Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA090027-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 12. Mai 2011
in Sachen
A._____
(vormals A1._____), Ebelstr. 27, 8032 Zürich, Beklagte und Appellantin
vertreten durch Konkursamt X._____
gegen
B._____, Kläger und Appellat
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2011 (AN080366)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2) "1. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 82'906.90 nebst Zins zu 5% seit dem 07. Februar 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten."
Anlässlich der Sühnverhandlung vom 8. Juli 2008 modifiziertes Rechtsbegehren: (Prot. I. S. 3) "1. Die Beklagte habe dem Kläger Fr. 82'500.-- nebst Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Beschluss und Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung,
vom 24. November 2009 (Urk. 20 S. 25): Das Gericht beschliesst:
"1. Vom Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 406.90 wird Vormerk ge- nommen. 2. (Schriftliche Mitteilung). 3. (Rechtsmittelbelehrung)." und erkennt sodann:
"1. In Gutheissung der reduzierten Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 77'508.75 netto zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 7. Februar 2008 auf den Betrag von Fr. 46’975.– und ab 1. April 2008 auf den Betrag von Fr. 30'533.75. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 13'000.– zu bezahlen.
"1. Die Berufung vom 02.12.2009/15.02.2010 der Beklagten sei ab- zuweisen und das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 24.11.2009 (Prozess Nr. AN080366) vollumfänglich zu bestäti- gen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Erwägungen:
I. 1. Die Parteien stehen sich seit dem 8. Mai 2008 in einem Prozess betref- fend ausstehende Bonuszahlungen für die Jahre 2005 bis 2008 von insgesamt Fr. 82'500.– brutto sowie eine Entschädigung für die Mobiltelefonkosten von Fr. 406.90 nebst Zins zu 5% seit dem 7. Februar 2008 gegenüber (Urk. 1 S. 2 ff.). 2. Anlässlich der Sühnverhandlung vom 8. Juli 2008 vor dem Arbeitsge- richt Zürich reduzierte der Kläger und Appellat (fortan Kläger) seine Forderung um Fr. 406.90, da die Beklagte und Appellantin (fortan Beklagte) die in diesem Um- fang geltend gemachten Telefonkosten mittlerweile bezahlt hatte (Prot. I. S. 3).
Mit Beschluss und Urteil merkte die Vorinstanz mit Datum vom 24. November 2009 den Klagerückzug im Umfang von Fr. 406.90 vor und entschied über die strittige Bonusforderung wie eingangs aufgeführt (Urk. 20 S. 24 f.). Der gutge- heissene Klagebetrag von Fr. 77'508.75 netto entspricht dem eingeklagten Brut- tobetrag von Fr. 82'500.-- nach Abzug von 6,05% AHV/AL/IV. 3. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009, eingegangen am 3. Dezember 2009, erhob die Beklagte innert Frist rechtzeitig Berufung (Urk. 21 S. 2), worauf ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 Frist zur Begründung der Berufung angesetzt wurde (Urk. 23 S. 2). Die Berufungsbegründung datiert vom 15. Febru- ar 2010 (Urk. 25), die Berufungsantwort vom 19. März 2010 (eingegangen am 23. März 2010; Urk. 30). Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 und 13. Mai 2010 ersuchte die Beklagte infolge Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit um Sistierung des Verfahrens, zumal sie zwischenzeitlich Antrag auf Eröffnung des Konkurses ge- stellt hatte (Urk. 35; Urk. 38). 4. Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2010 wurde über die Beklagte der Konkurs eröffnet (Urk. 39 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2010 wurde von der Konkurseröffnung über die Beklagte Vormerk genommen und das vorliegende Verfahren sistiert (Urk. 40 S. 2). 5. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 teilte die Konkursverwaltung mit, dass die Klage mangels Fortführungsinteresse in vollem Umfange anerkannt werde (Urk. 41). II.
Nach Eingang der Mitteilung der Konkursverwaltung betreffend Klage- anerkennung ist die Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben und der Prozess ist fortzusetzen. 2. Die Erklärung vom 3. Mai 2011 ist zulässig und klar im Sinne von § 188 Abs. 3 ZPO/ZH. Entsprechend ist das Verfahren infolge Klageanerkennung als er- ledigt abzuschreiben.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. No- vember 2009, mit welchem vom Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 406.90 Vormerk genommen worden ist, ist bereits am 7. Dezember 2010 in Rechtkraft erwachsen (vgl. zum Zeitpunkt: Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 2 und 5 zu § 260 ZPO), da dieser von keiner Partei angefochten worden ist (Urk. 25; Urk. 30). Dies ist vorzumerken. III.
Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Instanzen der Beklagten aufzuer- legen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung für beide Instanzen zu bezahlen. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt. Die Entschädigung für das Berufungsver- fahren ist damit in Beachtung von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 der Anwaltsge- bührenverordnung vom 21. Juni 2006 auf Fr. 4'700.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird wieder aufgenommen. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 24. November 2009, am 7. Dezember 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Vom Rückzug der Klage im Umfang von Fr. 406.90 wird Vormerk genommen. 2. (Schriftliche Mitteilung) 3. (Rechtsmittelbelehrung)." 3. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Zü- rich, 4. Abteilung, vom 24. November 2009, am 23. März 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. ... 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 12'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 13. Mai 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc