Art. 12 lit. i BGFA. Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung und das geschuldete Honorar.
Der Umstand, dass kein Stundenhonorar vereinbart wird, spricht nicht für ein Pauschalhonorar, sondern vielmehr dafür, dass bei Übernahme des Mandates die Klientschaft nicht genügend aufgeklärt wird, weder über die Art des Honorars noch darüber, wie Rechnung gestellt wird. Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung über die aufgewendete Zeit besteht nicht nur bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars, sondern in der Regel auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig erscheint, um den Klienten zu ermöglichen, die Angemessenheit des Honorars anhand der einzelnen Bemühungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu beurtei- len.
Sachverhalt: Der Beschuldigte verlangt zu Anfang der Mandatierung Fr. 75'000.–. Der Verzei- ger überweist vorerst insgesamt Fr. 55'000.–. Anlässlich einer kurz danach erfolg- ten Besprechung fordert der Beschuldigte für die künftige Vertretung einen weite- ren Geldbetrag, worauf der Verzeiger das Mandat kündigt und um eine Honorar- rechnung gemäss Art. 400 OR und die Rückerstattung des Restbetrags ersucht. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe mit dem Verzeiger eine Honorarvereinbarung getroffen und die Summe, die der Verzeiger bezahlt habe, sei ihm auch fakturiert worden.
Aus den Erwägungen: "Honorarvereinbarung und Rechnungsstellung 1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf- zuklären und sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Aufzuklären ist die Klientschaft insbesondere über die Art des Honorars, ob eine Pauschale oder ein Honorar nach Stundenaufwand zur Anwendung kommt. Zur Aufklärungspflicht gehören auch Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung sowie allfällige Zahlungsfristen. Wenn das Honorar nach Stundenaufwand berechnet werden soll, gehört auch der Stundenansatz zu den aufklärungspflichtigen Angaben (vgl. Wal- ter Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 157).
Fr. 15'000.-- eine Honorarreduktion auf Fr. 55'000.-- gewährt hat. Eine solche Re- duktion macht unter den gegebenen Umständen nur dann Sinn, wenn die Zahlun- gen Vorschuss auf das Anwaltshonorar waren, zumal der Beschuldigte nicht be- hauptet, dass sich sein Aufwand der 'ersten Phase' irgendwie reduziert hätte. 5. Dass, wie der Beschuldigte dartut, kein Stundenhonorar vereinbart worden sein soll, ist an sich glaubhaft, spricht aber nicht für ein Pauschalhonorar, sondern vielmehr dafür, dass eben der Beschuldigte bei Übernahme des Mandates den Klienten nicht genügend aufgeklärt hat, weder über die Art des Honorars noch darüber, wie er Rechnung stellen wird. Damit hat er klar Art. 12 lit. i BGFA betref- fend die Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung verletzt. 6. Zu beanstanden ist im Zusammenhang mit der Aufklärung über die Rech- nungsstellung weiter auch, dass der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise ganz offensichtlich unklare Verhältnisse geschaffen hat. Solche unklaren Verhält- nisse gegenüber dem Klienten sind zu vermeiden. Dies ergibt sich ausdrücklich aus Art. 2 Abs. 1 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes vom 10. Juni 2005. Die Regel muss aber auch unter der Generalklausel der sorgfälti- gen und gewissenhaften Berufsausübung des Anwalts gemäss Art. 12 lit. a BGFA Geltung haben, denn es handelt sich um eine auf das Interesse des rechtsuchen- den Publikums ausgerichtete Standesregel, die gesamtschweizerisch gilt und deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Auslegung der Sorg- faltspflicht des Anwalts unter dem BGFA herangezogen werden kann (vgl. BGE 130 II 270, E 3.1.3; Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N5). 7. Zu beanstanden ist nicht nur das Vorgehen des Beschuldigten bezüglich der Aufklärung bzw. Vereinbarung des Honorars, sondern auch sein Verhalten bezüg- lich der vom Klienten geforderten Rechnungsstellung: Art. 12 lit. i BGFA beinhaltet nicht nur die Aufklärungspflicht bei Übernahme des Mandates, sondern insbeson- dere auch das Recht des Klienten, jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen zu können, wobei sich die Pflicht des Anwalts zur detaillierten Rechnungsstellung bereits aus der Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR ergibt (vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 172; Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gegenüber dem Klien-
ten, Zürich 2001, Seite 201). Der Beschuldigte hat gegenüber seinem Klienten bzw. dessen Vertreter eine Abrechnung nach Art. 400 OR verweigert, insbeson- dere mit dem Argument, dass im 'bezahlten und fakturierten Ausmass' ein Hono- rar vereinbart worden sei. Indessen besteht die Pflicht zur Rechenschaftsable- gung über die aufgewendete Zeit nicht nur bei der Vereinbarung eines Stunden- honorars, sondern in der Regel auch bei der Vereinbarung eines Pauschalhono- rars, jedenfalls dann, wenn dies notwendig erscheint, um den Klienten zu ermög- lichen, die Angemessenheit des Honorars anhand der einzelnen Bemühungen und der dafür aufgewendeten Zeit zu beurteilen (vgl. Walter Fellmann, in: Fell- mann/Zindel, a.a.O. Art. 12 N 172). Der Beschuldigte hätte also auf jeden Fall die Pflicht gehabt, dem Klienten eine detaillierte Abrechnung zukommen zu lassen, selbst wenn er der Ansicht gewesen sein sollte, dass ein Pauschalhonorar ver- einbart worden ist. Diese Pflicht hat der Beschuldigte verletzt und damit ein zwei- tes Mal gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen."
Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. Oktober 2009