Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA110015-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fi tz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. S. Clausen Urteil vom 30. September 2011
i n Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Fürsprecher Y._____
betreffend Feststellung / Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Winterthur vom 16. März 2011 (AN090096)
Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsver- hältnisses des Klägers durch die Beklagte vom 30.09.2009 unge- rechtfertigt ist; 2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Lohn inklusive Lohnbestandteilen für die ordentliche Kündigungszeit von 3 Mona- ten zu bezahlen, ausmachend a) Lohn CHF 35'749.95 brutto, bei gleichzeitiger Verpflichtung, die Lohnabrechnung mit den Abzügen zu erstellen und die Arbeit- nehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Sozial- und anderen Versicherungen zu bezahlen (Rz 43); b) Zusätzliche Zahlungen CHF 6'711.90 netto (Rz 44). 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger weitere während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen, ausmachend aktuell CHF 513.55 zuzüglich die Swisscom Mobile Rechnung für den Monat Dezember 2009 zu ersetzen. 4. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger eine Entschädigung gemäss Art. 337c OR gemäss richterlicher Festsetzung zu bezah- len; 5. Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit ihrer Mitteilung der frist- losen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers vom 30.09.2009 (Memo des CEO) dessen Persönlichkeitsrechte ge- mäss Art. 28 Abs. 1 verletzt hat und zu verurteilen: a) Gegenüber den Empfängern der Mitteilung vom 30.09.2009 sowie B._____ intern durch geeignete Kommunikation innert gerichtlich zu bestimmender Frist eine schriftliche Mitteilung zu versenden, mit dem Text: "Am 30.09.2009 hat B._____ kommuniziert, dass das Arbeits- verhältnis von Herrn A._____ wegen missbräuchlicher Weiter- leitung von Daten von B._____ an C._____ fristlos gekündigt worden ist. B._____ distanziert sich von dieser Aussage und bedauert diese und entschuldigt sich gleichzeitig bei Herrn A._____ dafür." b) zur Bezahlung einer Genugtuung gemäss richterlicher Festset- zung. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Arbeitsgerichtes Winterthur vom 16. März 2011 : 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf Fr. 8'000.-- . 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 12'000.-- (inkl. 7,6 % MwSt) zu bezahlen. 5. .... (Mitteilung) 6. .... (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 26):
Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Arbeitsgericht, vom 16. März 2011, sei vollumfänglich aufzuheben
Die Rechtsbegehren gemäss der Klage vom 23.12.2009 seien gut zu heissen.
Eventuell : die Sache sei dem Bezirksgericht Winterthur, Arbeitsgericht, zur Neubeurtei lung zurück zu wei sen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 32):
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klä- gers/Berufungskläger.
Erwägungen: I. Am 23. Dezember 2009 machte der Kläger die vorliegende Klage mit den ein- gangs erwähnten Rechtsbegehren beim Arbeitsgericht Winterthur hängig. Mit Ur- teil vom 16. März 2011 wies das Arbeitsgericht die Klage ab, wogegen der Kläger am 26. April 2011 rechtzeitig die Berufung einreichte (Urk. 26). Den ihm mit Ver- fügung vom 13. Mai 2011 auferlegten Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'300.– leistete der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend nur noch Kläger) fristge- recht. Am 8. Juni 2011 wurde die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend nur noch Beklagte) zur Beantwortung der Berufung aufgefordert. Die Berufungs- antwort traf rechtzeitig am 15. Juli 2011 bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 32) und wurde dem Kläger am 2. September 2011 formlos zur Kenntnisnahme zuge- stellt (Urk. 33 und 34). Auf das vorliegende Berufungsverfahren kommen die Bestimmungen der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH).
II. 1. Der Kläger war seit dem 1. Juli 2006 bei der Beklagten, einer Krankenversiche- rung, als Verkaufsleiter Privatkunden angestellt und gehörte in dieser Funktion der Direktion der Beklagten an, der zweithöchsten Hierarchiestufe gleich nach der Geschäftsleitung. Den Rang eines Mitglieds der Direktion haben bei der Beklag- ten 20 von insgesamt ca. 1'700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Der Jahreslohn betrug Fr. 143'000.– netto zuzüglich Fr. 20'000.– Leistungsentschädigung, Pau- schalspesen sowie weitere fringe benefits. Am 16. September 2009 unterzeichne- te der Kläger einen Arbeitsvertrag mit der Konkurrentin C._____ und kündigte demgemäss das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 25. September 2009 (abends) mündlich und anschliessend auch noch schriftlich (der Beklagten zuge- gangen am 28. September 2009) auf Ende Dezember 2009. Am Tag der Kündi-
gung (25. September 2009) hatte der Kläger noch an der jährlichen Regionaldi- rektoren-Tagung der Beklagten teilgenommen. Als die Beklagte feststellte, dass bereits ein Tag nach Abschluss dieser Tagung vertrauliche Informationen aus dieser Tagung an die Konkurrentin C._____ weiter gelangt waren, überprüfte sie die über den Arbeitsplatz des Klägers gelaufene EMail-Korrespondenz und stellte Kontakte mit der C._____ bzw. dem künftigen Vorgesetzten des Klägers bei der C._____ fest. Am 30. September 2009 entliess die Beklagte den Kläger fristlos wegen Weitergabe geschäftsrelevanter Dokumente der Beklagten an die C._____ wie auch die Weiterleitung geschäftsrelevanter Dokumente an die private EMailadresse. Konkret ging es darum, - dass der Kläger am 16. September 2009 während der Arbeitszeit eine Mitbe- werberübersicht, welche die Beklagte für ihre internen Zwecke erstellt hatte, an die C._____ weiter geleitet hatte; - dass der Kläger am 16./17. September 2009 während der Arbeitszeit seinem künftigen Vorgesetzten bei der C._____ eine Beurteilung des geplanten Standor- tes für eine Agentur der C._____ in Z._____ abgegeben hatte; - dass der Kläger am 1. September 2009 von seinem Arbeitsplatz aus seinem künftigen Vorgesetzten bei der C._____ das Reglement der Beklagten betreffend Geschäftsfahrzeug sowie ihr Merkblatt zur Kollektiv-Kaskoversicherung gesandt hatte; und - dass der Kläger am 22. August 2009 sich das Dossier eines Stellenbewerbers der Beklagten an seine private EMail-Adresse gesandt hatte. Am 30. September 2009 kommunizierte die Beklagte ihrem Kader in einem Memo die fristlose Entlassung des Klägers und mit der Begründung, dass er Daten der Beklagten missbräuchlich an die C._____ weitergeleitet habe, und dass sie ein solches Verhalten nicht akzeptiere. Im selben Memo wurde auch der sofortige Abgang des Vorgesetzten des Klägers und die ad interim-Organisation der Lei- tung des Departements Privatkunden kommuniziert. 2. Der Kläger bestreitet im Berufungsverfahren wie auch bereits vor Vorinstanz die Rechtfertigung einer fristlosen Entlassung gestützt auf die vorgenannten, un- bestrittenen Tatsachen. Er fordert demgemäss die entgangenen Löhne für die
Dauer der Kündigungsfrist (Oktober bis Dezember 2009) einschliesslich des An- teils des 13. Monatslohns, und die weiteren Arbeitgeberleistungen für drei Monate (Kranken- und Unfallversicherungsprämien, Spesenpauschale, Autokaskoversi- cherungsprämien, KM-Entschädigung und Telefonentschädigung), insgesamt Fr. 42'975.40. Weiter verlangt der Kläger eine Strafzahlung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR nach richterlichem Ermessen. Sodann erachtet er die Mitteilung seiner fristlosen Entlassung an das Kader der Beklagten als persönlichkeitsverletzend und beansprucht dafür eine förmli che Entschuldi gung sowi e ei ne Genugtuung nach richterlichem Ermessen. Nach Auffassung des Klägers stellt die der C._____ zugestellte "Mitbewerbe- rübersi cht" kei n vertrauliches Dokument der Beklagten dar. Sie enthalte keine Geschäftsgeheimnisse der Beklagten, sondern allgemein zugängliche Informatio- nen über Dritte, wie sie im Internet aufgrund der Homepage und den publizierten Geschäftsberichten der jeweiligen Krankenversicherer, der Aufsichtsbehörden oder der Branchenorganisation santésuisse jedermann zugänglich seien, und wie sie auch von den einschlägigen Internetvergleichsdiensten wie z.B. Comparis pu- bliziert würden. Das Krankenversicherungsgeschäft sei ein einfaches und über- schaubares Geschäft, alle Mitbewerber kämpften mit gleichen oder ähnlichen Produkten um die gleichen Kunden, der Innovationsspielraum sei beschränkt. Das Dokument sei das Produkt einer einfachen und nicht besonders aufwendigen Fleissarbeit, die mit geringem Aufwand erstellt worden sei. Bezeichnenderweise habe die Beklagte dieses Dokument auch bloss als "nur für den internen Ge- brauch" klassifziert, d.h. als für jeden Mitarbeiter zugänglich, und nicht etwa als "vertraulich". Am Markt zählten für den Kunden ohnehi n nur di e Prämi e und ni cht die weiteren, in der Mitbewerberübersicht aufgelisteten Versicherungsleistungen und -konditionen. Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht liege be- züglich der Weitergabe dieses Dokumentes nicht vor und eine Schädigung der Marktinteressen der Beklagten sei dadurch nicht erfolgt. Die weiter beanstandete Beurteilung eines möglichen Standortes für die Neueröffnung einer Agentur der C._____ in Z._____ bedeute weder eine Konkurrenzierung noch eine Treue- pflichtverletzung. Das Entschädigungsregelement für die Autokosten und die Kas-
koversicherung habe er seinem künftigen Vorgesetzten übersandt, um ihm seine bei der Beklagten diesbezüglich gehabten bisherigen Anstellungskonditionen dar- zulegen. Zur schli essli ch beanstandeten Versendung eines - ni cht vertrauli chen - Bewerberdossiers an seine Privatadresse per Mail sei er berechtigt gewesen und diese sei erfolgt, weil er dieses Dossier in Erfüllung seiner ordentlichen Arbeits- pflicht zuhause habe studieren wollen. Er hätte im Übrigen das Dossier ebenso gut ausdrucken und in Papierform nach hause nehmen können. Das Dossier ha- be weiter keine Verwendung gefunden. Das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Beklagten sei weder durch einen einzelnen der genannten Vorfälle noch insgesamt derart schwer beeinträchtigt gewesen, dass sich eine fristlose Entlas- sung gerechtfertigt habe. Indem die Beklagte in ihrer Mitteilung über seine fristlo- se Entlassung an die Mitarbeiter von einer missbräuchlichen Datenverwendung gesprochen habe, habe sie bei den Empfängern zu Unrecht den Eindruck er- weckt, dass etwas Gravierendes vorgefallen sein müsse. Diese Mitteilung sei (unnötigerweise) überdies derart breit gestreut worden, dass mehr oder weniger die ganze B._____ bis zu den Regionaldirektionen informiert gewesen sei. Darin liege eine ungerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung (Urk. 1, Urk. 14, Urk. 26). 3. Für die Beklagte hatte der Kläger infolge seiner Stellung als Mitglied der Direk- tion und als Kadermitglied im Bereich Verkauf Privatkunden eine erhöhte Treue- pflicht, welche er durch die vorerwähnten Mitteilungen gesamthaft gesehen schwer verletzt habe und weshalb an eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zu denken und die fristlose Entlas- sung gerechtfertigt gewesen sei. Die vom Kläger an die C._____ weiter gegebene "Mitbewerberübersicht" sei bei der Beklagten mit grossem Aufwand und entsprechenden Lohnkosten erstellt worden; die dort enthaltenen Informationen könnten nicht bloss innert kurzer Zeit durch eine einfache Recherche im Internet abgerufen werden. Sie fokussiere auf die Produkteelemente der Beklagten, welche - nebst der Prämienhöhe - im Ver- gleich zur Konkurrenz besonders relevant seien, wie z.B. die alternativen Versi- cherungsprodukte oder allfällige Zusatznutzen. Darauf bauten die Mitarbeiter- schulung und die ganze Verkaufsstrategie im wichtigen 4. Jahresquartal auf. Die
Übersicht diene sodann den Kundenberatern als Argumentationshilfe. Der Ver- merk "Für internen Gebrauch" weise auf die Vertraulichkeit des Dokumentes und den Geheimhaltungswillen der Beklagten hin, insbesondere weil die Beklagte an- sonsten auf eine Klassifizierung ihrer Dokumente verzichte. Mit der Weitergabe dieser, ausschliesslich für die Mitarbeiter aus dem Bereich Markt der Beklagten bestimmten, Übersicht habe der Kläger sowohl seine Geheimhaltungs- als auch seine Treuepflicht verletzt. Die Übergabe dieses Dokumentes wie auch die Bera- tung der C._____ hinsichtlich des Standortes einer Filiale unter Ausnützung des bei der Beklagten erlangten Knowhows stelle eine unerlaubte Konkurrenzierung der Beklagten dar. Diese sowie die weisungswidrige Weitergabe von anstellungs- relevanten Papieren zeige, dass sich der Kläger während seiner Arbeitszeit bei der Beklagten i ntensi v und unter Benützung von Betriebsmitteln der Beklagten mit sei ner künfti gen Arbeitstätigkeit beschäftigt habe. Mit dem elektronischen Versand eines Bewerberdossiers an seine private Mail-Adresse habe der Kläger sodann neben der allgemeinen Treuepflicht auch gegen die ausdrückliche schriftliche Weisung der Beklagten zum elektronischen Verkehr verstossen. Da der Kläger über ein persönliches, von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Notebook ver- fügt habe, wäre eine Übermittlung des Dossiers an die Privatadresse zwecks Stu- diums nach Feierabend nicht nötig gewesen. Der Kläger habe aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten unbeschränkten Zugang zu sämtlichen Ge- schäftsgeheimnissen im Bereich Markt besessen; bei einer Weiterbeschäftigung nach Feststellung der Gehei mni s- und Treuepflichtverletzung hätte die Gefahr be- standen, dass er auch noch weitere Informationen an die C._____ weiter geben könnte. Eine Weiterbeschäftigung sei der Beklagten daher nicht zumutbar gewe- sen. Die Mitteilung über die Entlassung des Klägers sei ausschliesslich an die Kadermitarbeiter gegangen und die zielgerichtete Mitteilung solcher personeller Veränderungen sei durchaus üblich. Die Mitteilung sei inhaltlich korrekt und ohne weitere Wertung oder Diffamierung formuliert worden (Urk. 7, Urk. 22, Urk. 32). 4. Die Vorinstanz hat die fristlose Entlassung des Klägers als gerechtfertigt erach- tet und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Sie hat hinsichtlich der an die C._____ weiter geleiteten Mitbewerberübersicht er-
wogen, dass wohl die darin verzeichneten einzelnen Informationen im Internet auffindbar seien. Es handle sich aber in jedem Fall um ein mit einem gewissen Aufwand erstelltes Arbeitserzeugnis der Beklagten, welches in Form von Mitarbei- terlöhnen habe bezahlt werden müssen. Es ergebe sich daraus sodann weiter, welche Kriterien die Beklagte im Konkurrenzverhältnis mit Mitanbietern als be- sonders relevant betrachte. Insoweit sei das Dokument weder allgemein bekannt noch für die Konkurrenz bestimmt, und bestehe ein berechtigtes Geheimhaltungs- interesse der Beklagten daran. Selbst wenn die Übersicht als nur für den internen Gebrauch gekennzeichnet gewesen sei, so habe der Kläger als vernünftiger und korrekter Arbeitnehmer ohne weiteres wissen müssen, dass diese nicht für die Öf- fentlichkeit besti mmt gewesen sei und schon gar ni cht für ei ne Konkurrenti n. Er habe letzterer damit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Dazu komme ein konkurrenzierendes Verhalten des Klägers durch Beratung seiner künftigen Ar- beitgeberin zu möglichen Geschäftsstandorten sowie die Weitergabe geschäftsre- levanter Unterlagen wie das Merkblatt zur Kaskoversicherung, das Reglement zum Geschäftsfahrzeug sowie das Dossier eines Bewerbungskandidaten. Da der Kläger als Kadermitglied der Beklagten eine besondere Verantwortung für den Geschäftsbetrieb gehabt habe, müssten an seine Treuepflicht erhöhte Anforde- rungen gestellt werden. Insgesamt lägen eine schwerwiegende Verletzung der Geheimhaltungspflicht und grobe Treuepflichtverletzungen vor, welche objektiv geeignet gewesen seien, das grundlegende Vertrauensverhältnis zu einem Mit- glied der Direktion massiv zu erschüttern. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht mehr zumutbar gewesen, da dem Kläger diesfalls weitere Informationen zur Ver- kaufsstrategie und zum Geschäftsgang der Beklagten zugekommen wären und damit die Gefahr der Weiterleitung weiterer Informationen an die künftige Arbeit- geberin bestanden habe. Nach der fristlosen Entlassung des Klägers habe die Beklagte ein Interesse an einer schnellen und transparenten firmeninternen Kommunikation gehabt, um unnötigen Gerüchten vorzubeugen. Die entsprechen- de Information sei nur an das Kader gegangen, sei inhaltlich korrekt gewesen und habe keine weitergehenden und wertenden Äusserungen enthalten. Eine wider- rechtliche Persönlichkeitsverletzung des Klägers liege nicht vor (Urk. 27).
III. 1. Der Arbeitnehmer hat gegenüber seinem Arbeitgeber eine grundlegende Treu- epflicht. Er hat die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren, um den Erfolg der Arbeitsleistung zu sichern. Der Arbeitnehmer hat alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte. Die Treue- pflicht findet aber ihre Grenze an der Wahrnehmung der berechtigten Eigeni nt e- ressen des Arbeitnehmers, wobei das Mass der Loyalität bei einem leitenden An- gestellten höher ist und seine Eigeninteressen in grösserem Masse hinter die In- teressen der Arbeitgeberin zurück zu treten haben. Ob der Arbeitnehmer Organ- stellung in der Unternehmung des Arbeitgebers hat, ist insofern nicht von Bedeu- tung. Hätte er aber Organstellung, so käme zur arbeitsvertraglichen Treuepflicht noch die organschaftliche Treuepflicht gegenüber der juristischen Person dazu, welche u.a. dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine - arbeitsvertraglich berechtig- ten - Eigeninteressen in weiterem Ausmass hinter diejenigen der Gesellschaft stellen müsste (BSK OR II-Watter/Roth Pellanda, Art. 717 N 15ff). Ein Verstoss gegen die allgemeine gesetzliche Treuepflicht liegt u.a. vor bei der Begehung von Delikten gegen den Arbeitgeber, bei der Abwerbung von Mitarbeitern oder bei der Konkurrenzierung des Arbeitgebers durch eine Nebentätigkeit (vgl. dazu Streiff/von Kaenel, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Art. 321a N 4). Im gekündig- ten Arbeitsverhältnis ist das aus der allgemeinen Treuepflicht abgeleitete Konkur- renzverbot weniger streng zu handhaben und es ist eine Abwägung der Interes- senlage von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorzunehmen. Dem Arbeitnehmer darf das künftige wirtschaftliche Fortkommen nicht unbillig erschwert werden und es muss i hm grundsätzlich ermöglicht werden, seine berufliche Zukunft nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber vorzubereiten. Will der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden auf demselben Gebiet wie der alte Arbeitgeber tätig werden, so darf er während des gekündigten, rechtlich aber noch andauernden Arbeits- verhältnisses Vorbereitungshandlungen dafür treffen, wie die Gründung einer Firma, die Vorbereitung von Produkten und Werbematerial, die Anmietung von
Geschäftsräumlichkeiten und die Suche nach Personal. (Noch) nicht beeinträchti- gen oder gefährden darf der Arbeitnehmer dadurch aber nach den allgemei nen Regeln zum nachvertraglichen Konkurrenzverbot die Marktstellung des alten Ar- beitgebers, z.B. durch tatsächliche Werbung am Markt, Angehen von Kunden o- der Offertstellung an Kunden des alten Arbeitgebers oder die Behändigung von Kundenlisten des alten Arbeitgebers. Entscheidend ist die Angebots-, ni cht di e Nachfrageseite. Verboten bleibt dem Arbeitnehmer auch das direkte, zielbewuss- te Abwerben von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten des alten Arbeitgebers – sei es im Hinblick auf die Gründung eines eigenen oder auf die Begünstigung ei- nes fremden Unternehmens – , Vorbereitungen für die Marktregistrierung eines Konkurrenzproduktes etc. (Streiff/von Kaenel, a.a.O Art. 340 N 7 S. 833). Mass- geblich ist somit, ob der ausscheidende Arbeitnehmer während der Kündigungs- frist in irgendeiner Weise bereits nach aussen auf dem Markt in Erscheinung tri tt und dort die Marktstellung und die Kundenbeziehungen des alten Arbeitgebers beeinträchtigt oder zumindest gefährdet. Die Möglichkeit einer Schädigung genügt bereits, der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderli ch. Ausfluss der Treuepflicht ist sodann die in Art. 321a Abs. 4 OR ausdrücklich ge- regelte Geheimhaltungspflicht. Diese bezieht sich auf Tatsachen, von denen der Arbeitnehmer im Dienst des Arbeitgebers erfahren hat, sofern diese Tatsachen nicht offenkundig und ohne grosse Recherche allgemein zugänglich sind, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind, und an denen der Arbeitge- ber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat und sein Geheimhaltungswille erkennbar ist. Unter Geschäftsgeheimnisse können je nach der konkreten Situati- on beispielsweise solche hinsichtlich der betrieblichen Organisation, Absatzorga- ni sati on, Kundenverzeichnisse, Preisberechnungen, Bezugsquellen, Marke- tin gstrategien, Werbeaktionen oder Personalwesen fallen. Alle Kenntnisse, die je- de Person gleicher Stufe in der betreffenden Branche normalerweise erlangt, sind als branchenüblich und Teil der persönli chen Berufserfahrung von vorneherei n nicht vom Geheimnisschutz umfasst. Das fragliche Geheimnis muss vielmehr eine gewisse Originalität bzw. Exklusivität aufweisen; es muss sich um organisatori- sche oder finanzielle Spezialkenntnisse handeln, welche der Arbeitgeber z.B. in
seiner eigenen Werbung nicht offen legt (Streiff/von Kaenel, a.a.O. Art. 321a N 12f, Art. 340 N 12; BSK OR II-Rehbinder/Portmann Art. 321a N 15). 2. Unter den vorgenannten Aspekten sind nachfolgend die dem Kläger vorgewor- fene Weiterleitung von internen Dokumenten der Beklagten an die Konkurrentin und künftige Arbeitgeberin C._____ zu prüfen. 2.1.1. Bei der weitergebenen "Mitbewerberübersicht 2009/2010" (Urk. 3/21) hat die Beklagte für ihren eigenen Gebrauch 32 ausgewählte Merkmale ihres Betrie- bes und ihrer Versicherungsangebote aus dem Bereich des Krankenversiche- rungsobligatoriums wie auch aus dem Bereich der freiwilligen Zusatzversicherun- gen aufgelistet und den entsprechenden Merkmalen von 6 Konkurrenten bzw. Konkurrentengruppen gegenübergestellt. Es handelt sich dabei um sehr hetero- gene Merkmale, so u.a. das Rating aus Kundenumfragen, Prämienhöhe, Ab- schluss- und Kündigungsbestimmungen, ausgewählte versicherte Leistungskate- gorien, angebotene Zusatzversicherungen, Prämiensparmodelle etc. Dem Kläger ist insofern zuzustimmen, dass die jeweiligen Merkmale der jeweiligen Versiche- rungen grundsätzlich nicht geheim und bei einer zielgerichteten Recherche im In- ternet, bei einer Auswertung der jeweiligen Versicherungsbedingungen oder auf direkte Anfrage hin jedermann zugänglich sind, auch die Prämien. Es bedarf zur Erstellung dieser Liste aber eines ni cht unerhebli chen Arbei tsaufwandes, müssen die Merkmale doch aus zahlreichen und unterschiedlichen Quellen zusammenge- tragen, allenfalls - wie die künftigen Prämien der Konkurrenz - individuell erfragt und in geeigneter Form aufbereitet werden. Die Liste erscheint damit als äusser- lich sichtbares Resultat einer wesentlichen Arbeitsleistung, welche die Beklagte i m Hi nbli ck auf i hre Stellung i m Markt und i m Wettbewerb um Kunden erbracht hat. Wer sich, wie vorliegend die C._____, diese Liste als Arbeitsprodukt eines Dritten beschaffen kann, kann ohne weiteres seine eigene Wettbewerbsposition im Vergleich zur Konkurrenz ablesen und erspart sich damit erhebliche eigene Arbeitsaufwendungen zur Informationsbeschaffung und -aufbereitung. Sodann erscheint die Auswahl der verglichenen Kriterien als Resultat einer indivi- duellen, intellektuellen Leistung, wären doch auch noch zahlreiche andere Merk-
male als Grundlage für einen Versicherungsvergleich denkbar. Die getroffene Kri- terienauswahl erscheint damit auch als Spiegel der Unternehmensphilosophie der Beklagten; sie zeigt, welche Kriterien sie im Konkurrenzvergleich als massgeblich erachtet und wo grössere Unterschiede und damit allfällige Stärken und Schwä- chen vorliegen. Dieser Kriterienauswahl kommt auch deshalb Bedeutung zu, weil im Bereich der obligatorischen Grundversicherung das Leistungsangebot und die vertraglichen Gestaltungsfreiheiten sehr eingeschränkt sind. Eine Krankenversi- cherung kann sich hier, nebst der Prämienhöhe, nur im Detailbereich oder durch weiche Faktoren von der Konkurrenz abheben, oder dann aber durch Zusatz- bzw. Sparangebote der verschiedensten Art. Aus der Übersicht allein ergibt sich zwar noch keine unmittelbare Marktstrategie oder ein Marketingplan für die - da- mals unmittelbar bevorstehende - Hauptverkaufssaison im 4. Jahresquartal (Quartal der öffentlichen Prämienbekanntgabe, der Vertragskündigungen und der Kassenwechsel). Ei ne branchenkundige Konkurrentin kann aus dieser Übersicht aber dennoch in einem gewissen Umfang die Unternehmensphilosophie und die Stossrichtung erkennen, wie sich die Beklagte im Markt zu positionieren gedenkt bzw. in welche Richtung sie ihre Aktivitäten allenfalls weiter entwickeln könnte. Die branchenkundige Konkurrentin ersieht daraus auch ihre eigene Marktposition im Vergleich zu jener der Beklagten und der weiteren Versicherer. Auch wenn neue, innovative Versicherungsprodukte oder Leistungen einer Krankenversiche- rung von der Konkurrenz innert kurzer Zeit nachgeahmt werden, wie der Kläger geltend macht, so hat die Erstanbieterin doch den Startvorteil und in den ersten Jahren einen entsprechenden kommerziellen oder zumindest imagemässigen Vorsprung. Daher hat die Konkurrenz ein erhebliches Interesse zu erkennen, in welche Richtung sich die Beklagte mutmasslich weiter zu entwickeln gedenkt, und ihr dabei allenfalls zuvor zu kommen. In diesem Sinne war die Mitbewerberüber- sicht der Beklagten für die C._____ auch wettbewerbsmässig von einer gewissen Bedeutung. 2.1.2. Wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis unbefugt verwertet, begeht un- lauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 5 lit. a UWG. Vorausgesetzt wird dafür, dass die Arbeit eine gewisse geistige und/oder materielle Anstrengung erfordert
hat, das Ergebnis eine materielle Erscheinungsform aufweist und mindestens im Vorfeld der wirtschaftlichen Verwertung einer Leistung anzusiedeln ist; ein bereits marktreifes Produkt braucht noch nicht vorzuliegen. Dazu zählen etwa Vorentwür- fe, Studien, Konzepte o.ä. Das Arbeitsergebnis darf weiter nicht allgemein be- kannt sein, ohne dass es aber absolut geheim zu sein braucht. "Anvertraut" ist ein Arbeitsergebnis bereits dann, wenn keine Verwertung ausserhalb des Zwecks der Übergabe erfolgen darf. Eine Verwertungshandlung im Sinne der zitierten Be- stimmung liegt immer dann vor, wenn das im Arbeitsergebnis verkörperte Wissen wirtschaftlich genutzt wird; darunter fällt die Gebrauchsüberlassung an einen Drit- ten zu wirtschaftlichen Zwecken (Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Brauchbar Birkhäuser, Art. 5 N 9ff, N 15, N 21; J. Guyet, in SIWR V/1 S. 212ff; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Ba- sel 2001, S. 726ff). Die vorsätzliche Verletzung dieser Bestimmung stellt gleich- zeitig auch einen strafbaren Vergehenstatbestand dar (Art. 23 UWG). Mit der bewussten Weitergabe der "Mitbewerberübersicht" an seine künftige Ar- beitgeberin C._____ hat der Kläger Art. 5 lit. a UWG verletzt und damit eine straf- bare Handlung zulasten seiner alten Arbeitgeberin begangen. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei dieser Zusammenstellung von Kenndaten um eine geistige Leistung, die in einer schriftlichen Tabelle ihren Niederschlag gefunden hat und welche i m Si nne ei nes Grundlagenpapiers zwecks Nutzung im wirtschaft- lichen Wettbewerb mit Mitkonkurrenten, somit im Vorfeld der Erbringung einer wirtschaftlichen Leistung, erstellt wurde. Die darin verzeichneten Daten waren je einzeln zwar öffentlich zugänglich, nicht aber die zusammenfassende Übersicht und die daraus erkennbare Gewichtung durch die Beklagte. In diesem Sinne lag auch eine zweckgerichtete Vertraulichkeit vor. Diese wurde in dem Sinne zutref- fend deklariert, als das Papier mit dem Vermerk "Für internen Gebrauch" klassifi- ziert worden war. Das heisst, dass das Papier zwar innerhalb des Betriebs der Beklagten vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt und zugänglich war, dass dieses aber ausdrücklich nicht nach aussen weiter gegeben werden und an Mitbewerber gelangen durfte. Die Behauptung des Klägers im Berufungsverfah- ren, diese Übersicht sei auch externen Brokern zugestellt worden (Urk. 26 S. 5),
ist als unzulässiges Novum nicht zu hören (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO); die dazu zi- tierte Internetfundstelle hat damit ohnehi n ni chts zu tun. D ami t kann di e Mi tbe- werberübersicht als dem Kläger "anvertraut" gelten. Die direkte Übergabe dieses Dokumentes ausgerechnet an eine Konkurrentin der Beklagten zur gutscheinen- den Verwendung stellt sodann eine Verwertung des Arbeitsergebnisses zu wirt- schaftli chen Zwecken im Wettbewerb um die Kunden dar. Unlauterer Wettbewerb gegen die eigene Arbeitgeberin stellt zweifellos eine Ver- letzung der allgemeinen Treuepflicht eines Arbeitnehmers dar. 2.1.3. In der i nternen "Wei sung zur Nutzung von PC und Internet bei B._____" statuiert die Beklagte auf Seite 4 oben unter dem Titel "Datentransfer" ein allge- meines Verbot der "Weitergabe von firmeneigenem oder vertraulichem Material an nicht berechtigte Dritte" (Urk. 2/23). Mit der elektronischen Weitergabe der "Mitbewerberübersicht" als ein internes Papier an aussenstehende Dritte, das zu- sätzlich und ausdrücklich als nur für den eigenen, internen Gebrauch gekenn- zeichnet war (Urk. 8/5), hat der Kläger auch gegen diese allgemeine Mitarbeiter- weisung verstossen. 2.1.4. Dass der Kläger mit der Weitergabe der "Mitbewerberübersicht" ein eigent- liches Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR verraten hat, ist hingegen zu verneinen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass das Pa- pier bei der Beklagten eine grosse firmeninterne Verbreitung gefunden hat und lediglich mit dem Vermerk "zum internen Gebrauch" versehen war. Das heisst, dass man sich firmenintern offen darüber austauschen durfte und der Inhalt aus- zugsweise auch bei der Kundenberatung verwendet und damit an die Kunden ge- langen durfte. Diese Umstände sprechen gegen die Qualität eines Geschäftsge- heimnisses im engeren Sinn, da ein solches in der Regel nur einem beschränkten Mitarbeiterkreis zugänglich ist und diesbezügliche Papiere auch entsprechend klassifiziert sind. Der Umstand, dass im Betrieb der Beklagten wegen der sensib- len Kunden- und Patientendaten grundsätzlich eine grosse Diskretion und Ver- traulichkeit zu beachten ist, macht nicht jedes Papier zu betrieblichen Fragen au- tomati sch und ohne entsprechende Kennzeichnung zu einem Geschäftsgeheim-
nis im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR. Bei der Übersicht handelt es sich weiter um ein Grundlagenpapier, in dem grundsätzlich allgemein zugängliche Einzeldaten enthalten sind. Auch von da her ist der Geheimnischarakter bzw. der Geheimhal- tungswille der Beklagten nicht offenkundig. Um das Papier und den aus der Ge- samtübersicht durch eine branchenkundige Konkurrentin ableitbaren Informati- onsgehalt eindeutig zum Geschäftsgeheimnis werden zu lassen, hätte es unter den vorliegenden Umständen einer klareren bzw. ausdrücklichen Willenskundga- be der Beklagten bedurft. Allein aufgrund der objektiven Umstände war ein strikter Geheimhaltungswille der Beklagten nicht erkennbar. 2.2. Die Beklagte wirft dem Kläger weiter vor, während der Arbeitszeit und unter Benützung der elektronischen Betriebsmittel der Beklagten seine künftige Arbeit- geberin hinsichtlich des Standortes für die Eröffnung einer Filiale beraten zu ha- ben. Der diesbezügliche aktenkundige Mailverkehr umfasst den Empfang von zwei und die Versendung einer EMail an insgesamt 2 Tagen (Urk. 8/7). Die dafür bean- spruchten Betriebsmittel und Arbeitszeit waren daher äusserst gering und sind zu vernachlässigen. Kommt dazu, dass die Beklagte in ihrer Weisung zur Benützung der elektronischen Betriebsmittel (Urk. 3/23) nicht jeden Privatgebrauch untersagt, sondern die Benützung v.a. unter Sicherheitsaspekten einschränkt. Eine Zuwider- handlung gegen die interne Weisung zum elektronischen Verkehr liegt nicht vor. Inhaltlich geht es bei diesem Mailverkehr darum, dass der künftige Vorgesetzte den Kläger fragt, was er zu zwei möglichen Adressen für die Agentur in Z._____ und den dortigen Platzverhältnissen und Mietkosten denkt und ihn zur Besichti- gung der Standorte auffordert. Es geht nicht etwa um eine allgemeine Beratung, in welcher Stadt oder Gemeinde markttechnisch ein günstiger Standort für eine C._____-Agentur liegen könnte. In seiner kurzen Antwort weist der Kläger auf die Notwendigkeit einer schönen und repräsentativen Agentur hi n "(Sti chworte : Mar- kenführung, Arbeitgeberattraktivität)", beurteilt die eine der vorgeschlagenen Ad- ressen als zu wenig zentral, und regt Verhandlungen über die Kosten der zweiten Adresse an. Er verspricht, sich auch noch weiter umzusehen. Als Antwort darauf teilt ihm der künftige Vorgesetzte dann die Anzahl der benötigten Arbeitsplätze,
Nebenräume und m2-Zahlen mi t. D i eser Mei nungsaustausch allei n kann noch nicht als Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit während bestehendem Arbeitsver- hältni s ei ngestuft werden. Es ging um nichts anderes als die Anmietung von Ge- schäftsräumen zur Vorbereitung der beruflichen Tätigkeit nach dem Ausscheiden bei der Beklagten. Lehre und Rechtsprechung betrachten dies als nicht kunden- bezogene Aktivität am Markt und damit als zulässig. Dass im damaligen Zeitpunkt erst der neue Arbeitsvertrag des Klägers mit der C._____ unterzeichnet, der alte mit der Beklagten aber noch nicht gekündigt war, ist nicht weiter von Bedeutung. Wenn der Kläger in seiner eigenen Mail sodann darauf hinweist, dass der Agen- turstandort für Mitarbeiter wie für Kunden schön und repräsentativ sein müsse, so sind dies banale Feststellungen und keine Weitergabe eines spezifischen Knowhows, das er bei der Beklagten in Erfahrung gebracht hat. Der zitierte Mailverkehr des Klägers vom 16./17. September 2009 stellt daher für sich allein noch keine relevante Treuepflichtverletzung dar. 2.3. Der Kläger hat unbestrittenermassen seiner künftigen Arbeitgeberin C._____ am 1. September 2009, d.h. vor dem Abschluss seines Arbeitsvertrages am 16. September 2009, auf deren Wunsch hin das Reglement der Beklagten über die Benützung von Geschäftsfahrzeugen und das Merkblatt zu der den Mitarbeitern offerierten Kollektiv-Kaskoversicherung überlassen (Urk. 8/11+12). Letztere wa- ren Bestandteil des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beklagten (Urk. 3/3), wa- ren damit keine ausschliesslich firmeninternen Papiere und unterlagen demge- mäss grundsätzlich der freien Verfügungsberechtigung des Klägers. Dass der Kläger seine eigenen Anstellungsbedingungen in umfassender Weise geheim zu halten hatte, macht die Beklagte nicht geltend, und wäre auch nicht üblich. Der Kläger durfte diese Papiere daher grundsätzlich mindestens für sein weiteres wirtschaftliches Fortkommen wie z.B. bei der Aushandlung eines neuen Arbeits- vertrages im Sinne der Vorbereitung seiner künftigen Erwerbstätigkeit nutzen. Kommt dazu, dass die erwähnten Unterlagen zur Entschädigung von Geschäfts- fahrten keinen aussergewöhnlichen Inhalt aufweisen oder sonstwie besonders in- novativ wären und der Beklagten bei der Personalrekrutierung einen exklusiven Vorsprung gewähren würden. Sie sind in ähnlicher Form, wenn auch mit anderen
Zahlen, in vielen grösseren Firmen bei Verträgen mit Kadermitgliedern anzutref- fen. Wohl ersparte sich die C._____ mit der Übergabe dieser Papiere die Erstel- lung eines eigenen Konzepts oder die Besorgung eines anderen Musters für die Entschädigung von Dienstfahrten (Urk. 8/9). Einen Marktvorteil im Kundenwett- bewerb erlangte sie damit aber nicht. Allein mit der Weitergabe des Reglements und des Merkblattes hat der Kläger daher weder weisungswidrig ein firmeninternes D okument D ri tten zugängli ch ge- macht noch ein Betriebsgeheimnis verletzt oder die Beklagte konkurrenziert. 2.4. Der Kläger hat sich schliesslich am 22. August 2009 das Personaldossier ei- nes Stellenbewerbers der Beklagten an seine private EMail-Adresse geschickt (Urk. 8/13). Was damit in der Folge geschehen ist, ist unbekannt. Dass der Be- werber später bei der C._____ angestellt wurde, ist - entgegen der Vorinstanz - ni cht erwi esen. Mit der Zustellung dieses Dossiers an die private EMail-Adresse hat der Kläger die Weisungen der Beklagten über den elektronischen Umgang mit Firmendaten (Urk. 3/23) verletzt. Die Beklagte hält dort zu Recht fest, dass der Weg elektroni- scher Nachrichten nach dem Verlassen des firmeninternen Netzwerkes nicht mehr kontrolliert werden kann und die Gefahr besteht, dass solche Nachrichten über Internetverbindungen in die Hände unbefugter Dritter gelangen. Wer Fir- mendokumente wie das Dossier eines Stellenbewerbers derart versendet, ve rstösst klar gegen die erlassene Weisung. Bei Stellenbewerberdossiers handelt es sich überdies um grundsätzlich sensible Daten, die firmenintern diskret zu be- handeln sind. Ein Verstoss gegen die Sicherheitsweisungen im elektronischen Verkehr bezüglich solcher Daten wiegt daher nicht leicht. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass er grundsätzlich befugt war, zuhause zu ar- beiten, und dass die Begutachtung von Bewerberdossiers zu seinem Aufgaben- bereich bei der Beklagten gehörte. U.a. gerade für Arbeiten ausserhalb des Ar- beitsplatzes stand ihm aber ein firmeneigenes Notebook zur Verfügung und er hätte das Bewerbungsdossier, falls nötig, auf diesem abspeichern können. Es be- stand keinerlei Anlass oder Notwendigkeit, sich dieses Dossier privat zuzuschi- cken. Wohl ist nicht erwiesen, dass der Kläger das Dossier im Hinblick auf die ge-
plante Anstellung von Mitarbeitern für die neu zu gründende Agentur der C._____ in Z._____ dieser vorgelegt hat. Demgemäss ist auch der Versuch ei nes si nnge- mässen "Abwerbens" von potentiellen Mitarbeitern der Beklagten nicht erwiesen, was eine klare Treuepflichtverletzung darstellen würde. Mangels überzeugender Erklärungen des Klägers für sein Verhalten ist das Misstrauen der Beklagten in- dessen nachvollzi ehbar. 3. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Kläger mit seiner Mei- nungsäusserung zu möglichen Standorten für die neue C.-Agentur Z. sowie mit der Übergabe der schriftlichen Unterlagen zur Entschädigung des Ge- schäftsfahrzeugs und zur Kollektiv-Kaskoversicherung die Beklagte nicht konkur- renziert hat noch unzulässigerweise firmeninterne Dokumente weiter gegeben hat. Mit der Übersendung des Bewerberdossiers an seine Privatadresse hat er hingegen gegen die Weisungen der Beklagten zum elektronischen Datenverkehr verstossen, ebenso mit der Weiterleitung der "Mitbewerberübersicht" an seinen künftigen Vorgesetzten bei der C.. Die Weiterleitung der ihm anvertrauten "Mitbewerberübersicht" stellt gleichzeitig einen Verstoss gegen Art. 5 lit. a UWG und damit eine strafbare Handlung dar, selbst wenn dieses Dokument nicht als eigentliches Betriebsgeheimnis gelten kann. Der Kläger war bei der Beklagten im Verkaufsbereich und in der Entwicklung ihrer Marketingstrategien tätig. Er war noch massgeblich an der Konzeption der Werbekampagne 2009 der Beklagten für das 4. Kalenderquartal 2009 beteiligt. Er bereitete firmenintern auch die Regi- onaldirektoren-Tagung vom 25. September 2009 zu u.a. diesen Themen vor (Urk. 23/2, Urk. 14 S. 4). Er war daher ohne weiteres in der Lage, seiner künftigen Ar- beitgeberin die "Mitbewerberübersicht" allenfalls auch noch ergänzend zu erläu- tern und damit den Wert dieser Übersicht für die C. massgeblich zu erwei- tern. Dank den daraus ableitbaren Erkenntnissen zu den Markt- und Werbestrate- gien der Beklagten war es der C._____ im September allenfalls sogar noch mög- lich, ihre eigene Werbekampagne für das 4. Quartal 2009 den Erkenntni ssen aus dem Grundlagenpapier anzupassen. Die Weitergabe der "Mitbewerberübersicht" muss vor diesem Hintergrund daher als erheblicher Verstoss gegen die Treue- pflicht des Klägers gewertet werden.
wenn die Kunden die Versicherungsverträge künden und die Krankenkasse wechseln können. Entsprechend konzentrieren die Krankenversicherer ihre Wer- bemassnahmen auf diese drei Monate bzw. setzen dann ihre Marktstrategien konkret um (Urk. 14 S. 5). Entsprechend gehen bei der Beklagten in diesem Quartal laufend Informationen über die Geschäftsentwicklung und ihre Position im Wettbewerb ein. Die Kündigung und "innere Verabschiedung" eines zentralen In- formations- und Geheimnisträgers, der an der Planung der Marketingstrategie und der Werbeoffensive entscheidend mitgewirkt hat, zwecks Wechsels zur Konkur- renz stellte für die Beklagte in diesem Zeitpunkt ganz grundsätzlich ein grosses Risiko dar. Erfolgt in diesem Zeitpunkt eine unzulässige Weitergabe von firmenei- genen Dokumenten von einiger Relevanz aus dem eigenen Kernressort (Mitbe- werberübersicht) an die Konkurrenz, so kommt dieser Treuepflichtverletzung als Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs aufgrund des zeitlichen und betriebli- chen Umfeldes ein zusätzliches und massgebliches Gewicht zu. Dazu sind vorliegend noch die weiteren Umstände mit in Betracht zu ziehen. Auch wenn die Beratung der C._____ hinsichtlich eines Agentur-Standortes und die Übergabe von Anstellungsdokumenten für sich allein noch zulässig waren, so musste in Verbindung mit den weiteren, unzulässigen Informationsweitergaben für die Beklagte der Eindruck entstehen, dass der Kläger ganz allgemein bereit war, firmeninternes Knowhow der Beklagten falls gewünscht an die C._____ weiterzu- leiten. Im Raum stand auch noch die nur schwer erklärbare, in jedem Fall aber weisungswidrige Weiterleitung eines Stellenbewerberdossiers in den Pri vatbe- reich des Klägers. Da der Kläger ein zentraler Geheimnisträger war, ergab sich für die Beklagte aus der Gesamtheit dieser Umstände eine erhebliche Risikoein- schätzung, insbesondere angesichts der unmittelbar bevorstehenden Hauptver- kaufssaison. Kommt dazu, dass der Kläger erst am Abend des 25. September 2009, d.h. am Ende der Regionaldirektoren-Tagung, mündlich kündigte, obschon er den neuen Arbeitsvertrag bereits am 16. September 2009 unterzeichnet hatte. Dass der Kläger offensichtlich noch diese Tagung abwartete, bevor er seinen Weggang zur Konkurrenz kommunizierte, durfte und musste die Beklagte zusätz- li ch mi sstraui sch und hellhöri g machen. Es musste der Ei ndruck entstehen, dass
der Kläger ein grosses Interesse an den dort besprochenen Themen und den dort erhältlichen aktuellen Markt- und Verkaufsinformationen hatte, und eine Ausla- dung von dieser Tagung nicht riskieren wollte. Dies gilt unabhängig davon, wer der C._____ noch gleichentags oder am Folgetag vertrauliche Informationen aus dieser Tagung zukommen liess. Unter diesen Umständen ist es objektiv nachvollziehbar, dass der Beklagten nach Kenntnisnahme des Mail-Verkehrs des Klägers mit der C._____ und der Doku- mentenübergabe an diese das notwendige grundlegende Vertrauen in die Loyali- tät des Klägers für die Fortführung der Zusammenarbeit fehlte. Eine blosse Ab- mahnung mit Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in der für die Beklagte wichti- gen Verkaufssaison bis Ende 2009 war ihr nicht mehr zuzumuten. Das Risiko ei- nes weiteren Treuebruchs oder eines Geheimnisverrats während der entschei- denden Werbe- und Verkaufssaison war zu hoch. Der Kläger kannte alle internen, vertraulichen Geschäftsdaten im Bereich Verkauf und Marketing sowie die ge- planten Verkaufsaktionen im 4. Quartal. Die Beklagte konnte ihm den Zugang da- zu zwar nicht mehr sperren, sondern nur noch den Zugang zu den sich aus der Entwicklung der Verkaufssaison laufend ergebenden neuen, vertraulichen Daten und Erkenntnissen. Bei einer nutzbringenden Beschäftigung des Klägers während der Kündigungszeit wäre die Fernhaltung des Klägers von solchen neuen Infor- mationen angesichts seiner Position und seiner internen Vernetzung indessen praktisch nur sehr schwer zu bewerkstelligen gewesen. Als Mitglied der Direktion war dem Kläger seine Vertrauensstellung und das hohe Missbrauchspotential so- dann von Anfang an bewusst und er brauchte ni cht erst durch ei ne Abmahnung an seine Pflichten und die Konsequenzen eines Vertrauensmissbrauchs hinge- wiesen zu werden. Die fristlose Entlassung des Klägers war daher auch von ei- nem objektiven Standpunkt aus und ohne weitere Abmahnung berechtigt. D i es führt zur Abweisung der Klageforderungen des Klägers, soweit diese auf der Annahme eine ungerechtfertigten fristlosen Entlassung fussen (Art. 337c Abs. 1 und 3 OR).
IV. Ist die Klage somit im Berufungsverfahren vollumfänglich abzuweisen, wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig.
Bereits die Vorinstanz hat den Kläger infolge seines Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig erklärt. Für den Fall eines Unterliegens im Berufungsver- fahren blieben diese Kostenfolgen unangefochten, insbesondere auch die richter- liche Schätzung des Streitwertes auf Fr. 80'000.- (Urk. 27 S. 12). Das vorinstanz- liche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger und Berufungskläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 5. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Beru- fungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Arbeitsgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 7. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 30. September 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Clausen
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