Aus den Erwägungen der Aufsichtskommission: "3. Gemäss § 14 Abs. 1 AnwG gelten die Berufsregeln gemäss BGFA sinnge- mäss auch für Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, aber dem BGFA nicht unterstehen. Wie im Schreiben des Präsidenten i.V. vom 15. Dezember 2005 dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Anwaltsberuf im Sinne von § 10 AnwG ausübt, jedoch nicht in einem andern Kanton im Anwaltsregister eingetragen ist. Damit obliegt ihm kraft Verweis in § 14 AnwG die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, wie sie Art. 12 lit. f BGFA statuiert. Dass er dieser Pflicht nachgekommen ist, hat der Be- schuldigte nicht nachgewiesen. Das Verhalten ist deshalb als Verletzung der Be- rufsregel von Art. 12 lit. f BGFA bzw. § 14 AnwG zu qualifizieren. 4.Gestützt auf § 14 Abs. 2 AnwG können Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 17 BGFA angeordnet werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Auf- sichtskommission bei einer Verletzung der Berufspflichten als Disziplinarmass- nahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen. Für die Bemes- sung der Disziplinarstrafe sind der Unrechtsgehalt des Tatbestandes, das Ver- schulden, Einsicht und Reue, die frühere Berufstätigkeit bzw. allfällige frühere Verfehlungen von Bedeutung. Gemäss Kommentar Fellmann/Zindel zum An- waltsgesetz sollten Verstösse gegen die Versicherungspflicht - bei Anwältinnen oder Anwälten, die im kantonalen Register eingetragen sind - stets mit einem Be- rufsausübungsverbot geahndet werden, das so lange zu dauern hat, bis der An- walt der Aufsichtsbehörde den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, Art. 12 N 141). In Frage gestellt werden könnte zudem die Vertrauenswür- digkeit. Indes ist auch bei der Festlegung der Disziplinarmassnahme der Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Es erscheint daher bei den vorliegen- den Verhältnissen - der Beschuldigte musste noch nie diszipliniert werden - und angesichts des der Aufsichtskommission zur Verfügung stehenden Strafrahmens eine Busse von Fr. 1'000.-- als angemessen. Damit zu verbinden ist jedoch die
Fristansetzung, um den Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung entsprechend § 19 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über die Aufsichtskommission bei- zubringen, ansonsten erneut ein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist, in welchem weitergehende Massnahmen zu prüfen wären. Denn auch nach Inkrafttreten des revidierten BGFA (voraussichtlich am 1. Januar 2007) bleibt die Berufshaftpflicht- versicherung gemäss Art. 12 lit. f BGFA eine Berufsregel." Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 6. Juli 2006