§§ 10, 13, 14 Abs. 1, 42 AnwG; Art. 2 Abs. 1-3, Art. 14 BGFA. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Massgeblich für die Aufsichtskompetenz ist sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein Anwaltspatent verfügt. Die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Rechtsanwalt oder Rechtsan- wältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro fällt in die Kompetenz des Statthalteramts. Die Aufsicht wird primär durch die Aufsichtsbehörde desjenigen Kantons durch- geführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Diese Zuständigkeitsregelung zwi- schen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde. Aus den Erwägungen: „1. a) Gemäss Art. 14 BGFA hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeich- nen, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichts- kommission über die Anwältinnen und Anwälte (§ 18 ff. AnwG). Sie ist damit zu- ständig für die Beurteilung der Einhaltung der Regeln des BGFA. b) Nach Art. 2 Abs. 1 BGFA gilt das Bundesgesetz über die Freizügig- keit der Anwältinnen und Anwälte für Personen, die über ein Anwaltspatent verfü- gen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichts- behörden vertreten. Das eidgenössische Anwaltsgesetz knüpft somit an die Par- teivertretung vor Gerichtsbehörden in der Schweiz an. Es findet daher keine (direkte) Anwendung auf die nur beratend tätigen Anwälte. Gemäss § 13 AnwG unterstehen allerdings auch (andere) Personen, die im Kanton Zürich den An- waltsberuf ausüben, der Aufsicht der Aufsichtskommission. Die Berufsregeln des BGFA gelten damit sinngemäss auch für diese Personen (§ 14 Abs. 1 AnwG). Erfasst werden dabei aber auch hier nur solche Personen, die über ein An- waltspatent verfügen und die Personen vor Gericht oder anderen Behörden oder gegenüber Dritten vertreten oder in Rechtsfragen beraten und dabei unter der Bezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt oder einer gleichwertigen Be- zeichnung auftreten (§ 10 AnwG).
c) Massgeblich ist somit sowohl nach BGFA, als auch insoweit nach AnwG auf das BGFA verwiesen wird, dass die fragliche Person über ein An- waltspatent verfügt. Verfügt ein Beschuldigter nicht über ein Anwaltspatent, so kommt der kantonalen Aufsichtsbehörde keine Aufsichtskompetenz zu. Soweit der Verzeiger sich somit über Personen beschwert, die über kein Anwaltspatent verfügen, fehlt es demnach klarerweise an der Zuständigkeit der Aufsichtskom- mission, auch wenn diese in Zürich tätig waren und von hier aus an den Verzeiger gelangten. Es ist daher diesbezüglich auf die Verzeigung nicht einzutreten. Damit sind die Vorbringen des Verzeigers gegenüber den Beschuldigten X., Y. und Z. nicht weiter zu prüfen. Diese Beschuldigten sind allesamt nicht Rechts- anwälte und sie unterstehen deshalb auch als beratend tätige Personen nicht der Aufsicht durch die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte. Es kann deshalb insbesondere auf das Verhalten von X. und die ihm gegenüber geltend gemachte fehlende Abrechnung bzw. behauptete Veruntreuung nicht weiter eingegangen werden. d) Will der Verzeiger mit seinen Eingaben geltend machen, die oben angeführten Personen hätten zu Unrecht, d.h. ohne im Besitz eines Anwaltspa- tents zu sein, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine gleichlautende Be- zeichnung verwendet bzw. den Anschein zu erwecken versucht, dass sie als An- wälte tätig sind, so ist der Verzeiger darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung ei- ner entsprechenden Übertretung in die Zuständigkeit des Statthalteramtes fällt (§ 42 AnwG). Ein solches Verhalten in den Jahren 1991 bis 2002 und eine damit allenfalls begangene Übertretung wäre jedoch längst verjährt (vgl. Art. 109 StGB in der bis 31. Dezember 2006 gültigen Fassung). Dass - so die Behauptung des Verzeigers - die Beschuldigten in der Liste der Rechtsanwälte des italienischen Generalkonsulates in Zürich aufgeführt sind, ändert nichts an der fehlenden Zu- ständigkeit der Aufsichtskommission. Sollten die Beschuldigten auch heute noch den Anschein erwecken, als Rechtsanwälte tätig zu sein oder als Rechtsanwälte auftreten, steht es dem Verzeiger frei, eine entsprechende Verzeigung beim Statthalteramt vorzunehmen. Wie bereits erwähnt, fällt die Beurteilung einer un- rechtmässigen Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder Rechts-
anwältin bzw. die unrechtmässige Verwendung der Bezeichnung Anwaltsbüro in die Kompetenz des Statthalteramtes und nicht in diejenige der Aufsichtskommis- sion über die Anwältinnen und Anwälte (§ 42 AnwG). ‚Studio legale’ oder ‚Rechts- berater’ ist im Übrigen in der Schweiz keine geschützte Bezeichnung. e) Es könnte durchaus die Frage gestellt werden, ob überhaupt weitere Erwägungen anzubringen sind, macht der Verzeiger doch geltend, er habe aus- schliesslich mit X. Kontakt gehabt. Die Verzeigung richtet sich indes auch gegen die Rechtsanwälte A. und B., und sie enthält damit weitere Vorbringen, zu denen nachfolgend Stellung zu nehmen ist. 2. a) Soweit sich die Beschwerde gegen Avv. A. und Avv. B. richtet, fehlt es jedoch von Anfang an an einem Verhalten, das durch die hiesigen Behörden zu beurteilen ist. Mit Bezug auf Avv. A. und Avv. B. geht nämlich auch der Verzei- ger davon aus, dass es sich bei diesen - wie den übrigen Beschuldigten - nicht um in der Schweiz im Anwaltsregister eingetragene und ordnungsgemäss zuge- lassene Rechtsanwälte handelt, und weiter, dass sie nie in der Schweiz tätig wur- den. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern Avv. B. für den Verzeiger tätig geworden sein soll. Es werden keinerlei Handlungen angeführt, die ihm Sinne von Art. 12 BGFA angelastet werden könnten. Diesbezüglich fehlt es somit an jegli- chem Verdacht und das Verfahren ist insoweit nicht anhand zu nehmen. b) Avv. A. hat dagegen - wie aus den eingereichten Beilagen hervor- geht - den Verzeiger in einem Schadenersatzverfahren vor dem Landesgericht Mailand vertreten, das auf einen Verkehrsunfall vom 27. April 1991 zurückzufüh- ren war. Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 20. Februar 2002 abgeschlossen. Hiezu sind folgende Erwägungen anzubringen: Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Parteien vor Gerichtsbehörden ver- treten (Art. 14 BGFA). Die Aufsichtsbefugnis bezieht sich damit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur auf Anwälte, die auf dem Gebiet des betreffenden Kantons Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Ohne Belang ist der Wohnsitz des Anwalts und der vertretenen Partei. Sobald ein Verfahren vor einer kantona-
len Behörde hängig wird, greift die Aufsichtskompetenz der kantonalen Behörde (Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 5 und 6 zu Art. 14 BGFA). Die Aufsicht wird damit primär durch die Aufsichtsbehörde desje- nigen Kantons durchgeführt, in dem der Anwalt vor Gericht auftritt. Die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens erfolgt daher auch ausschliesslich durch die Auf- sichtsbehörde, in welcher die disziplinarisch relevante Tätigkeit, d.h. hier das Auf- treten vor Gericht, erfolgt ist (Poledna, a.a.O., N 2 zu Art. 16 BGFA; vgl. u.a. auch BJM 2006, S. 48). Diese Zuständigkeitsregelung zwischen den Kantonen muss erst recht gelten, wenn eine Tätigkeit gerügt wird, die im Ausland vorgenommen wurde. Das Gesetz gilt denn auch nur für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Ge- richtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA) sowie für entsprechende Vertre- tungen durch Anwältinnen und Anwälte, die Staatsangehörige u.a. der EU sind (Art. 2 Abs. 2 BGFA) oder schliesslich für Schweizerinnen und Schweizer, die be- rechtigt sind, den Anwaltsberuf in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA aus- zuüben (Art. 2 Abs. 3 BGFA). Avv. A. ist indes als italienischer Rechtsanwalt aus- schliesslich in Mailand, wo er auch den Sitz seines Anwaltsbüros verzeichnet, für den Verzeiger tätig geworden. Damit gebricht es jedoch von Anfang an einer Zu- ständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission. Daran ändert nichts, dass die Vollmacht für Avv. A. in Zürich unterzeichnet worden ist und er dort ‚Zürich’ als Sitz bezeichnet hat. Wesentlich bleibt, dass Avv. A. ausschliesslich in Mailand tä- tig geworden ist, und dass auch die fragliche Vollmacht ausdrücklich für die Kla- geeinleitung vor den italienischen Gerichten ausgestellt wurde. Avv. A. hatte denn auch nie Kontakt mit dem Verzeiger in Zürich. Damit fehlt es auch diesbezüglich an der Zuständigkeit der hiesigen Aufsichtskommission, und es ist auch mit Be- zug auf Avv. A. das Verfahren nicht anhand zu nehmen. c) Zusätzlich ist anzumerken, dass - soweit Handlungen des Be- schuldigten gerügt werden, die in die Zeit vor dem Inkrafttreten des BGFA (1. Juni 2002) fallen - dieses Gesetz nur anwendbar ist, wenn es im Verhältnis zum frühe- ren kantonalen Anwaltsgesetz das mildere ist (ZR 101 Nr. 97, S. 310 f.). Auch in- tertemporal ist dementsprechend das für den Beschuldigten mildere Recht an- wendbar. In den Vergleich mit einzubeziehen wäre somit das anwendbare Verjäh-
rungsrecht. Gemäss Art. 19 Abs. 3 und 4 BGFA verjährt die disziplinarische Ver- folgung eines beanstandeten Verhaltens in jedem Fall zehn Jahre nach dem frag- lichen Vorfall, wobei eine allfällige vom Strafrecht vorgesehene längere Verjäh- rungsfrist zur Anwendung kommt, sofern die Verletzung der Berufsregel eine strafbare Handlung darstellt. Nach dem früheren Anwaltsgesetz des Kantons Zürich verjährten dagegen Ordnungsvergehen im Sinne das damaligen Gesetzes - wenn noch keine Verzeigung erfolgte - binnen sechs Monaten von der Ent- deckung an, jedenfalls aber in zwei Jahren von der Begehung an gerechnet (§ 25 Abs. 1 aAnwG). Das frühere Anwaltsgesetz ist somit bezüglich der Verjährungs- frage als das mildere Recht zu beurteilen. Nach dem somit massgeblichen bishe- rigen Recht wären deshalb alle Vorwürfe, die in die Zeit vor dem 1. Juni 2002 fal- len, längst verjährt. Dies beschlägt vorab auch die geltend gemachte schlechte Prozessführung durch Avv. A. Eine solche kann zudem üblicherweise gar nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden (Fellmann, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, N 26 zu Art. 12 BGFA). 3. Zusammengefasst ist somit das Verfahren im Sinne von § 30 Abs. 4 AnwG nicht anhand zu nehmen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.“ Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. November 2007