No disciplinary jurisdiction after lawyer leaves the profession

KR990961Obergericht02.06.2005Dismissed

Zusammenfassung

The supervisory commission held that attorney disciplinary law is administrative in nature and applies only to persons still belonging to the regulated professional circle. Because the accused lawyer had already left that circle, no further disciplinary sanction could be imposed. The commission therefore lifted the suspension of the proceedings, discontinued the allegation of breach of diligence without examining the merits, and struck the proceedings on trustworthiness as moot. The pending criminal case did not need to be awaited.

Regest

Attorney disciplinary law; lack of disciplinary jurisdiction after exit from the profession. Disciplinary sanctions serve the maintenance of proper professional conduct and may be imposed only on persons who still belong to the regulated profession. Once the person has left that circle, further disciplinary proceedings are inadmissible, including for earlier misconduct, and even the most severe measure, withdrawal of the licence, cannot be imposed. Consequently, a suspended disciplinary case must be terminated without substantive review; parallel criminal proceedings need not be awaited (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "3.Das anwaltliche Disziplinarrecht orientiert sich in Zumessungsfragen und bei der Beweisführung an den Grundsätzen des Strafrechts und des Strafverfahrens- rechts, ist jedoch wesensmässig Teil des Verwaltungsrechts. Dies kommt im neu- en zürcherischen Anwaltsgesetz vom 13. November 2003 durch den ausdrückli- chen Hinweis auf die subsidiäre Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 26 AnwG) und den Weiterzug von Entscheiden der Aufsichtskommission an das Verwaltungsgericht (§ 38 AnwG) zum Ausdruck. Entsprechend ihrem verwal- tungsrechtlichen Charakter bezwecken die Disziplinarstrafen nicht die Sanktionie- rung von geschehenem Unrecht, sondern die Aufrechterhaltung bzw. Wiederher- stellung einer ordnungs- und pflichtgemässen Berufsausübung durch die dem Disziplinarrecht unterworfenen Berufsangehörigen (vgl. Werner Dubach, Das Dis- ziplinarrecht der freien Berufe, ZSR 70 [1951], S. 8a ff.). Deshalb können nur ge- genüber Angehörigen des betreffenden Personenkreises disziplinarische Sanktio- nen ausgesprochen werden. Wer aus diesem Kreis ausgeschieden ist, kann für begangenes Fehlverhalten nicht mehr diszipliniert werden. Dies erhellt gerade am Beispiel der schärfsten Disziplinarmassnahme, dem Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung: sie kann gegenüber einer Person, der das Recht auf Berufs- ausübung bereits abgesprochen wurde, gar nicht mehr ausgefällt werden. Nach dem Ausschluss aus dem Berufskreis der Anwaltschaft kann der frühere Rechts- anwalt auch nicht mehr Subjekt eines späteren oder weiteren Disziplinarverfah- rens sein. Den Schutzbedürfnissen des rechtsuchenden Publikums ist mit dem Ausschluss des unwürdigen Anwaltes aus der Berufsgemeinschaft hinreichend Rechnung getragen; einer zusätzlichen Sanktion bedarf es auch in dieser Hinsicht nicht (ZR 70 [1971] Nr. 99; Dubach, a.a.O., S. 100a f.). Gleiches gilt im Übrigen im öffentlichen Dienstrecht (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Diszi- plinarmassnahmen im Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 88 f.). 4.Da der Beschuldigte dem anwaltlichen Disziplinarrecht nicht mehr unter- steht, ist eine nähere Prüfung der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unter dis-

ziplinarrechtlichen Aspekten nicht mehr möglich. Deshalb ist der Ausgang des Strafverfahrens nicht abzuwarten. Die Sistierung des Disziplinarverfahrens ist vielmehr aufzuheben und das Verfahren betreffend Sorgfaltspflichtverletzung (§ 7 Abs. 1 aAnwG) ohne weitere materielle Prüfung einzustellen. Das Verfahren be- treffend Zutrauenswürdigkeit (§ 30 Abs. 2 aAnwG) ist als gegenstandslos gewor- den abzuschreiben." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. Juni 2005

Schlagwörter

disciplinary lawattorneysjurisdictionmootnesssuspensionadministrative law