2008 bereits einmal zu einem ähnli- chen Vorfall gekommen, wonach beiden beteiligten Mitarbeitern fristlos gekündigt worden sei (VI-Prot. S. 4 ff.). 3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Auffassung des Klägers, wonach es sich beim fraglichen Faustschlag um eine reine Abwehrreaktion gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Der Kläger sei, als er von D._____ angerempelt wor- den sei, mit dem Rücken zu diesem gestanden. Um seine Faust mit "offensichtlich nicht geringer Wucht" in das Gesicht von D._____ zu schlagen, habe der Kläger sich zuerst umdrehen und ausholen müssen. Hätte der Kläger - so die Vorinstanz weiter - den Angriff tatsächlich lediglich abwehren wollen, hätte er D._____ weg-
stossen oder einfach nur weglaufen und den Vorgesetzten benachrichtigen kön- nen. Der Kläger sei rund 20 cm grösser als D._____ und von stattlicher Statur. Ein wuchtiger Faustschlag ins Gesicht des Provokateurs stelle keine angemesse- ne Reaktion dar. Der Kläger bestreite denn auch nicht ernsthaft, andere Reakti- onsmöglichkeiten gehabt zu haben, er sehe sich vielmehr im Recht, weil er "nur einmal geschlagen" habe. Es stehe fest, dass der Kläger einen bewussten Faust- schlag gegen einen Arbeitskollegen geführt habe, mit welchem er diesem das Nasenbein gebrochen habe. Die Abnahme weiterer Beweismittel erübrige sich. Der Kläger habe den Faustschlag gegen D._____ während seiner Schicht inner- halb der Geschäftsräumlichkeiten und vor den Augen anderer Mitarbeiter geführt. Ein solcher Vorfall beeinträchtige das Arbeitsklima. Gerade in einem Betrieb, in welchem gemäss Aussagen des Klägers ein rauer Ton herrsche und verbale Auseinandersetzungen des Öfteren vorkommen würden, sei die Arbeitgeberin gehalten, klare Grenzen für inakzeptables Verhalten aufzuzeigen. Die geforderte objektive Schwere sei gegeben. Das Verschulden des Klägers wiege so schwer, dass der ausserordentlichen Kündigung keine Verwarnung oder eine andere, mil- dere Massnahme habe vorausgehen müssen. Der Angriff auf D._____ habe ob- jektiv und subjektiv die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bewirkt. Auch D._____ sei noch am selben Tag fristlos entlassen worden. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich als konsequent und der Situation angemessen heraus. Es habe ein wichtiger Grund vorgelegen und die fristlose Entlassung sei gerechtfertigt gewesen (Urk. 10 S. 5 ff.). 3.4. Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, die fristlose Kündigung sei un- gerechtfertigt erfolgt. Er schildert erneut den Vorfall aus seiner Sicht und hält fest, D._____ sei ihm gegenüber - nach vorgängiger Provokation durch den Kläger - tätlich geworden und habe ihn mehrmals auf den Rücken geschlagen. Schockiert über die unerwarteten, kräftigen Schläge von hinten habe er (der Kläger) sich als Abwehrreaktion intuitiv mit geschwungenem Arm umgedreht und dabei unbeab- sichtigt und ungezielt die Nase D._____s getroffen. Die Beklagte begründe in kei- ner Weise, weshalb nicht nachvollziehbar sein sollte, dass es sich beim Handeln des Klägers um eine Reflexhandlung gehandelt habe und nicht etwa um einen präzise geführten Schlag. Des Weiteren äussere sich die Beklagte nicht im Ge-
ringsten dazu, weshalb die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger konkret hätte komplett unzumutbar geworden sein sollen. Die Behauptungen der Beklagten seien weder substantiiert begründet noch belegt worden, während der Kläger "unter Beweis dargelegt" habe, dass die beiden Mitarbeiter, auf deren Aussagen sich die Beklagte mutmasslich bezog, die Ausführungen des Klägers bestätigen würden, wonach es sich bei seinem Schlag um eine Reflexhandlung gehandelt habe. Der Kläger reicht die Protokolle zweier Zeugeneinvernahmen vom 2. Mai 2011 ins Recht (Urk. 13/6+7). Ausserdem hält der Kläger fest, der be- sagte Vorfall habe sich in keinster Weise auf seine Arbeitsleistung ausgewirkt. Er habe seine Arbeit stets tadellos und zur vollen Zufriedenheit der Beklagten geleis- tet. In Anbetracht der Dauerhaftigkeit des Arbeitsverhältnisses, währenddessen diese eine Reaktion des Klägers "wie ein Fremdkörper" wirke, reiche diese mit- nichten aus, das gesamte Arbeitsverhältnis als objektiv unzumutbar erscheinen zu lassen, so dass als ultima ratio nur noch die fristlose Entlassung in Betracht ge- kommen wäre. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Vorfalles aufgrund seiner aufge- tretenen Herzbeschwerden gesundheitlich geschwächt gewesen und habe daher intuitiv umso empfindlicher auf Einwirkungen gegen seine physische Integrität re- agiert. Hinzu komme das gestresste und hektische Arbeitsklima, welches dazu geführt habe, dass die emotionale Stimmung unter den Mitarbeitern aufgeheizt gewesen sei (Urk. 9 S. 3 ff.). 3.5. In der Berufungsantwort hält die Beklagte daran fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt richtig festgestellt und auch das Recht richtig angewandt. Das Verhalten des Klägers (Beschimpfung, tätlicher Angriff mit Verletzungsfolgen) sei gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund, der zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtige. Ihr sei die Fortfüh- rung des Arbeitsverhältnisses sodann auch tatsächlich unzumutbar gewesen. Des weiteren macht die Beklagte geltend, dass, selbst wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - reflexartig (unwillentlich) oder in Selbstverteidigung gehandelt hätte, die üble Beschimpfung eines Arbeitskollegen, das Anzetteln einer Schlägerei und die Teilnahme an derselben ihm aufgrund seiner eigenen Darstellungen ursäch- lich anzulasten bzw. anzurechnen seien. Dieses Verhalten stelle in jedem Fall ei- nen wichtigen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses dar und die Fort-
führung des Arbeitsverhältnisses sei für die Beklagte auch tatsächlich unzumutbar gewesen. Die Beklagte habe Letzteres bereits vor Vorinstanz genügend substan- tiiert dargelegt (Urk. 17 S. 4 ff.). 3.6.1. Der Kläger reicht, wie bereits erwähnt, die Protokolle zweier Zeugen- einvernahmen (von E._____ und F.) vom 2. Mai 2011 ins Recht (Urk. 13/5, 6+7). Mit der Berufung werden somit neue Beweismittel in das Verfahren einge- bracht (vgl. Urk. 13/6+7). Es ist abzuklären, ob selbige im Berufungsverfahren zu- zulassen sind. Der Sachverhalt ist in den "übrigen" arbeitsrechtlichen Streitigkei- ten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Mit dieser Problematik unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung bzw. nach deren Inkrafttreten hat sich die Kammer bereits mehrfach auseinandergesetzt und entschieden, dass in zweiter Instanz Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu- lässig sind, dies auch dann, wenn der Sachverhalt wie im vorliegenden Fall im Sinne des sozialen Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. dazu insb. ZR 110 Nr. 96 m.w.H. [insb. den dortigen Hinweis auf BGE 107 II 233 Erw. 3 und BGE 118 II 50 Erw. 2a] sowie ZR 111 Nr. 35 m.w.H.). Dieser Pra- xis folgend sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Da die neu eingereichten Unterlagen nach dem vorinstanzlichen Entscheid datieren, was auch seitens der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, und vom Kläger mit seiner Berufungsschrift am 12. Juli 2011 (Urk. 9) und damit unverzüglich eingereicht wurden, sind diese im vor- liegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2010 (Urk. 13/5), wel- che unter anderem die Zusammenfassung zweier polizeilicher Befragungen der- selben Personen (E. und F._____) beinhaltet, lag bereits der Vorinstanz vor (vgl. Urk. 1/4/6) und kann somit im Rechtsmittelverfahren ebenfalls berücksichtigt werden.
3.6.2. E._____ schilderte den fraglichen Vorfall - insbesondere den vorlie- gend umstrittenen Faustschlag des Klägers gegen D._____ - gegenüber der Poli- zei dahingehend, dass D._____ dem Kläger, nachdem er von diesem provoziert worden sei, mit der Hand einen festen Schlag in die Hals-/Rückengegend ver- passt habe, woraufhin sich der Kläger umgedreht und D._____ einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe (Urk. 13/5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernah- me vom 2. Mai 2011 gab E._____ zu Protokoll, D._____ sei aus dem Auto ausge- stiegen und habe den Kläger mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschla- gen, so dass es getönt habe. Der Kläger habe sofort reagiert, sich umgedreht und mit der Faust geschlagen. Er habe sich einfach gedreht und gar nicht geschaut. Der Kläger sei bei der Arbeit gewesen und "deshalb im Schock". Er habe sich umgedreht und D._____ "voll ins Gesicht geschlagen". Er habe aber nicht einmal geschaut, wohin er schlage (Urk. 13/6 S. 3 f.). F._____ erklärte gegenüber der Polizei, D._____ habe dem Kläger "mit der Hand eins auf den Rücken "getätscht"", woraufhin dieser ganz zackig eine 180-Grad- Drehung zu D._____ hin gemacht und diesem "voll von oben herab" einen Box- schlag "direkt ins Gesicht" verpasst habe. Diese Schnelligkeit, Wucht und Brutali- tät habe er noch nie erlebt. Dieses Erlebnis habe ihn noch lange verfolgt (Urk. 13/5 S. 6). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Mai 2011 führte F._____ schliesslich aus, der Kläger habe, nachdem D._____ ihn mit der flachen Hand auf die Schulter geschlagen habe, ausgeholt und D._____ ins Gesicht ge- schlagen. Der Kläger habe sich umgedreht, von oben ausgeholt, D._____ mit der Faust ins Gesicht geschlagen und die Nase erwischt. Die Reaktion des Klägers sei schon etwas übertrieben gewesen. Es sei wahrscheinlich eine instinktive Re- aktion gewesen, man könne sagen, er habe sich gewehrt (Urk. 13/7 S. 3). 3.7.1. Eine gerechtfertigte fristlose Kündigung setzt gemäss Art. 337 OR das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Ein solcher liegt insbesondere immer dann vor, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungster- min oder Ablauf des befristeten Vertrages weiterzuführen. Nach bundesgerichtli- cher Praxis ist dies nur bei besonders schweren Verfehlungen des Vertragspart-
ners der Fall, während bei leichteren oder mittleren Vertragsverletzungen nur dann ein wichtiger Grund vorliegt, wenn diese trotz vorgängiger Verwarnung wie- derholt vorkamen. Einerseits müssen die Verfehlungen objektiv geeignet sein, das gegenseitige Vertrauen, welches die Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildet, zu zerstören oder schwer zu erschüttern. Zusätzlich verlangt das Bundesgericht, dass die Verfehlungen auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Er- schütterung des Vertrauens geführt haben. Diese zusätzliche subjektive Voraus- setzung wird in der Literatur teilweise abgelehnt. Ob die Voraussetzung des wich- tigen Grundes erfüllt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers, der Natur und Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Art, Häufung und Schwere der Vertragsstörungen und einer allfällig vorausgegangenen Verwarnung ab. Das Gericht entscheidet nach Ermessen. Tätlichkeiten oder gar Körperverletzungen stellen in der Regel einen genügenden Grund für eine fristlose Entlassung dar, soweit nicht eine ausgespro- chene Provokation vorlag, welche die Reaktion entschuldbar werden lässt (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 ff. zu Art. 337 OR). 3.7.2. Die vorliegenden Beweismittel - insbesondere die Aussagen der Zeu- gen respektive Auskunftspersonen E._____ und F._____ - stützen die Version des Klägers nicht, wonach es sich bei dem Faustschlag gegen D._____ um eine reine Abwehrreaktion bzw. unbewusste Reflexhandlung gehandelt habe. Der Ab- lauf, wie ihn der Kläger wiedergibt, insbesondere der Umstand, dass der Schlag (bzw. die Schläge) D.s für ihn völlig unerwartet gekommen sei, weshalb er sich reflexartig "mit geschwungenem Arm" umgedreht habe und D. unglück- licherweise genau an der Nase erwischt habe, ist schwer nachvollziehbar. War es doch der Kläger, welcher D._____ zuvor beschimpft, ausgelacht und provoziert hatte und somit zumindest nicht völlig überrascht gewesen sein dürfte, dass die- ser auf die Provokationen reagierte. Die von ihm genannten Zeugen sagen denn auch einhellig aus, sie hätten gemerkt, dass D._____ die Provokationen nicht gerne mochte und sich gedemütigt fühlte. Deshalb habe man auch aufgehört. D._____ habe die Witze eine Woche vorher schon nicht ertragen. Er sei neu in der Firma gewesen und total überfordert (Urk. 13/7 S. 3 ff.; Urk. 13/6 S. 2 ff.). Vor
Vorinstanz sprach der Kläger auch nicht von einer Reflexhandlung, sondern von Selbstverteidigung. Er erklärte, D._____ habe ihn, trotz vorgängiger Warnung sei- nerseits, erneut auf den Rücken geschlagen, worauf er reagiert und ihn "in Selbstverteidigung" geschlagen habe (VI-Prot. S. 7). Folgt man nun aber den Schilderungen des Klägers, wonach D._____ ihn eben mehrmals auf den Rücken geschlagen habe und nach einer Warnung des Klägers, dies nicht wieder zu tun, erneut, so erscheint es umso unglaubhafter, dass der Kläger sich aus einem un- bewussten Reflex heraus auf einen unerwarteten Schlag auf den Rücken, quasi "aus heiterem Himmel", instinktiv umgedreht und nur aus Versehen mit dem ge- schwungenen Arm die Nase von D._____ derart hart getroffen haben soll, dass das Nasenbein brach und eine heftige Blutung einsetzte. Hierzu passen auch die Schilderungen der Zeugen nicht, welche sich doch über die unerwartete Brutalität und Heftigkeit der Reaktion des Klägers auslassen und diese als übertrieben ein- stufen (Urk. 13/7 S. 3 ff.; Urk. 13/6 S. 2 ff.). Selbst wenn sich der Kläger also in einer Situation gewähnt haben sollte, in welcher er sich hätte selbst verteidigen müssen, so ist ihm auf jeden Fall entgegenzuhalten, dass ein derart heftiger Faustschlag mitten ins Gesicht des Gegenübers unter keinem Titel eine adäquate Reaktion dargestellt hat. Es ist absolut nachvollziehbar, dass die Beklagte derart wüste Szenen in ihrem Betrieb nicht dulden konnte und auch nicht wollte. Eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger - wie auch mit D._____ - war ihr unter diesen Umständen weder subjektiv noch objektiv zumutbar. Ein konsequentes Durchgreifen bei derartigen Vorfällen kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht wer- den. Ebensowenig ist zu bemängeln, dass sie angesichts der konkreten Umstän- de eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger anstrebte und selbiges nicht noch bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortsetzte. 3.8. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass die fristlose Entlassung des Klägers durch die Beklagte vorliegend als gerechtfertigt einzustufen ist. Somit ist die Beru- fung abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 2 und 3) des vo- rinstanzlichen Entscheids wurden nicht angefochten und bleiben daher bestehen.
4.2. Auch für das Berufungsverfahren werden vorliegend keine Gerichtskosten gesprochen, da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.– handelt (Art. 114 lit. c ZPO). 4.3. Der Beklagten ist im Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und §13 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) auf Fr. 1'660.– (inkl. 8% MWSt) festzusetzen. 4.4. Mit Eingabe vom 14. November 2011 stellte der Kläger ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 18). Da für das vorliegende Beru- fungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen werden (vgl. vorstehend Ziff. 4.2.), dem Kläger nach Ausarbeitung der Berufungsschrift vom 12. Juli 2011 (Urk. 17) kein Aufwand mehr entstanden ist - die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erfolgt grundsätzlich erst ab Stellung des Gesuchs für die Zu- kunft (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO e contrario) - und eine allfällige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung befreien würde (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO), ist das klägerische Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Ledig- lich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem vorausgesetzte Mittellosigkeit des Klägers (Art. 117 lit. a ZPO) durch den eingereichten Beleg der Arbeitslosen- kasse (Urk. 19) nicht ausreichend belegt wurde.
Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers und Berufungsklägers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Zürich, 11. September 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. S. Subotic
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