Die Teilnahme eines Anwaltes an einer Sühnverhandlung in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher erscheint als problematisch. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Dolmetscher von einer Partei mandatiert wurde und be- zahlt wird. Die Begründung ist darin zu suchen, dass eine irgendwie geartete Ein- flussnahme und / oder Beeinflussung nie ausgeschlossen werden kann. Trotzdem genügen theoretische Überlegungen - entsprechend der analog heranzuziehen- den Rechtsprechung zur Interessenkollision - nicht für einen Verstoss gegen die Berufsregeln. Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte für eine Einflussnahme bzw. eine (versteckte) anwaltliche Tätigkeit. - Die Pflicht zur Schaffung klarer Rechts- verhältnisse wird von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Im Verfahren vor der Aufsichtskommission wird geltend gemacht, der Beschul- digte sei an einer S ̧hnverhandlung als Dolmetscher der Kl‰gerin anwesend ge- wesen ohne darzulegen, dass er auch Rechtsanwalt sei, womit er ß 31 Abs. 1 ZPO missachtet habe. Aus den Erw‰gungen: "4.4.Auftreten als Anwalt 4.4.1. Eine disziplinarrechtliche Beurteilung ist prim‰r nur dann mˆglich, wenn der Beschuldigte (auch) als Anwalt aufgetreten ist, was dieser bestreitet. F ̧r Dolmet- scher ist die Aufsichtskommission n‰mlich nicht zust‰ndig. Mit seinem Einwand, er sei nur als Dolmetscher aufgetreten, fokussiert der Beschuldigte auf diese Thematik. 4.4.2. Den Anwaltsberuf ̧bt gem‰ss ß 10 AnwG aus, wer ̧ber ein Anwaltspatent verf ̧gt und Personen in Verfahren vor Gericht, anderen Behˆrden oder gegen- ̧ber Dritten vertritt oder in Rechtsfragen ber‰t und dabei unter der Berufsbe- zeichnung Rechtsanw‰ltin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Bezeich- nung auftritt. 'Der Anwaltsberuf im Sinne des Gesetzes umfasst damit die ge- samte Berufst‰tigkeit und nicht nur die Vertretung von Parteien im Rahmen des Anwaltsmonopols; den Anwaltsberuf ̧bt auch aus, wer ausschliesslich im Bereich der Rechtsberatung t‰tig ist' (Antrag des Regierungsrates zu einem neuen An- waltsgesetz vom 13. November 2002, Nr. 4028, S. 38). Im Fokus der Beurteilung hat somit nach den ßß 10 und 14 Abs. 1 AnwG einzig das Auftreten des Betref- fenden zu stehen bzw. der Eindruck, welcher die T‰tigkeit des Betreffenden nach aussen hinterl‰sst. Entsprechend ist nicht alleine die Anf ̧hrung bzw. Verwendung
des Titels 'Rechtsanwalt' oder ‰hnlich entscheidend, sondern die konkrete T‰tig- keit bzw. Vertretung / Beratung von Parteien unter dieser Berufsbezeichnung. Klar ist auch, dass der anwaltlichen T‰tigkeit ein Mandatsverh‰ltnis zu Grunde liegen muss. Es ist somit nachfolgend zu pr ̧fen, inwieweit der Beschuldigte an der fraglichen S ̧hnverhandlung vor dem Friedensrichteramt als Anwalt aufgetreten ist. 4.4.3. (...) Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 wurde die Friedensrichterin vom Referenten zu einer Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 6. Februar 2009 auf- gefordert, insbesondere zu den vier Themen in der Darstellung des Beschuldig- ten: - er habe sich Ihnen [der Friedensrichterin] gegen ̧ber als Spanischdolmet- scher der Kl‰gerin und als Anwalt vorgestellt; - die Beklagten seien mit seiner Teilnahme einverstanden gewesen; - er habe w‰hrend der ganzen Dauer der Friedensrichterverhandlung kei- nerlei anwaltliche Vertretungsfunktionen wahrgenommen; so sei er weder als Wortf ̧hrer der Kl‰gerin aufgetreten, noch habe er sich mit irgendwel- chen eigenen Voten an den Vergleichsverhandlungen beteiligt; - seine Dienstleistung habe sich ausschliesslich auf den zu erbringenden ‹bersetzungsdienst beschr‰nkt, auf die wˆrtliche ‹bersetzung des Ge- sagten von deutsch auf spanisch und umgekehrt. In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2009 wies die Friedensrichterin darauf hin, dass sie aufgrund des Zeitablaufes von ̧ber einem Jahr sich - mit Ausnahme der zwischen den Parteien gef ̧hrten Verhandlungen ̧ber inhaltliche Aspekte - nicht mehr an die zur Diskussion stehende S ̧hnverhandlung erinnern kˆnne. Sie wisse auch nicht mehr, ob sich der Beschuldigte als Dolmetscher und Rechtsan- walt vorgestellt h‰tte; sicher h‰tte er sich aber als Dolmetscher vorgestellt. Sie h‰tte die Beklagten (und Verzeiger) sicherlich ̧ber die T‰tigkeit des Beschuldig- ten als Dolmetscher orientiert; ob sie die Beklagten dagegen gefragt h‰tte, ob sie damit einverstanden seien, wisse sie nicht mehr. Im ‹brigen kˆnne sie zu den ̧b-
rigen Punkten nichts mehr sagen. Auch h‰tte sie keine weiteren Bemerkungen zur Eingabe des Beschuldigten. (...) 4.4.4. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aufgrund dieser Sachlage im Sinne eines Zwischenresultats davon auszugehen, (a) dass im Zeitpunkt der Friedensrichter- verhandlung vom 20. November 2007 zwischen der Kl‰gerin und dem Beschul- digten noch kein anwaltliches Mandat bestand, (b) dass der Beschuldigte an der Friedensrichterverhandlung vom 20. November 2007 als Dolmetscher fungiert hat. 4.4.5. Wie ausgef ̧hrt, w‰re aber noch das Auftreten des Beschuldigten bzw. der Eindruck, den er nach Aussen vermittelt hat, zu pr ̧fen. 4.4.5.1. Hier erweisen sich die Vorw ̧rfe der (zudem auch spanisch sprechenden) Verzeiger, der Beschuldigte h‰tte allenfalls 'in aktiver oder passiver Weise' den Ausgang der Friedensrichterverhandlung zu ihren Ungunsten beeinflusst, als zu wenig substantiiert und zu unbestimmt. 4.4.5.2. Wesentlich ist, dass die (unbestritten gebliebenen) Fakten gegen eine (versteckte) anwaltliche T‰tigkeit des Beschuldigten sprechen. H‰tte sich der Be- schuldigte n‰mlich tats‰chlich zum Wortf ̧hrer der Kl‰gerin aufgespielt und damit auch aktiv an den Vergleichsgespr‰chen teilgenommen oder - mehr oder weni- ger - auf die (im ̧brigen erfolglos verlaufene) Verhandlung eingewirkt, w‰re dies wohl nicht nur von den Verzeigern bemerkt und beanstandet worden, sondern vor allem auch von der Friedensrichterin, welche die Verhandlungsleitung inne hatte. Dies f ̧hrt der Beschuldigte zu Recht ins Feld. Damit muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, er habe anl‰sslich dieser Verhandlung lediglich eine reine Übersetzungsdienstleistung er- bracht und sich auf die wˆrtliche ‹bersetzung des Gesagten von deutsch auf spanisch und umgekehrt beschr‰nkt und sich folglich jeglicher Beeinflussung ent- halten. Entsprechend kann auch nicht der Eindruck entstanden sein, der Beschul- digte sei als Rechtsanwalt aufgetreten.
4.4.5.3. In der Rechtsprechung zur Interessenkollision hat sich die j ̧ngste Recht- sprechung des Bundesgerichts (vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesgerichts 2C_504/2008 │ 2C_505/2008 vom 28. Januar 2009, E. 9.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_699/2007 vom 30. April 2008, E. 4.2.2) wie auch diejenige des Verwal- tungsgerichtes des Kantons Z ̧rich (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Z ̧rich vom 4. Oktober 2007 [VB.2007.00339]; besprochen durch: Hans Nater, 'Interessenkonflikte: Theoretisches Konfliktsrisiko gen ̧gt nicht', in: SJZ 104/2008 S. 172) gegen die fr ̧here Praxis ausgesprochen, wonach bereits das theoreti- sche Risiko eines Interessenkonfliktes gen ̧ge. Vielmehr setze die Annahme eines Interessenkonfliktes das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte voraus. Die ‰hnliche Konstellation muss auch hier greifen: Ausgangspunkt des Verbotes der anwaltlichen Vertretung vor dem Friedensrichter ist die Annahme, bei persˆn- licher Aussprache sei eine Einigung der Parteien eher zu erwarten (Frank/Str‰uli/ Messmer, Kommentar zur z ̧rcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., ß 31 N 2). Auch die Bestimmung von ß 31 Abs. 2 ZPO ('L‰sst sich eine Partei vertreten, ist auch die andere dazu berechtigt.') will verhindern, dass eine Partei Vorteile aus einer anwaltlichen Vertretung zieht. Entsprechend w‰re es auch klar unzul‰ssig, sich ̧ber die Funktion als Dolmet- scher Einlass in eine solche S ̧hnverhandlung zu verschaffen, um sich dann (auch) als Anwalt zu bet‰tigen. Aber schon aus grunds‰tzlichen ‹berlegungen erweist sich die Teilnahme eines Anwaltes an einer solchen Verhandlung, selbst in der ausschliesslichen Funktion als Dolmetscher, als problematisch. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der Dolmetscher von einer Partei mandatiert wurde und bezahlt wird. Die Begr ̧ndung ist darin zu suchen, dass eine irgendwie gear- tete Einflussnahme und / oder Beeinflussung nie ausgeschlossen werden kann. Trotzdem gen ̧gen solche theoretischen ‹berlegungen - entsprechend der oben zitierten und analog heranzuziehenden Rechtsprechung zur Interessenkollision - nicht. Gefordert sind konkrete Anhaltspunkte f ̧r eine Einflussnahme bzw. eine (versteckte) anwaltliche T‰tigkeit. Beispiele w‰ren Interventionen, ‹bersetzungen, welche juristische Argumente enthalten, welche unmˆglich von einer rechtsun- kundigen Partei stammen kˆnnen, unverst‰ndliche und nicht nachvollziehbare
bzw. nicht begr ̧ndete Haltungen gegen ̧ber Vorschl‰gen des Friedensrichters bzw. der Gegenpartei etc. 4.4.5.4. Konfrontiert mit der Darstellung des Beschuldigten hat die Friedensrichte- rin dazu aber keine abweichende Darstellung ins Recht gegeben und damit auch der Darstellung des Beschuldigten, welcher eine reine Dolmetscher-T‰tigkeit be- hauptete, nicht widersprochen. Zusammenfassend besteht auch kein Grund, den glaubhaften und substantiiert nicht widersprochenen Ausf ̧hrungen des Beschul- digten nicht zu folgen. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte im Rahmen der friedensrichterlichen S ̧hnverhandlung, zu- dem - was wesentlich ist - vorg‰ngig klar gegen ̧ber der Friedensrichterin als Dolmetscher und Anwalt vorgestellt, ausschliesslich als Dolmetscher bet‰tigt hat. Entsprechend f‰llt auch der zweite Punkt (vermittelter Eindruck einer anwaltlichen T‰tigkeit) weg. 4.4.6. Damit entf‰llt eine erste Grundlage f ̧r eine Disziplinierung des Beschul- digten. 4.5.Schaffung klarer Verh‰ltnisse 4.5.1. Die Frage stellt sich allerdings, ob der Beschuldigte gegen ̧ber allen Betei- ligten, somit der Friedensrichterin wie auch den Verzeigern, h‰tte klar offen legen m ̧ssen, dass er - neben der T‰tigkeit als Dolmetscher - beruflich auch als Anwalt t‰tig ist. An diese Thematik h‰ngt die weitere und grunds‰tzliche Fragestellung an, ob ein von einer Partei angerufener Anwalt 'lediglich' in der Funktion als Dol- metscher vor dem Friedensrichter auftreten darf. Dies alles ist unter der Pflicht zur Schaffung klarer Verh‰ltnisse und damit unter der Disziplinarnorm von Art. 12 lit. a BGFA zu pr ̧fen. 4.5.2. Gem‰ss der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anw‰ltinnen und Anw‰lte 'ihren Beruf sorgf‰ltig und gewissenhaft' auszu ̧ben. Dieses Gebot der sorgf‰ltigen und gewissenhaften Berufsaus ̧bung, welches den Charakter einer Generalklausel hat, erstreckt sich auf die gesamte Berufst‰tigkeit eines Anwaltes. Als 'Berufst‰tigkeit' gilt nicht bloss die Monopolt‰tigkeit im Sinne von Art. 12
BGFA, sondern auch das 'sonstige Gesch‰ftsgebaren', d.h. s‰mtliche beruflichen Handlungen der dem Gesetz unterstellten Anw‰ltinnen und Anw‰lte (BGE 130 II 276 E. 3.2; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Z ̧rich 2005, Art. 12 N 6 und 12). Art. 12 lit. a BGFA verlangt somit von den Anw‰ltinnen und Anw‰lten bei ihrer ge- samten Anwaltst‰tigkeit ein korrektes Verhalten (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 6 mit Hinweisen). Was unter 'korrektem Verhalten' zu verstehen ist, l‰sst sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12). Aus der Umschreibung 'sorgf‰ltig' ergibt sich einerseits die Vorgabe eines Handelns mit 'Genauigkeit und Behutsamkeit', aus der Umschreibung 'gewissenhaft' ander- seits ein Vorgehen, das 'genau und zuverl‰ssig' beinhaltet. Im Grunde sind die beiden Begriffe Synonyme. Im Ergebnis bedeutet diese Bestimmung als Gene- ralklausel, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums eine getreue und sorgf‰ltige Ausf ̧hrung von Anwaltsmandaten sichergestellt werden soll (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 8 f.). Im Zentrum steht die Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zul‰ssigen Mitteln. Diese Pflicht bildet die Basis f ̧r das Vertrauen der ÷ffentlichkeit in den Beruf des Anwalts (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36). Zudem beschl‰gt Art. 12 lit. a BGFA nicht nur den Verkehr mit der eigenen Partei, sondern auch denjenigen mit den Behˆrden und Gerichten, und schliesslich be- zieht sich die Norm auch auf das Verhalten des Anwalts gegen ̧ber der Gegen- partei und anderen Verfahrensbeteiligten (u.a. Urteil des Bundesgerichts 2A.499/2006 vom 11. Juni 2007, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3 Abs. 4; Urteil des Bundesgerichts 2A.459/2003 vom 18. Juni 2003, E. 3.2.2; Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36 ff., N 48 ff.). In diesem Sinne wird auch die Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverh‰ltnisse von der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA erfasst. Das fr ̧here kantonale An- waltsgesetz des Kantons Z ̧rich f ̧hrte dies sogar in einer eigenen Bestimmung auf (ß 8 Abs. 1 aAnwG).
Diese Pflicht zur Schaffung klarer Verh‰ltnisse kann etwa dadurch verletzt wer- den, dass ein Anwalt durch ein bestimmtes Tun oder Unterlassen eine T‰uschung verursacht oder bestehen l‰sst, oder sich weigert, eine unklare Sachlage zu kl‰- ren (so etwa: Handbuch ̧ber die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Z ̧rich, Z ̧rich 1988, S. 44; ZR 83/1984 Nr. 8). 4.5.3. Der Beschuldigte legt nun hierzu glaubhaft dar, er habe sich gegen ̧ber der Friedensrichterin als '‹bersetzer und Anwalt' vorgestellt. An das konnte sich die Friedensrichterin nicht mehr erinnern; sie bestritt diese Darstellung des Beschul- digten aber auch nicht. Die Verzeiger konnten dazu nichts ausf ̧hren, was ein- leuchtet, da der Beschuldigte dies der Friedensrichterin gegen ̧ber offenbar im Wartezimmer erkl‰rt hatte und sich die Verzeiger in jenem Zeitpunkt bereits im Verhandlungszimmer befanden. Zu Gunsten des Beschuldigten ist aber von die- ser Sachdarstellung auszugehen. Damit entf‰llt eine Grundlage f ̧r eine Diszipli- nierung auch unter diesem Aspekt. 4.5.4. Weiter steht fest, dass die Friedensrichterin den Beschuldigten gegen ̧ber den ̧brigen Parteien als Dolmetscher vorgestellt hat. Dessen Zulassung als Dol- metscher lag auch in ihrer Kompetenz. Die Verzeiger haben die Anwesenheit eines Dolmetschers zudem zu Recht nicht beanstandet. Ob die Friedensrichterin selbst den Beschuldigten gegen ̧ber den Verzeigern auch als Anwalt h‰tte vor- stellen m ̧ssen, lag in der Kompetenz der Friedensrichterin und belastet damit den Beschuldigten nicht. Abgesehen davon w‰re in dieser Hinsicht in Betracht zu ziehen, dass aufgrund der zu ̧bernehmenden Sachdarstellung des Beschuldigten im fraglichen Zeit- punkt zwischen ihm und der Kl‰gerin noch kein Mandatsverh‰ltnis bestand und der Beschuldigte von der Kl‰gerin lediglich in der Funktion als Dolmetscher bei- gezogen wurde. Entsprechend bestand f ̧r den Beschuldigten ohnehin keine Auf- kl‰rungs- / Orientierungspflicht ̧ber sein anderes berufliches Umfeld. 4.5.5. Die prinzipielle Frage stellt sich aber, ob angesichts der klar normierten Si- tuation einer Friedensrichter-Verhandlung, wo eine anwaltliche Vertretung an sich grunds‰tzlich ausgeschlossen ist (ß 31 ZPO) und konkret auch war, der Beschul-
digte, welcher (sonst) als Anwalt t‰tig ist, aus grundsätzlichen ‹berlegungen nicht ganz auf seine Teilnahme - auch in der ausschliesslichen Funktion als Dolmet- scher - h‰tte verzichten m ̧ssen. 4.5.5.1. Vorab ist hier nochmals in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschuldigten abzunehmen ist, wenn er ausf ̧hrt, er habe lediglich das Gesagte von deutsch auf spanisch und umgekehrt wˆrtlich ̧bersetzt, 'wie es sich f ̧r einen ‹bersetzer ge- ziemt'. Anhaltspunkte f ̧r eine sonstige Einflussnahme und / oder nicht deklarierte T‰tigkeit als Anwalt bestehen, wie dargelegt, nicht. Dies entlastet den Beschul- digten. 4.5.5.2. Unproblematisch erscheint der Einsatz eines Anwaltes als Dolmetscher im Rahmen einer S ̧hnverhandlung trotzdem nicht. Nur schon durch die Pr‰senz eines Anwaltes kann eine Einflussnahme - bewusst oder unbewusst - nicht g‰nz- lich ausgeschlossen werden, weil von einem Anwalt bei Problemen Interventionen oder Hilfestellungen erwartet werden, und es liegt auf der Hand, dass ein Frie- densrichter oder eine Partei in Zweifelsf‰llen den anwesenden Anwalt konsultiert und fragt. Die Gefahr besteht ausserdem, dass diese Hilfestellung angesichts der sprachlichen Probleme f ̧r die ̧brigen Anwesenden unbemerkt erfolgen kann, bewusst oder unbewusst, indem etwa durch die Art der ‹bersetzung Wertungen in Aussagen eingebracht werden. Selbst ein erfahrener Dolmetscher kˆnnte sich wohl solcher Beeinflussungen und / oder Hilfestellungen kaum g‰nzlich entzie- hen. Diese Vorbehalte gegen ̧ber einem Anwalt, welcher als Dolmetscher auftritt, verst‰rken sich aber dort, wo eine Partei diesen Dolmetscher selbst mitbringt und finanziert. Entsprechend vermˆgen die diesbez ̧glichen Beteuerungen des Be- schuldigten, welche ein fehlendes Interesse am Verfahrensausgang suggerieren, nicht zu ̧berzeugen. Der Beschuldigte wurde ja von der Kl‰gerin bezahlt, und dieser Umstand begr ̧ndete auch eine durchaus persˆnliche (weil finanzielle) In- teressenlage. Nicht zuletzt aus diesem Grunde einer mˆglichen (wenn auch theoretischen) Verf‰lschung der Aussagen bzw. Einflussnahme zu Gunsten einer Partei oder beider Parteien beauftragen Gerichte bekanntlich eigene und gepr ̧fte Dolmet- scher. Der Beschuldigte figuriert aber nicht auf dem offiziellen Dolmetscher-
Verzeichnis. Es w‰re deshalb auch Aufgabe der Friedensrichterin gewesen, f ̧r ihre S ̧hnverhandlung selbst einen Dolmetscher aufzubieten, statt die Kl‰gerin mit der Suche und Beauftragung eines eigenen Dolmetschers zu betrauen. Wie oben dargelegt, gen ̧gen solche theoretische Bedenken aber nicht, und kon- krete und damit disziplinarrechtlich relevante Vorw ̧rfe kˆnnen dem Beschuldigten nicht gemacht werden. 4.5.6. Nur erg‰nzend sei bemerkt, dass auch keine gesetzliche Grundlage be- steht, einem Anwalt, welcher neben seiner Anwaltst‰tigkeit in anderer Sache auch als Dolmetscher t‰tig ist, einen solchen Einsatz, selbst vor dem Friedensrichter, zu verwehren, w ̧rde dies sonst gegen Art. 27 der Bundesverfassung (Wirt- schaftsfreiheit) verstossen. 4.5.7. Zusammenfassend liegt damit auch kein Verstoss gegen den Grundsatz der Schaffung klarer Verh‰ltnisse vor." Beschluss der Aufsichtskommission ̧ber die Anw‰ltinnen und Anw‰lte vom 2. April 2009