§ 26 AnwG. §§ 86a-86d VRG. Revision von Entscheiden der Aufsichtskom- mission über die Anwältinnen und Anwälte (neue Praxis). Die Revision ist im kantonalen zürcherischen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG; in Kraft seit 1. Januar 2005) nicht geregelt, weshalb laut § 26 AnwG die Bestimmungen der §§ 86a - 86d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) zur Anwendung gelangen. Aus den Erwägungen: "1.Am 1. Januar 2005 ist das kantonale Anwaltsgesetz vom 17. Novem- ber 2003 (AnwG) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen Verfahrensbestim- mungen (§§ 22 ff. AnwG) gelten ergänzend die Vorschriften des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes über das Verwaltungsverfahren (§ 26 AnwG). Die Revision ist im kantonalen zürcherischen Anwaltsgesetz nicht geregelt, weshalb die Be- stimmungen der §§ 86a - 86d VRG zur Anwendung gelangen. Nach § 86a VRG kann Revision verlangt werden, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens festge- stellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen die Anordnung beeinflusst hat (lit. a) oder wenn die am Verfahren Beteiligten neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. b). Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von § 86a lit. b VRG. Vorab zu prüfen sind indes die Eintretensvoraussetzungen. Gemäss § 86b Abs. 2 VRG ist das Revisionsgesuch bei der Behörde, welche die Anord- nung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzu- reichen. Die angerufene Behörde ist funktionell zuständig. Was die - relative - Frist von 90 Tagen angeht, so beginnt diese 'ab Entdeckung des Revisionsgrun- des' zu laufen. Die Frist von 90 Tagen ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass auf ein nach ihrem Ablauf eingereichtes Gesuch nicht einzutreten ist (Kölz, Bosshart, Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 8f. zu § 86b VRG). Wie erwähnt, führt der Gesuchsteller als Revisionsgrund sinngemäss einen Vergleich an, in welchem ihm u.a. die von der Aufsichtskommission ausgespro-
chenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind. Dieser Vergleich wurde vor dem 30. April 1998 geschlossen. Folglich ist die gesetzliche Frist von § 86b Abs. 2 VRG mit dem geltend gemachten Revisionsgrund nicht eingehalten, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. 2.Selbst wenn das Revisionsgesuch nach dem zur Zeit des beanstan- deten Entscheides geltenden Rechts zu prüfen wäre und somit in bisheriger stän- diger Praxis der Aufsichtskommission die entsprechenden Regeln der Strafpro- zessordnung anzuwenden wären (vgl. Oskar Henggeler, Das Disziplinarrecht der freiberuflichen Rechtsanwälte und Medizinalpersonen, S. 228, und dort zitierte Entscheide), wäre das Revisionsgesuch nicht gutzuheissen. Zur Anwendung käme damit § 449 Ziff. 3. StPO, wonach eine Wiederauf- nahme eines Verfahrens dann verlangt werden kann, wenn Tatsachen und Be- weismittel geltend gemacht werden, die nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die Freisprechung oder eine mildere Bestrafung gerechtfertigt hätten. Gemäss § 450 StPO ist das Revi-si- onsgesuch - bei Heranziehung der StPO - an keine Frist gebunden. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller in einem Vergleich die ausgespro- chenen Bussen und Gebühren ersetzt worden sind, stellt offensichtlich keinen Revisionsgrund dar. Es mag dies aus Sicht des Gesuchstellers als Hinweis dafür bewertet werden, dass die an den damaligen medizinischen Vorfällen Beteiligten tatsächlich Fehler begangen haben. Bereits in ihrem ersten Entscheid vom 7. No- vember 1996 ist die Aufsichtskommission als Arbeitshypothese aber davon aus- gegangen, die Behauptungen des Gesuchstellers - die erwähnten Vorwürfe an die beteiligten Personen - seien sachlich richtig. Selbst unter Annahme, die damaligen Standpunkte des Gesuchstellers in den seinerzeitigen Straf- und Zivilverfahren seien richtig gewesen, hat die Auf- sichtskommission seine verletzenden und sachlich nicht notwendigen Verun- glimpfungen als Disziplinwidrigkeiten geahndet. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller nun offenbar nachträglich für die Bussen und Gebühren
entschädigt worden ist. Eine neue Behauptung oder ein Beweismittel dafür, das seine verbalen Attacken in einem anderen Lichte erscheinen liesse, liegt nicht vor. Sie waren - unabhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt - disziplinarrecht- lich nicht akzeptabel. Selbst wenn der Aufsichtskommission die Entschädigungs- zahlung inklusive Bussen und Gebühren bereits bekannt gewesen wäre, hätte dies nichts daran geändert, dass die vom Gesuchsteller geäusserten Attacken als Verstoss gegen die Pflicht einer gewissenhaften Berufsausübung zu werten sind. Das Revisionsgesuch wäre daher bei Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung abzuweisen." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2007