Art. 12 lit. a BGFA. Mandatsführung als amtlicher Verteidiger. Sorgfältige und gewissenhafte Wahrung der Mandanteninteressen. Dem Beschuldigten als amtlichem Verteidiger eines aus früheren Verfahren be- kannten Angeschuldigten wird vorgeworfen, - die Akten an die Staatsanwaltschaft zu spät retourniert zu haben (Ziff. 3), - den Angeschuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft im Gefängnis nicht besucht zu haben (Ziff. 5), - auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersu- chungshaft nicht reagiert zu haben (Ziff. 6), - zu wichtigen Zeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen, nicht erschienen zu sein und seine Nichtteilnahme auch nicht rechtzeitig angekündigt zu haben (Ziff.7). Aus den Erwägungen: "III. ... 2.Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Für den Strafverteidiger bedeutet dies, dass er zu einer gewissenhaften und auf eine optimale Wahrung der Mandanten- interessen ausgerichteten Mandatsausübung verpflichtet ist. Der amtliche, wie auch der erbetene Verteidiger haben alle Massnahmen vorzukehren, die im be- treffenden Verfahrensstadium erforderlich sind. Dem Verteidiger steht diesbezüg- lich jedoch ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Aufsichtskommission hat grundsätzlich nicht die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Anwalt dieses Ermessen richtig ausübt. Sie ist keine allgemeine Kontrollinstanz zur Beurteilung der Qualität anwaltlicher Mandatsführung. In konstanter Rechtsprechung, sowohl unter dem alten zürcherischen Anwaltsgesetz wie auch unter dem BGFA, hat die Kommis- sion es deshalb abgelehnt, Fragen der 'Richtigkeit' oder 'Zweckmässigkeit' an- waltlichen Handelns zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt dem Zivilrichter. Dis- ziplinarrechtlich relevant ist ein Verhalten erst, wenn es 'gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des Recht suchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen', und wenn in dieser Hinsicht ein 'grobes Fehlverhalten' vorliegt (Fellmann, a.a.O., N 15 zu Art. 12). Grobes Fehl- verhalten ist nach der Rechtsprechung der Aufsichtskommission anzunehmen, wenn eine krasse und wider besseres Wissen oder gar böswillig erfolgte Verlet-
zung von Klienteninteressen vorliegt (ZR 98/1999 Nr. 50 S. 221, ZR 107/2008, Nr. 36, S. 133 f.). 3.Im Licht der vorstehenden Beurteilungskriterien ist der oben geschilderte Sachverhalt, bzw. das von der Staatsanwaltschaft beanstandete Verhalten des Beschuldigten disziplinarrechtlich zu würdigen. Diesbezüglich ist vorab festzuhal- ten, dass die von der Staatsanwaltschaft als verspätet gerügte Aktenrückgabe durch den Beschuldigten keiner disziplinierungswürdigen Berufspflichtverletzung gleichkommt. Dass der Beschuldigte die vollständigen Untersuchungsakten nicht schon innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen, sondern nach telefonischer Abmahnung erst nach vier Wochen zurückgab, stellt kein krasses Fehlverhalten dar - einmal, weil die beanspruchte Zeit für das Studium der vollständigen Unter- suchungsakten im betreffenden Fall nicht unangemessen lang erscheint und so- dann die eingetretene Verspätung auch nicht so bedeutend war, dass sie den ge- ordneten Gang der Untersuchung hätte gefährden können. 4.Bedeutsamer sind dagegen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft, der Be- schuldigte habe seine Verteidigerpflichten dadurch verletzt, dass er den Ange- schuldigten vor dessen Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft nie im Ge- fängnis besucht habe, auf den ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlän- gerung der Untersuchungshaft nicht reagiert habe und insbesondere zu wichtigen Zeugeneinvernahmen, einschliesslich Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen, nicht erschienen sei und seine Nichtteilnahme auch nicht rechtzeitig angekündigt habe. Tatsächlich hat die Aufsichtskommission in einem früheren Entscheid als schwere Pflichtverletzung gewertet, dass ein Anwalt in einem Haftfall seinen Mandanten im ersten Monat nach seiner Bestellung als amtlicher Verteidiger nie besucht und auch ohne Rücksprache mit ihm auf die Teilnahme an einer Zeu- geneinvernahme verzichtet hatte (ZR 70/1971 Nr. 102, siehe dazu Hansruedi Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStrR 114/1996, Heft 2, S. 192). 5.Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Angeschuldigten erst mehr als drei Monate nach Erhalt der Besuchserlaubnis und nachdem der Angeschul- digte zwei Mal (im Beisein des Beschuldigten) einvernommen worden war, im Gefängnis besucht. Zu seiner Rechtfertigung bringt der Beschuldigte vor, er hätte
den Angeschuldigten erst nach dessen Einvernahmen und nach Erhalt und Stu- dium der Untersuchungsakten besuchen wollen. Nur um den Angeschuldigten bzw. dessen Verhältnisse kennenzulernen, sei ein Besuch nicht notwendig gewe- sen, da er den Angeschuldigten schon zuvor in drei Gerichtsverfahren vertreten und deshalb zur Genüge gekannt habe. Nachvollziehbar ist, dass der Beschul- digte nach Erhalt der Besuchsbewilligung am 21. Februar 2007 den Angeschul- digten nicht schon vor der ersten Einvernahme am 2. März 2007, an welcher er teilnahm, im Gefängnis besuchte, sondern dies erst nach Studium der am 15. März 2007 erhaltenen Untersuchungsakten zu tun gedachte. Wenig verständ- lich ist dagegen, dass er danach mit einem Besuch nochmals ca. zwei Monate und zudem bis nach der zweiten Einvernahme mit dem Angeschuldigten zuwar- tete. Ein Besuch bei dem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten dient nicht bloss dem Zweck, diesen und dessen Verhältnisse kennenzulernen, son- dern mit ihm die Verteidigung bezüglich der im aktuellen Strafverfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu besprechen, einschliesslich des Verhaltens in bevorste- henden Einvernahmen. Dass der Beschuldigte seinen Mandanten erstmals erst am 1. Juni 2007 im Gefängnis besuchte, ist mit seiner Pflicht zur bestmöglichsten Wahrung der Mandanteninteressen nicht in Einklang zu bringen. 6.Ebensowenig ist mit einer sorgfältigen Berufsausübung vereinbar, dass der Beschuldigte zum ersten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft keine Stellung nahm. Der Beschuldigte begründet dies damit, dass er in drei vorangehenden Verfahren erfolgreich Einsprache gegen den dann- zumal gegen den Angeschuldigten angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug erhoben habe mit dem Argument, der Angeschuldigte gehöre gestützt auf § 58 Ziff. 3 StPO wegen Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft. Er habe deshalb keinen Sinn gesehen, zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung einer Massnahme (Untersuchungshaft), welche er zuvor gerichtsnotorisch befürwortet hätte, Stellung zu nehmen. Zu diesem Rechtfertigungsversuch ist festzuhalten, dass sich ein Verteidiger zweifellos Gedanken über die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels bzw. einer Einsprache machen sollte. Seine Beurteilung der Erfolg- schancen eines Rechtsmittels oder einer Einsprache und erst recht, ob wegen Aussichtslosigkeit darauf verzichtet werde sollte, hat er dann jedoch mit seinem
Mandanten zu besprechen. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft einfach unbe- antwortet gelassen, offensichtlich ohne die Frage eines Einspracheverzichts vor- her mit dem Mandanten besprochen zu haben. Dies ist mit der anwaltlichen Pflicht zur gewissenhaften Betreuung der Mandanteninteressen nicht vereinbar. Dagegen lag es in der Ermessensfreiheit des Beschuldigten, sich zum zweiten Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft, zu welchem er Stellung nahm, 'eher rudimentär' - so der Vorwurf der Staatsanwaltschaft - vernehmen zu lassen. Die Begründung des Beschuldigten, er hätte es als genügend erachtet, auf die fehlende Flucht- bzw. Verdunkelungsgefahr sowie den Verhältnismässigkeits- grundsatz hinzuweisen und im Interesse des Angeschuldigten seine Meinung hin- sichtlich Wiederholungsgefahr nicht kundzutun, ist nachvollziehbar. 7.Mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Wahrung der Mandan- teninteressen ist sodann auch nicht vereinbar, dass der Beschuldigte zu ange- kündigten wichtigen Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen nicht erschien. Er behauptet nicht, dass er die Notwendigkeit oder Zweckmässigkeit einer Teilnah- me mit seinem Mandanten erörtert und dessen Zustimmung zum Verzicht erhal- ten habe. Statt dessen führt er zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme an, er sei nach dem Wortlaut der Einvernahmeanzeigen der Staatsanwaltschaft als Vertei- diger des Angeschuldigten wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen, den Einvernahmen beizuwohnen. Zudem sei auf den Anzeigen nirgends vermerkt ge- wesen, dass das Nichterscheinen des Verteidigers einer vorgängigen Entschuldi- gung bedürfe. Sodann habe er seine Eingabe vom 31. Juli 2007 an die Staatsan- waltschaft 'mit den begründeten Beweisanträgen als genügend erachtet'. Zu letz- terem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst in der erwähnten Eingabe ausdrücklich die Einvernahme von Zeugen 'unter Beisein des Verteidigers' bzw. zwecks 'Befragung durch den Verteidiger' verlangt hatte. Mit seinem Nichter- scheinen und der nachträglich abgegebenen Verzichterklärung widersprach der Beschuldigte somit seinen eigenen Verfahrensanträgen. Hinzu kommt, dass es um Konfrontationseinvernahmen mit Zeugen in einem Strafverfahren ging, wel- ches nicht von Bagatellen handelte, sondern in welchem dem Mandanten des Be- schuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohte. Unter diesen Um-
ständen kann sich der Beschuldigte zur Rechtfertigung seiner Nichtteilnahme nicht auf die Einvernahmeanzeige der Staatsanwaltschaft berufen, wonach er zum Erscheinen berechtigt aber nicht verpflichtet sei. Er hatte sich ein eigenes Urteil darüber zu bilden, ob seine Anwesenheit bei den Einvernahmen für eine optimale Interessenwahrung erforderlich war. Davon ist er selbst zunächst ausge- gangen, wie seine Beweisantragseingabe vom 31. Juli 2007 belegt. Dass später eingetretene Umstände es gerechtfertigt hätten, auf eine Teilnahme zu verzich- ten, hat der Beschuldigte nicht behauptet, geschweige denn substanziert. Hervor- zuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte nach seiner Beweiseingabe und vor Durchführung der Zeugeneinvernahmen mit dem Ange- schuldigten keinen Besuchskontakt hatte. 8.Die Nichtteilnahme an wichtigen Zeugeneinvernahmen entgegen dem eige- nen Beweisantrag und in einem Verfahren, in welchem dem Angeschuldigten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrasse drohte, ist als schwere und wider besse- res Wissen erfolgte Verletzung der Mandanteninteressen zu qualifizieren. Im vor- liegenden Fall kommen weitere Unzulänglichkeiten bei der Wahrung der Man- danteninteressen in Form eines unterlassenen rechtzeitigen Gefängnisbesuches und einer unterlassenen Stellungnahme zum ersten Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinzu. Insgesamt liegt ein grobes, gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossendes Fehlverhalten des Beschuldigten vor. Somit ist eine Disziplinar-stra- fe auszusprechen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. November 2008