Art. 14 BGFA. Örtliche Zuständigkeit. Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompe- tenz der entsprechenden kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht al- lein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal registrierte Personen. Aus den Erwägungen: „2. Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Partei- en vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichtskom- mission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18 ff. AnwG). Sie ist damit zuständig für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA. 3.Die in Art. 14 BGFA statuierte Aufsichtsbefugnis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwältinnen und Anwälte, die auf dem Ge- biet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Ver- fahren vor einer kantonalen Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde. Die Aufsicht bezieht sich nicht allein auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen; sie erfasst auch ausserkantonal regi- strierte Personen (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 - 7 zu Art. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbe- hörde desjenigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die Aufsichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das Auftreten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a. auch BJM 2006, S. 48). 4.Dem Beschuldigten wird sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren vor dem Kreisgericht im Kanton St. Gallen vorgeworfen. Nach Art. 14 BGFA obliegt - wie dargelegt - die Aufsicht derjenigen Behörde, auf deren
Kantonsgebiet der Anwalt vor Gericht Parteien vertritt. Die Aufsichtsbefugnis fällt damit in die Kompetenz des mit dem Gerichtsverfahren betrauten Kantons, also des Kantons St. Gallen. Die Verzeigerin hat in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2007 auf Art. 15 Abs. 2 BGFA verwiesen. Diese Bestimmung statuiert die Melde- pflicht der eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Diesbezüglich gilt, dass die Aufsichtsbehörde des Registerkantons zuständig ist, wenn Verfah- ren vor eidgenössischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden betroffen sind. Vor- liegend handelt es sich um ein Verfahren vor Kreisgericht, weshalb Art. 15 Abs. 2 BGFA nicht zur Anwendung gelangt. Dagegen korrespondiert Art. 15 Abs. 1 BGFA mit Art. 14 BGFA, hält doch erstere Bestimmung fest, dass die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons Vorfälle melden, welche die Berufsregeln verletzen könnten. Gemäss der Literatur zum BGFA sind zwar nach Art. 16 Abs. 1 BGFA gewisse konkurrenzierende Aufsichts- befugnisse denkbar, wobei im Bereich der Parteivertretung vor Gericht die Zu- ständigkeit von Art. 14 BGFA Vorrang hat (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA). Art. 16 Abs. 1 BGFA legt sodann fest, dass bei disziplinarischen Verstössen au- sserhalb des Registerkantons mit der Verfahrenseröffnung die Verfahrens- und Sanktionszuständigkeit allein bei der eröffnenden Aufsichtsbehörde liegt. Die kon- kurrenzierende Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Registerkantons kommt somit erst dann zum Tragen, wenn die nach Art. 16 Abs. 1 BGFA zuständige Auf- sichtsbehörde auf die Einleitung eines Verfahrens verzichtet (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA). 5.... 6. Nach dem Gesagten ist in Anwendung von Art. 14 BGFA die örtliche Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission zu verneinen. Folglich ist auf die Verzeigung nicht einzutreten.“ Beschluss der Aufsichtskommission über die An- wältinnen und Anwälte vom 6. Dezember 2007